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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1991, Az.: BVerwG 1 WB 175/90

Beurteilender; Weigerung höherer Vorgesetzter; Weigerung der personalführenden Stellen; Aufhebung einer Beurteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 175/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 1991, 185-186
  • NZWehrr 1991, 159
  • ZBR 1991, 273-274

Amtlicher Leitsatz

Ein Beurteilender kann durch die Weigerung höherer Vorgesetzter oder der personalführenden Stellen der Beurteilten, die von ihm erstellten Beurteilungen aufzuheben, nicht in eigenen Rechten verletzt werden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. April 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
sowie
Oberstleutnant Marquardt,
Oberstleutnant Weiß als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wird als Panzerstabsoffizier und Kompaniechef bei der 1./Panzerbataillon ... in K. eingesetzt.

2

Unter dem 20. Oktober 1989 beantragte der Antragsteller bei der Stammdienststelle des Heeres (SDH), die von ihm nach den Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 vom 26. Februar 1987 zum 30. September 1988 und zum 30. September 1989 abgegebenen Terminbeurteilungen für 29 Portepee-Unteroffiziere aufzuheben und ihm zur Neufassung zurückzugeben. Zur Begründung führte er aus, daß die von ihm beurteilten Soldaten dadurch benachteiligt worden seien, daß er die Beurteilungen auf Grund unzulässiger Einflußnahme seiner Disziplinarvorgesetzten in allen Fällen zu hart abgefaßt habe.

3

Die SDH lehnte den Antrag mit Schreiben vom 26. März 1990 ab, da nach ihrer Überprüfung keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Anwenden der Beurteilungsbestimmungen feststellbar gewesen seien. Insbesondere habe der Vorwurf einer unzulässigen Beeinflussung durch die Disziplinarvorgesetzten keine Bestätigung gefunden.

4

Gegen dieses Schreiben der SDH erhob der Antragsteller unter dem 27. April 1990 Beschwerde, mit der er mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts rügte.

5

Mit Bescheid vom 6. August 1990 - dem Antragsteller zugegangen am 10. September 1990 - wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - den Rechtsbehelf mangels Beschwer als unzulässig zurück.

6

Mit Schreiben vom 22. September 1990, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am 24. September 1990 eingegangen, suchte der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach.

7

Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 12. November 1990 dem Senat vorgelegt.

8

Der Antragsteller trägt vor, die Unterlassung der beantragten Aufhebung der Beurteilungen beeinträchtige ihn unmittelbar in seinen Rechten, weil es zu seinen gesetzlichen Dienstpflichten gehöre, für Untergebene zu sorgen und Kameradschaft zu üben. Da die Folge seines Fehlers erst nach Ablauf der Beschwerdefrist offenbar geworden sei, hätten die betroffenen Soldaten keine Gelegenheit gehabt, sich fristgerecht gegen die Beurteilungen zu beschweren. Zudem sei es Aufgabe seiner zuständigen Vorgesetzten gewesen, dafür zu sorgen, daß er vor den Soldaten nicht als ein Vorgesetzter dazustehen habe, der seine Pflichten gegenüber seinen Untergebenen mit sehr gravierenden Folgen im Einzelfall, nämlich unterlassener oder wesentlich verspäteter Beförderung oder Nichtübernahme zum Berufssoldaten, verletzt habe; dies um so mehr, als seine Vorgesetzten ihn zuvor mit dem faktischen Verbot belegt hätten, den einzelnen Soldaten besser zu bewerten als sie - seine Vorgesetzten - es abstrakt für richtig gehalten hätten. Damit sei in seine Rechte als beurteilender Vorgesetzter rechtswidrig eingegriffen worden. Darüber hinaus sei er durch eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG) beschwert. Diese Norm schütze jedermann davor, mit Nachteilen belastet zu werden, die nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet seien. Weil die verfassungsmäßige Ordnung auch das Recht des öffentlichen Dienstes regele, sei davon auszugehen, daß die Entscheidung des dienstlichen Vorgesetzten nicht sachwidrig beeinflußt werden dürfe. Das sei aber in seinem Falle geschehen. Zudem seien im Beschwerdeverfahren nicht diejenigen Disziplinarvorgesetzten angehört worden, denen die rechtswidrige Einflußnahme zur Last falle.

9

Der Antragsteller beantragt,

die angefochtenen Bescheide und die fehlerhaft zustande gekommenen Beurteilungen aufzuheben.

10

Der BMVg beantragt,

das Begehren zurückzuweisen.

11

Zur Begründung trägt er vor, es fehle dem Antragsteller schon an einer Beschwer, weil nach seinem Sachvortrag kein Anlaß zu der Annahme bestehen könne, er sei in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt worden. Der Antragsteller mache mit dem Hinweis darauf, daß ihm die Erfüllung eigener Soldatenpflichten erschwert worden sei, nicht die Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten geltend; vielmehr gehe es ausschließlich um eine dienstinterne Frage der Aufgabenerfüllung des Antragstellers als Einheitsführer. Das Unterlassen der begehrten Aufhebung der Beurteilungen sei nicht geeignet, Rechte und Pflichten des Antragstellers zu tangieren, seine Rechtsstellung zu beeinträchtigen oder ihn sonst in seiner individuellen Persönlichkeit zu treffen. Keinesfalls seien Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Ablehnung seines Anliegens den Antragsteller möglicherweise in seiner Menschenwürde oder seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt haben könne.

12

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen. Dem Senat haben die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 805/90 - sowie die Stammakten des Antragstellers, Teile A, B und C, vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung.

13

II

Der Antrag ist unzulässig.

14

Nach §§ 17, 21 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn die Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3, § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen sind dem öffentlichen Recht zugehörige Handlungen oder Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber Soldaten getroffen werden (BVerwG Beschlüsse vom 26. April 1978 - 1 WB 24/78 - m.w.N. und vom 3. November 1987 - 1 WB 9/87 = NZWehrr 1988, 216). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Der Antragsteller wird dadurch, daß sich die SDH als personalführende Dienststelle weigert, die von ihm gefertigten Beurteilungen aufzuheben, nicht in eigenen Rechten verletzt.

15

Der Senat hat Tatbestände anerkannt, bei deren Vorliegen die Aufhebung einer Beurteilung durch Vorgesetzte zulässig ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 11. Dezember 1979 - 1 WB 13/79 -; BVerwGE 83, 113), wenn etwa auf Beschwerde eines beurteilten Soldaten ein höherer Vorgesetzter zur Überprüfung der Beurteilung aufgerufen ist, und er die Beurteilung für rechtswidrig oder eine andere Entscheidung für zweckmäßig hält oder wenn er Entsprechendes bei Überprüfung der Beurteilung im Wege der Dienstaufsicht feststellt. Das Recht zur Aufhebung der Beurteilung durch Vorgesetzte des Beurteilenden folgt dann ohne weiteres aus der zur verfassungsmäßigen Erfüllung ihrer militärischen Aufgaben gebotenen hierarchischen Struktur der Bundeswehr (vgl. BVerfGE 28, 36, 47). Im vorliegenden Fall hat keiner der vom Antragsteller beurteilten Soldaten gegen seine Beurteilung Beschwerde eingelegt.

16

Ausweislich der Stellungnahme der SDH vom 26. März 1990 hat diese nach einer Überprüfung der vom Antragsteller gefertigten Beurteilungen keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, daß diese nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien, mithin Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden. Dieses Ergebnis dienstaufsichtlicher Überprüfung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle (BVerwGE 63, 189).

17

Der Senat hat seit jeher die Auffassung vertreten, daß ein Beurteilender durch die Aufhebung seiner Beurteilung nicht in eigenen Rechten verletzt wird. (BDH Beschlüsse vom 16. Oktober 1964 - 2 WB 39/64 - und vom 17. März 1965 - 1 (2) WB 52/64 = NZWehrr 1967, 126; BVerwG Beschlüsse vom 3. Juni 1976 - 1 WB 29/75 - und vom 11. Dezember 1979 - 1 WB 13/79). Hieraus ergibt sich notwendig, daß der Beurteilende auch durch die Weigerung der Vorgesetzten oder der personalführenden Stelle der Beurteilten, Beurteilungen aufzuheben, nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann.

18

Wenn im Zusammenhang mit der Beurteilungszuständigkeit überhaupt eine Verletzung von Individualrechten des Beurteilenden in Betracht kommen kann, dann nur bei Eingriffen in dessen Beurteilungsermessen vor der Erstellung der Beurteilung. Schon aus dem rechtlich nicht zu beanstandenden Abänderungsverbot (Nr. 801 ZDv 20/6) folgt, daß eine Rechtsbeeinträchtigung nach Eröffnung der Beurteilung im Regelfall nicht denkbar ist.

19

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn spätere Maßnahmen, etwa das Unterlassen der Aufhebung der Beurteilung, oder deren Begleitumstände in objektiver Hinsicht als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Soldaten überhaupt in Betracht kommen können (vgl. BVerwGE 46, 239, 241; 63, 176, 178 m.w.N.). Der vom Antragsteller hier vorgetragene Sachverhalt gibt jedoch objektiv keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß er durch die Weigerung der SDH, die von ihm gefertigten Beurteilungen aufzuheben, diskriminiert worden sei oder habe diskriminiert werden sollen. Das Unterlassen der Aufhebung der Beurteilungen ist nicht etwa erfolgt, um ihn gegenüber seinen unterstellten Soldaten in ein "schiefes Licht" zu rücken.

20

Auch im übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Individualrechten des Antragstellers auf Grund der Versagung, die von ihm erstellten Beurteilungen wieder aufzuheben. Soweit sich der Antragsteller auf seine gesetzlichen Pflichten beruft, für Untergebene zu sorgen und Kameradschaft zu üben, kann daraus eine Verletzung persönlicher Rechte nicht hergeleitet werden. Ebenso verhält es sich mit seinen Hinweisen auf möglicherweise verspätete oder unterlassene Förderungen der von ihm beurteilten Soldaten.

21

Schließlich gilt das auch für sein Vorbringen, im Beschwerdeverfahren seien nicht diejenigen seiner Disziplinarvorgesetzten gehört worden, denen die rechtswidrige Beeinflussung der Beurteilungen zur Last falle.

22

Dem Argument des Antragstellers, er sei einem "faktischen Verbot" unterlegen, seine Untergebenen besser zu beurteilen, als seine Vorgesetzten es für richtig gehalten hätten, deshalb habe er Anspruch auf Aufhebung dieser Beurteilungen, kann nicht gefolgt werden. Das vorliegende Verfahren dient der rechtlichen Überprüfung von Maßnahmen oder Unterlassungen des BMVg bzw. der SDH. Es dient nicht dazu, Verhaltensweisen der unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Deshalb sind die entsprechenden Ausführungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Im übrigen wären insoweit die Rechtsbehelfsfristen nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers im Oktober 1989 abgelaufen gewesen. Soweit die SDH und der BMVg die Verhaltensweisen der Vorgesetzten im Wege der Dienstaufsicht gewürdigt haben, ist, wie bereits dargelegt, die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung nicht eröffnet.

23

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

24

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring
Marquardt
Weiß