Bundessozialgericht
Urt. v. 09.12.1982, Az.: 7 RAr 116/81
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zuerkennung von Krankengeld; Fortfall des Ruhenstatbestandes; Arbeitslosengeld; Unterbrechung des Leistungsbezuges; Verfallfrist; Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.12.1982
- Aktenzeichen
- 7 RAr 116/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer 27.03.1981 - S 1 Ar 202/80
- LSG Mainz 18.09.1981 - L 6 Ar 41/81
Rechtsgrundlagen
- § 118 Abs. 1 Nr. 2 AFG
- § 125 Abs. 2 AFG
- § 151 Abs. 1 AFG
- § 87 Abs. 6 S. 2 AVAVG
Fundstellen
- BSGE 54, 212 - 219
- SozR 4100 § 125 Nr 2
Amtlicher Leitsatz
1. Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Zuerkennung von Krankengeld (§ 118 Abs 1 Nr 2 AFG) für einen von vornherein kalendermäßig nicht genau feststehenden Zeitraum und ist es deshalb für die Wiederaufnahme der Zahlung von Arbeitslosengeld erforderlich, daß der Arbeitslose dem Arbeitsamt vom Fortfall des Ruhenstatbestandes Kenntnis gibt, so ist das darin liegende Begehren auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes als Geltendmachung des Anspruchs iS des § 125 Abs 2 AFG zu werten.
2. Der Eintritt der Verfallfrist des § 125 Abs 2 AFG nach Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs gemäß § 118 Abs 1 Nr 2 AFG ist nicht davon abhängig, daß das Arbeitsamt die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen des Ruhens des Anspruchs aufgehoben hat.
3. Ein iS des § 125 Abs 2 AFG rechtzeitig geltend gemachter Arbeitslosengeldanspruch steht auch über das Fristende hinaus zu, solange keine Unterbrechung eintritt, die eine erneute Geltendmachung des Anspruchs erfordert.