Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.07.2003, Az.: 1 BvR 1964/00
Persönlichkeitsschutz eines Kindes gegenüber Veröffentlichungen in der Presse; Bestimmung des Schutzumfangs des Persönlichkeitsrechtes eines Kindes unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes; Störung der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern durch eine auf sie bezogene Berichterstattung in den Medien; Maßgeblichkeit der Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft bei der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 29.07.2003
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1964/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 30851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 2003, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)
- DSB 2003, 18
- DSB * 2003, 18 (red. Leitsatz)
- FamRZ 2003, 1729 (red. Leitsatz)
- JT 2004, 182-183
- K&R 2003, 613 (amtl. Leitsatz)
- NJW 2003, VI Heft 44 (Kurzinformation)
- NJW 2003, 3262-3263 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2004, 210 (red. Leitsatz)
- ZUM 2004, 64-65 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Persönlichkeitsschutz eines Kindes folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und verwirklicht sich nicht lediglich durch das Erziehungsrecht der Eltern.
- 2.
Der Schutzumfang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Kindes ist unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen. Kinder sind in thematischer und räumlicher Hinsicht umfassender als Erwachsene in ihrem Recht geschützt, sich frei von öffentlicher Beobachtung entfalten zu können.
- 3.
Im Rahmen der Abwägung des Berichterstattungsinteresses der Presse mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist die Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere bedeutsam, ob Fragen ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die für eine Demokratie bedeutende öffentliche Meinungsbildung wesentlich angehen, oder ob es sich lediglich um private Angelegenheiten handelt, die ausschließlich veröffentlicht werden, um die Neugierde zu befriedigen.