Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.03.2025, Az.: B 12 KR 18/24 B
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.03.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 18/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280325BB12KR1824B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 10.10.2022 - AZ: S 11 KR 1652/21
- LSG Baden-Württemberg - 18.03.2024 - AZ: L 4 KR 3144/22
Rechtsgrundlagen
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. März 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit ist streitig, ob der Kläger bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist.
Der 1948 geborene Kläger leistete nach dem Abitur ab dem 1.10.1968 den Grundwehrdienst von 18 Monaten, den er freiwillig um sechs Monate verlängerte. Nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr wurde die Zeit vom 25.2.1969 bis zum 30.9.1970 in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Am 1.10.1972 nahm der Kläger ein Studium auf. Nach dessen Abschluss im März 1980 war der Kläger ab dem 1.10.1981 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 1.3.2014 bezieht er eine Altersrente. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger nicht in der KVdR versicherungspflichtig sei. Sie begründete dies damit, dass in der zweiten Hälfte der Zeit zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1.10.1968 und der Rentenantragstellung am 30.12.2013 nicht mindestens neun Zehntel dieser Zeit eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Der Kläger sei vielmehr in den Jahren 1983 bis 2003 privat versichert gewesen (Bescheid vom 23.5.2016; Widerspruchsbescheid vom 4.8.2016). Der Kläger nahm am 5.6.2019 seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 27.2.2018 zurück.
Am 23.3.2019 beantragte der Kläger eine Überprüfung unter Berücksichtigung der ab 1.8.2017 geltenden Rechtslage. Die Beklagte stellte erneut fest, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der Kindererziehung kein Mitglied in der KVdR geworden sei (Bescheide vom 25.3. und 7.4.2020; Widerspruchsbescheid vom 20.5.2021).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10.10.2022). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe erstmals am 25.2.1969 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Im Anschluss an den Grundwehrdienst habe er sich freiwillig verpflichtet, weiterhin Wehrdienst zu leisten. Hierfür habe er in Form des Wehrsolds ein Entgelt erhalten. Zwar sei er während dieser Zeit versicherungsfrei gewesen. Später sei hinsichtlich dieser Zeit aber eine Nachversicherung durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt worden (Urteil vom 18.3.2024).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger formuliert die Fragen,
"ob die Wertung des § 58f Soldatengesetz aufgrund der angeordneten analogen Anwendung in Bezug auf den Status der Person des freiwilligen Wehrdienstleistenden dazu führt, dass der freiwillige Wehrdienstleistende nach § 58b Soldatengesetz in allen Bereichen dem Wehrpflichtigen gleichzusetzen ist und damit der 6monatige freiwilligen Wehrdienst nicht als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wie der Grundwehrdienst angesehen werden darf",
und ferner,
"ob, wenn dies zutrifft eine Nachversicherung für diese freiwillige Wehrdienstzeit von 6 Monaten erfolgen kann und darf, sondern hier wie für den Grundwehrdienst ausschließlich diese Zeiten als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind."
Nach § 58b Soldatengesetz (SG) sei der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement definiert. In den zurückliegenden Jahren hätten mehrere Wehrpflichtige die Möglichkeit wahrgenommen, die Grundwehrzeit mit dem freiwilligen Wehrdienst zu verlängern. Seiner Ansicht nach handele es sich um eine nicht gerade unbedeutende Anzahl von Menschen, so dass hier eine grundsätzliche Bedeutung vorliege im Sinne einer allgemeinen Bedeutung über seinen Einzelfall hinaus und auch eine Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage in Bezug auf den Status des freiwilligen Wehrdienstleistenden bestehe sowie insoweit, ob dieser freiwillige Wehrdienst als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angesehen werden dürfe oder gewertet werden müsse.
1. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht erfüllt, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
2. Jedenfalls legt die Beschwerdebegründung die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Die Beschwerdebegründung befasst sich nicht mit der streitentscheidenden Norm des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V und der danach erforderlichen erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Unabhängig davon, dass die Beschwerdebegründung keine Ausführungen zur zeitlichen Geltung von § 58f SG und der offenbar unterstellten Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall enthält, legt sie nicht dar, inwieweit es sich bei § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V um eine Regelung handelt, "die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)" anknüpft. In diesem Zusammenhang befasst sich die Beschwerdebegründung auch nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die das LSG auf Seite 7 f des Urteils ausdrücklich hingewiesen hat (ua BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 33/00 R - SozR 3-2500 § 5 Nr 45), um der Frage nach zu gehen, ob der vom Kläger ab 1.10.1968 geleistete freiwillige Wehrdienst als Erwerbstätigkeit iS von § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V anzusehen ist. Vielmehr nimmt sie ohne nähere Begründung an, "der Wehrdienst", der am 1.10.1968 angetreten worden sei, habe "unstreitig" eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht begründet. Die Beschwerdebegründung setzt sich auch nicht damit hinreichend auseinander, dass in dem Zeitraum des freiwilligen Wehrdienstes ab 25.2.1969 vom Rentenversicherungsträger antragsgemäß eine Nachversicherung durchgeführt wurde und gemäß § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VI Nachversicherte den Personen gleichstehen, die versicherungspflichtig sind. Mit den Grundlagen und Folgen der durchgeführten Nachversicherung (vgl §§ 8, 233 SGB VI; zu Nachversicherungsfällen im Zeitraum vom 1.7.1965 bis zum 31.12.1972 vgl Hugo Finke in Hauck/Noftz SGB VI, 1. Erglief 2025, § 233 SGB VI RdNr 47ff) befasst sich die Beschwerdebegründung nicht hinreichend.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.