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§ 30 ThürKWO - Ausstattung des Wahlvorstands

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl:

  1. 1.

    das Wählerverzeichnis für den Stimmbezirk,

  2. 2.

    den Auszug aus dem Wahlscheinverzeichnis nach § 15 Abs. 2,

  3. 3.

    die Stimmzettel in genügender Anzahl,

  4. 4.

    den Vordruck für die Wahlniederschrift sowie die Vordrucke für die Zählliste,

  5. 5.

    den Vordruck für die Schnellmeldung,

  6. 6.

    einen Abdruck des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,

  7. 7.

    einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,

  8. 8.

    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen,

  9. 9.

    Verschlussmaterial für die Wahlurne sowie

  10. 10.

    Schreibstifte.

Bei verbundenen Wahlen sind die in Nummer 3 bis 5 bezeichneten Wahlunterlagen für jede Wahl getrennt zu übergeben.