Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1968, Az.: II ZR 29/67
Anmeldung von Stammaktien einer Aktiengesellschaft (AG); Anspruch auf Schadensersatz; Sittenwidrige Herbeiführung der Rechtskraft eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1968
- Aktenzeichen
- II ZR 29/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 08.12.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1968, 1576-1577 (Volltext)
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Dr. Schubath
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) ist alleiniger Gesellachafter der beklagten GmbH (im folgenden: Beklagte), die sich seit 1954 in Liquidation befindet. Er hat für die Beklagte in den Jahren 1952 bis 1957 ein größeres Wertpapiervermögen zur Wertpapierbereinigung angemeldet. Darunter befinden sich 30.000 RM IG. Farbenindustrie AG-Stammaktien, die im März 1952 angemeldet wurden; wegen der Versäumung der damals geltenden Anmeldefrist wurde der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. In dem Prüfungsverfahren reichte die Beklagte u.a. folgende Unterlagen ein:
a) Eine Schlußnote des Bankhauses Hartog & Co. in Berlin vom 28. November 1928 über den Kauf von 12.000 RM IG. Farben-Aktien zum Kurs von 266 mit dem Vermerk "Lieferungstermin per Ultimo Dezbr. cr." sowie ein entsprechendes Bestätigungsschreiben vom selben Tag.
b) Die Fotokopie einer Schlußnote derselben Bank vom 6. Dezember 1928 über den Kauf von u.a. 12.000 RM IG. Farben-Aktien zum Kurs von 290 1/2 mit dem Vermerk: "Lieferungstermin per Ultimo Januar 1929".
c) Ein Buch mit der Aufschrift: "Wareneingangsbuch Abteilung: Wertpapiere in Eigenverwahrung", das Eintragungen in Kopierschrift für die Zeit vom 1. Juli 1927 bis zum 1. Januar 1945 enthält, zum 28. November und 6. Dezember 1928 erstmals je 12.000 M IG. Farben-Aktien vermerkt und diese für die folgende Zeit bis zum Schluß neben anderen Wertpapieren aufführt.
d) Die Fotokopie einer handgeschriebenen Bilanz zum 31. Dezember 1944, in der als eigenverwahrte Wertpapiere u.a. 24.000 M IG. Farben-Aktien erscheinen.
e) Eine eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 20. März 1952, daß die angemeldeten IG. Farben-Aktien seit dem Erwerb im Jahre 1928 bis zur Gegenwart ununterbrochen im Eigentum der Beklagten geblieben, daß sie von ihm in das Eingangsbuch für eigenverwahrte Wertpapiere eingetragen worden, und daß die effektiven Stücke in einem Stahlfach bei der Sparkasse der Stadt Berlin verwahrt gewesen und dort ebenso wie ein großer Teil der Geschäftsunterlagen durch Besatzungseinwirkung verlorengegangen seien.
Durch Beschluß vom 28. Mai 1954 erkannte die Kammer für Wertpapierbereinigung (im folgenden: KfW) des Landgerichts Frankfurt/Main das angemeldete Recht an 30.000 RM IG. Farbenindustrie AG-Aktien (unter Berücksichtigung im Jahr 1941 im Verhältnis 4 s 1 ausgegebener Gratis-Zusatzaktien) als glaubhaft gemacht an.
Der Kläger nimmt nach § 1 der Verordnung vom 8. Mai 1964 (BGBl I 317) vom 1. Juni 1964 an die dem Amt für Wertpapierbereinigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben wahr. Dieses Amt ist durch gerichtlichen Beschluß vom 14. Mai 1954 gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 des 2, ErgGesWBG zur selbständigen Wahrnehmung der Rechte der unbekannten Berechtigten an dem nicht durch Gutschriften belegten Betrag der Sammelurkunde für IG. Farbenindustrie AG-Stammaktien als Vertreter bestellt worden, für die hiernach Vertretenen verlangt der Kläger von den Beklagten Schadenersatz. Er hat geltend gemacht, die Beklagten hätten den Anerkennungsbeschluß der KfW Frankfurt erschlichen. Die im Prüfungsverfahren vorgelegten Bankbelege bezögen sich auf Differenzgeschäfte, die nicht zu einem tatsächlichen Erwerb der Papiere geführt hätten; hierfür hätten die Beklagten kein Geld gehabt. Solche Spekulationsgeschäfte habe der Beklagte damals wie auch sonst in größerem Umfang vorgenommen. Das sogenannte Wareneingangsbuch sei nicht, wie die Beklagten vorgespiegelt hätten, laufend von 1927 an geführt worden, sondern nachträglich in einem Zuge geschrieben. Die eidesstattliche Versicherung vom 20. März 1952 sei falsch.
Die vom Kläger demgemäß erhobene Schadenersatzklage ist in einem Vorprozeß durch Urteil des Senats vom 25. Juni 1964 (II ZR 48/60) wegen Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit des Beklagten als unzulässig abgewiesen worden. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit seiner nunmehr ordnungsgemäß erhobenen Klage beantragt,
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die zuständige Wertpapiersammelbank zugunsten der Geschädigten
- a)
einen dem Tageskurs der an die Stelle der anerkannten Papiere getretenen, im einzelnen aufgeführten Wertpapiere entsprechenden Barbetrag und
- b)
57.012,64 DM nebst Zinsen
zu zahlen;
- 2.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zugunsten der Geschädigten Schadenersatz in Höhe der nach dem 31. Dezember 1963 ausgeschütteten Dividenden und der Gegenwerte der nach diesem Zeitpunkt gewährten Bezugsrechte zu leisten hätten.
Die Beklagten haben mit ihrem Antrag auf Klagabweisung das Vorbringen des Klägers bestritten und sich vorsorglich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs muß die Rechtskraft eines Urteils zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt oder ausgenutzt wird (BGHZ 40, 130, 133[BGH 05.06.1963 - IV ZR 136/62]; 50, 115 [BGH 25.03.1968 - II ZR 208/64]= WM 1968, 733). Das gilt entsprechend für Entscheidungen im Prüfungsverfahren nach den §§ 24 ff des Wertpapierbereinigungsgesetzes (WEG), die nach § 60 Abs. 2 WBG Gerichte und Verwaltungsbehörden binden (vgl. auch für das Rückerstattungsverfahren: BGH LM BGB § 628 (Pa) Nr. 10). Das Berufungsgericht hat in einer Hilfserwägung angenommen, der auf § 826 BGB gestützten Klage stehe schon der Umstand entgegen, daß der Beklagte wegen des ihm vorgeworfenen Prozeßbetrugs nicht rechtskräftig verurteilt und auch nicht dargetan sei, daß die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht habe erfolgen können (§§ 580 Nr. 4, 581 ZPO). Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Die Vorschrift des § 581 ZPO kann auf eine Klage aus § 826 BGB auch dann nicht entsprechend angewandt werden, wenn die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die unrichtige Entscheidung erschlichen, den Vorwurf einer strafbaren Handlung enthält (BGHZ 50, 115).
II.
Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob die Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise die Anerkennung des angemeldeten Rechts erwirkt und hierdurch vorsätzlich die durch den Kläger vertretenen Berechtigten geschädigt haben. Das hat das Berufungsgericht verneint.
1.
Es geht davon aus, bei den beiden Terminskäufen, die auf den Schlußnoten des Bankhauses Hartog & Co. vom 28. November und vom 6. Dezember 1928 vermerkt sind, habe es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Differenzgeschäfte gehandelt, also um Geschäfte, die nicht auf den Erwerb der Aktien, sondern auf die Zahlung der Kursdifferenz gerichtet gewesen seien. Jedoch lasse sich nicht ausschließen, daß die gekauften Stücke gleichwohl effektiv ausgeliefert worden seien, etwa weil sich die Beklagten in Erwartung einer günstigen Kursentwicklung entschlossen hätten, entgegen ihrem ursprünglichen Vorhaben die Papiere abzunehmen und zu bezahlen. Daß den Beklagten hierfür die Mittel gefehlt oder daß sie die Papiere später aus Geldmangel veräußert hätten, sei auch dann nicht erwiesen, wenn die Beklagten für den Erwerb der anderen angemeldeten Rechte nicht genügend Mittel gehabt haben sollten. Dafür reiche nicht aus, daß die Beklagten sich gegenüber den Gerichten, Behörden und Gläubigern als mittellos bezeichnet hätten und der Beklagte es unterlassen habe, die Zwangsvollstreckung in seinen Grundbesitz durch eine Veräußerung des Wertpapiervermögens abzuwenden. Es könne sein, daß die Beklagte im wesentlichen nur noch die IG. Farben-Aktien, aber nicht die sonst angemeldeten Wertpapiere besessen habe, zumal es sich bei den von der Prüfstelle unbedenklich anerkannten Papieren im Nennbetrag von 7.000 RM, über die eine Depot-Bescheinigung der Commerzbank Berlin vorgelegt werden konnte, ebenfalls um IG. Farben-Aktien gehandelt habe. Die Entwicklung, die sich seit der Wirtschaftskrise in Deutschland abgezeichnet habe, könne gerade bei einem psychopathisch veranlagten Menschen wie dem Beklagten den Entschluß haben reifen lassen, sich aller sichtbaren Vermögenswerte zu entledigen und sein Aktivvermögen im wesentlichen geheim zu halten, wie er es übrigens auch nach der Anerkennung der Rechte im Wertpapierbereinigungsverfahren in Anträgen auf Bescheinigung des Armenrechts und Gewährung von Sozialhilfe getan habe.
Auch sonst fehle es an genügenden Beweisen dafür, daß der Beklagten die angemeldeten IG. Farben-Aktien an den maßgebenden Stichtagen nicht oder nicht mehr gehört hätten. Dafür sprächen insbesondere auch nicht die Rasuren und Durchstreichungen, die der Beklagte an den im Verfahren vor der KfW Hannover beigebrachten Urkunden vorgenommen haben solle; denn die hier maßgebenden Schlußnoten wiesen keine Änderungen auf.
Überdies sei die KfW in Frankfurt durch die Vorlage der Schlußnoten auch nicht irregeführt worden. Denn sie habe erkannt, daß die Schlußnoten nur den Anspruch auf Lieferung der Aktien, aber nicht die Lieferung selbst belegten.
Da hiernach nicht erwiesen sei, daß die Beklagten ein erdichtetes Recht geltend gemacht hätten, könnten sie auch nicht als sittlich verpflichtet angesehen werden, die sachkundig besetzte KfW besonders darauf hinzuweisen, daß auf den Schlußnoten vermutlich Differenzgeschäfte vermerkt seien.
2.
Ebensowenig hätten die Beklagten durch die Vorlage des Wareneingangsbuchs gegen die guten Sitten verstoßen. Dieses Buch sei offensichtlich in einem Zuge geschrieben und könne daher nicht vor dem Jahr 1944, in dem die Eintragungen abschließen, hergestellt worden sein. Es sei aber auch nicht bewiesen, daß es erst später, etwa gerade für das Wertpapierbereinigungsverfahren, angelegt worden sei. Das Sachverständigengutachten habe beide Möglichkeiten offengelassen. Demnach könne es sich entsprechend der späteren Aussage des Beklagten auch um eine Abschrift handeln, die der Beklagte im Jahre 1944 von einem früher laufend geführten Buch angefertigt habe. Etwas anderes hätten die Beklagten gegenüber der KfW nicht behauptet; in keiner ihrer Eingaben hätten sie es als Urschrift bezeichnet. In der Anmeldungsschrift sei lediglich bemerkt, die Unterlagen seien "im Original bzw. Fotokopie beigefügt" tatsächlich habe damals nicht das ganze Buch, sondern nur eine Fotokopie von zwei Seiten beigelegen. In der eidesstattlichen Erklärung vom 20. März 1952 habe der Beklagte versichert, er habe die in den Jahren 1927 bis 1930 von der Gesellschaft erworbenen Wertpapiere in das Eingangsbuch für eigenverwahrte Wertpapiere eingetragen; auch hier sei nicht gesagt, die eingereichte Ablichtung stamme von einem Teil der Urschrift dieses Buches. Zwar habe dann auf die Bitte des Kammervorsitzenden, alle Originalunterlagen einzureichen, die Anmeldestelle das Buch übersandt. Doch sei nicht dargetan, daß der Beklagte selbst den Wortlaut des gerichtlichen Ersuchens gekannt habe. Schließlich könne die Angabe der Beklagten im Schreiben vom 29. März 1954: "Die Eintragungen vom 1.1.40 bis 31.XII.44 sind während der Kriegszeit gemacht" sowohl für die Urschrift als auch für eine 1944 hergestellte Abschrift zutreffen.
Im übrigen seien die Aufzeichnungen in dem vorgelegten Buch so offensichtlich in einem Zuge geschrieben, daß ein Betrachter die zunächst vielleicht zweideutigen Erklärungen der Beklagten nur auf eine im Krieg oder später hergestellte Abschrift oder Rekonstruktion habe beziehen können. Mithin liege keine Täuschungshandlung vor.
Selbst wenn die Beklagten aber den Eindruck einer laufend geführten Urschrift erweckt haben sollten, so hätten sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Denn das Buch habe als eigene Aufzeichnung des Beklagten, deren Herstellungszeit sich nicht nachweisen lasse, für sich ohnehin keinen Beweiswert gehabt. Es habe daher keinen Unterschied gemacht, ob es Originalaufzeichnungen oder eine erst 1944 hergestellte Abschrift solcher Aufzeichnungen enthalten habe. Darum sei es jedenfalls unter der Voraussetzung, daß das Bestehen des Rechts selbst unwiderlegbar sei, auch nicht sittenwidrig, daß die Beklagten auf diesen nebensächlichen Umstand nicht hingewiesen hätten.
3.
Sei mithin schon objektiv ein Verstoß der Beklagten gegen die guten Sitten nicht bewiesen, so fehle es jedenfalls am Schädigungsvorsatz des Beklagten, Weder sei widerlegbar, daß der Beklagte auf Grund seines psychischen Zustands an das Bestehen der angemeldeten Rechte ehrlich geglaubt habe, noch sei bewiesen, daß ihm nach mehr als 20 Jahren noch bewußt gewesen sei, ein Kauf per Ultimo lasse auf ein Differenzgeschäft schließen, oder daß er mit einer Täuschung der KfW durch die Schlußnoten oder das Wareneingangsbuch gerechnet habe; für ihn spreche, daß er bei einer späteren Vernehmung, schon ehe das Schriftgutachten vorgelegen habe, ohne weiteres eingeräumt habe, es könne sich bei dem Buch um eine 1943 oder 1944 gefertigte Abschrift handeln.
III.
Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.
1.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten durch die Vorlage eines "Wareneingangsbuchs", das in Wirklichkeit nur entweder eine nicht vor 1944 hergestellte Abschrift oder die - möglicherweise nur vorgetäuschte - Rekonstruktion eines solchen Buches sein könne, nicht gegen die guten Sitten verstoßen, ist rechtlich unhaltbar.
Nach § 21 Abs. 3 WBG mußte die Beklagte beweisen, daß sie bis zu dem Zeitpunkt des behaupteten Verlustes im Jahre 1945 Eigentümerin der angemeldeten Wertpapiere gewesen war. Dieser Nachweis war in erster Linie durch, öffentliche Urkunden oder Bankbescheinigungen zu führen, nur in zweiter Linie waren andere Beweismittel zugelassen (§ 22 WEG). Eidesstattliche Versicherungen reichten für sich allein nicht aus, um das Recht als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht gemäß § 23 WBG anzuerkennen (BGHZ 8, 183). Die beiden Schlußnoten des Bankhauses Hartog bewiesen lediglich den Abschluß zweier Termingeschäfte im Jahre 1928. Sie besagten nichts darüber, ob das Engagement realisiert worden war, und ob die Beklagte die Papiere bis 1945 behalten hat. In dieser Hinsicht war das vorgelegte "Wareneingangsbuch" von wesentlicher Bedeutung, da sich aus ihm, wenn die Aufzeichnungen stimmten, das ununterbrochene Eigentum der Beklagten bis Januar 1945 ergab. Tatsächlich hat die KfW Frankfurt auf diese Aufzeichnungen auch entscheidendes Gewicht gelegt und aus ihnen den Fortbestand des Eigentums bis 1945 entnommen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts machte es hierbei aber für den Beweiswert einen erheblichen Unterschied, ob es sich um ein Originalbuch mit fortlaufend seit 1927 geführten Eintragungen oder nur um eine später angefertigte Abschrift oder Rekonstruktion handelte, deren Zeitpunkt sich ebensowenig feststellen ließ wie die Übereinstimmung mit dem angeblich vorhanden gewesenen Original (gegen eine Abschrift von einem laufend geführten Originalbuch spricht schon ein Vergleich der Eintragungen mit den Daten entsprechender Schlußnoten, z.B. über den Ankauf von Dt. Ablösungs-Anleihe, vgl. hierzu den Beschl. der KfW Hannover vom 18.9.1957, Ausfert. S. 27). So hat auch die KfW Frankfurt in ihrem Beschluß hervorgehoben, es handle sich um das Original, das schon äußerlich nicht den Eindruck mache, als ob es erst jetzt eigens für das Wertpapierbereinigungsverfahren angelegt worden sei, und in das die Wertpapiere erstmals 1928 und dann "fortlaufend bis zum 1.1.1945 eingetragen" seien.
In diesem Lichte sind auch die Äußerungen des Beklagten im Prüfungsverfahren zu sehen. Die Erklärung in der Anmeldeschrift, die Unterlagen seien "im Original bzw. in Fotokopie" beigefügt, konnte ein unbefangener Leser nur so verstehen, daß es sich, soweit Fotokopien eingereicht waren, um Ablichtungen von Originalen handle; denn wer ein Recht beweisen will, pflegt im allgemeinen keine unbeglaubigte Abschrift und erst recht nicht nur die Fotokopie einer solchen Abschrift vorzulegen. Überdies hatte die Anmeldestelle (Bankverein Westdeutschland) auf der Rückseite der Blätter jeweils bescheinigt: "Die Fotokopie stimmt mit dem uns vorgelegten Original überein"; der Beklagte mußte also der Anmeldestelle das "Wareneingangsbuch" als angebliches Original vorgelegt haben. Dieses Verhalten liegt auf derselben Linie wie eine spätere, von der Anmeldestelle im Verfahren vor der KfW Hannover überreichte Erklärung der Beklagten, bei dem Wertpapierverzeichnis handele es sich "um das Original nach Ansicht des Liquidators" (Bl. II, 39 d.A. 30 WK 32/1611-N).
War somit schon die Vorlage von Ablichtungen, die nicht vom Original stammten, in Verbindung mit der Anmeldeschrift geeignet, die KfW zu täuschen, so wurde dieser irreführende Eindruck noch verstärkt durch die Vorlage des vollständigen "Wareneingangsbuches" mit Eintragungen für die Zeit von Juli 1927 bis Januar 1945 und die weiteren Erklärungen der beiden Beklagten. So versicherte der Beklagte unter dem 20. März 1952 an Eides Statt, die angemeldeten Effekten seien von ihm "in dem Eingangsbuch für eigenverwahrte Wertpapiere" eingetragen worden; von einer Abschrift dieses Buches ist auch hier nicht die Rede. Mit Verfügung vom 13. März 1954 wies die KfW auf den Widerspruch zwischen der Angabe in der Anmeldeschrift, der Beklagte habe sich im "Kriegseinsatz" befunden, und der Tatsache hin, daß das "Wareneingangsbuch" in fortlaufender Folge Eintragungen auch für die Jahre 1940 bis 1944 enthielt; der Anmelder solle erklären, wann er diese Eintragungen vollzogen habe. Darauf erwiderte die Beklagte unter dem 29. März 1954, der Beklagte sei im zweiten Weltkrieg nicht wieder eingezogen worden; die Eintragungen vom 1.1.1940 bis zum 31.12.1944 seien "während der Kriegsseit" gemacht. Auch diese, wie auch das Berufungsgericht einräumt, schon in sich mindestens zweideutige Erklärung mußte mit Rücksicht auf den Zweck der vorausgegangenen gerichtlichen Antrage den Eindruck hervorrufen, der Beklagte wolle die Eintragungen in dem vorgelegten Buch in den Kriegs jähren laufend vorgenommen haben.
Wer in solcher Weise in einem gerichtlichen Verfahren zum Nachweis eines behaupteten Rechts nachträglich angefertigte Aufzeichnungen oder Abschriften vorlegt und dazu Erklärungen abgibt, die geeignet sind, den Aufzeichnungen den Anschein von Originalurkunden zu verleihen und damit das Gericht über deren Beweiswert zu täuschen, verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten.
2.
Rechtliche Bedenken bestehen ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei sich möglicherweise einer Täuschung der KfW nicht bewußt gewesen. Läßt sich diese Annahme schon mit der auch vom Berufungsgericht vermerkten Zweideutigkeit der Erklärungen der Beklagten nur schlecht vereinbaren, so kommt überdies der von der Revision angeführte Gesichtspunkt hinzu, daß nach dem Vortrag des Klägers, der für die Revisionsinstanz insoweit als richtig zu unterstellen ist, der Beklagte in einem anderen Prüfungsverfahren Schlußnoten des Bankhauses Hartog vorgelegt hat, bei denen durch nachträgliche Durchstreichungen und Rasuren anstelle der ursprünglich vermerkten Terminsgeschäfte Kassageschäfte vorgespiegelt waren. Wenn der Beklagte in jenem anderen, sei es auch zeitlich später liegenden Verfahren zu solchen Mitteln gegriffen hat, so ist ihm nach der Lebenserfahrung um so eher zuzutrauen, auch in dem Frankfurter Verfahren das Gericht bewußt getäuscht zu haben. Wenn das Berufungsgericht die Urheberschaft des Beklagten an jenen Fälschungen nicht für bewiesen hält, so läßt es jede Darlegung vermissen, wer außer dem Beklagten nicht nur die Gelegenheit, sondern auch ein Interesse daran gehabt haben sollte, Belege über Termingeschäfte in solche über Kassageschäfte zu verfälschen; auf diesen schon vom Landgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt weist die Revision mit Recht hin. Zum Nachweis einer Tatsache genügt eine so hohe Wahrscheinlichkeit, wie sie im praktischen Leben bei verständiger Beurteilung für Wahrheit genommen wird. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen die Möglichkeit offen, daß es dies verkannt und durch rein theoretische Überlegungen ohne hinreichende tatsächliche Grundlage seiner Überzeugung Schranken gesetzt hat, die mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) unvereinbar sind.
3.
Der Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der unbekannten Berechtigten könnte allerdings dann entfallen, wenn nicht zu widerlegen wäre, daß die Beklagte das angemeldete Recht auf andere Weise hätte glaubhaft machen oder sogar nachweisen können. Aber auch in diesem Punkt trägt die Begründung des Urteils nicht das gefundene Ergebnis. Wie oben dargelegt wurde, läßt sich nach dem für die Revisionsinstanz maßgebenden Sachverhalt nicht von der Hand weisen, daß die Beklagten die KfW in Frankfurt auf sittenwidrige Weise getäuscht, und daß sie in einem anderen Verfahren sogar verfälschte Urkunden vorgelegt haben. Sie haben damit auf unlautere Weise versucht, sich gegenüber anderen Anmeldern, die ihre wirklichen oder vermeintlichen Rechte nicht mehr nachweisen oder wenigstens glaubhaft machen konnten, Vorteile zu verschaffen, die ihnen nicht zukamen. Unter solchen Umständen dürfen an den Nachweis, daß die unerlaubten Mittel auch einem unerlaubten Zweck, nämlich der Erlangung einer unrechtmäßigen Vermögensstellung, gedient haben, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Maßgebend ist, wie das jetzt erkennende Gericht den im vorliegenden Verfahren festzustellenden Sachverhalt hinsichtlich der Täuschung der Beklagten bei der Anmeldung des Rechts richtig zu beurteilen hat (BGH WM 1966, 1248, 1249; 1965, 277, 278),ob also nach richtiger Beurteilung die Entscheidung der KfW, daß das angemeldete Recht als glaubhaft anzuerkennen sei, sachlich zutrifft.
Das Berufungsgericht hat angenommen, es habe sich nach den vorliegenden Schlußnoten ebenso wie bei anderen, in jener Zeit von den Beklagten vorgenommenen Geschäften "mit hoher Wahrscheinlichkeit" um reine Spekulationsgeschäfte gehandelt, die nicht zu einer tatsächlichen Auslieferung der gekauften Stücke an die Beklagte geführt hätten. Hierfür spricht, daß der Terminhandel, der seit seiner Wiederzulassung im Jahre 1925 in Deutschland und gerade auch in Berlin in zunehmendem Maße blühte, weitgehend der Spekulation diente (vgl. Adolf Weber, Geld, Bank, Börsen 5. Aufl., 367; C. Zimmermann, Bankgeschäfte und Bankbuchungen, 1928, 220 f; Ammenhäuser, Der Effektenterminverkehr an den deutschen Börsen, 1928, 168 ff). Die Annahme des Berufungsgerichts ergibt keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Bestand des Rechts (§ 23 Abs. 2 WBG), sondern das Gegenteil. Nur ein echtes Wareneingangsbuch;, das die Aktien fortlaufend ausgewiesen hätte, hätte dieser Annahme entegenstehen können und es als glaubhaft erscheinen lassen, daß die Beklagte noch 1945 Eigentümerin der Aktien gewesen wäre. Die Tatsache, daß die Beklagte im Jahre 1944 IG. Farben-Aktien im Nennwert von 9.000 RM besessen hat, die sich in Gegensatz zu den hier streitigen Papieren in Bankverwahrung befunden haben, könnte allenfalls dann erheblich sein, wenn die Beklagte jene Papiere ebenfalls durch Ultimogeschäfte erworben hätte. Dazu ist aber nichts festgestellt.
4.
Endlich fehlt auch eine rechtlich einwandfreie Begründung für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe möglicherweise an den Bestand des angemeldeten Rechts ehrlich geglaubt. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die Anforderungen an die Beweisführung des Klägers nicht überspannt, das Gesamtverhalten der Beklagten frei gewürdigt und dabei in Betracht gezogen hätte, daß die Beklagten, wie nach der gegenwärtigen Prozeßlage zu unterstellen ist, nicht nur in dem hier zu beurteilenden Verfahren, sondern auch in einem oder mehreren anderen Verfahren Täuschungen verübt und dabei sogar zu Fälschungen gegriffen haben. Entsprechende Rückschlüsse für den vorliegenden Rechtsstreit, auch in subjektiver Hinsicht, lägen umso näher, wenn den Beklagten, wie das Berufungsgericht es für möglich hält, abgesehen von den IG. Farben-Aktien keiner der zahlreichen von ihnen angemeldeten Werte wirklich gehört haben sollte.
IV.
Das Berufungsurteil kann daher mit der bisherigen Begründung nicht bestehenbleiben. Es bedarf einer erneuten Würdigung des Sachverhalts. Der Senat hält es für zweckmäßig, von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
Dr. Nörr
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Schubath