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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1952, Az.: 1 StR 739/51

Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbotenen Glücksspiels; Maßgeblichkeit der Fähigkeiten und Erfahrungen eines Durchschnittsspielers; Verhältnisse, unter denen das Spiel für das Publikum eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1952
Aktenzeichen
1 StR 739/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 31.07.1951

Fundstellen

  • BGHSt 2, 274 - 279
  • JZ 1952, 435 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 673 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Verbotenes Glücksspiel

Prozessführer

Kaufmann Peter Karl S. aus N. Kreis M., dort geboren am ...

Amtlicher Leitsatz

Das sog. Spiralo-Roulette ist ein Glücksspiel. An der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist festzuhalten, wonach für die Spieleigenschaft als Glücksspiel die Verhältnisse massgebend sind, unter denen das Spiel für das Publikum eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird. Massgebend sind die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers. Erlauben die Spielregeln verschiedene Spielweisen (Setzarten), von denen möglicherweise nur einige Glücksspiel sind, so ist das ganze Spiel ein Glücksspiel. Aktenzeichen: 1 StR 739/51

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ... als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 31. Juli 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Der Antrag, den Sachverständigen L. nochmals zu hören, ist nur als Eventualantrag und nur für den Angeklagten Sp. gestellt worden. Der Angeklagte S. kann daraus keine Rüge herleiten.

2

Die Verteidigung hatte ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Lo. über das Spiralo-Roulette Borgemehn überreicht mit dem Antrage, es "zum Gegenstand der Verhandlung zu machen". Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht hierüber verhandelt, den Antrag "das Gutachten zu verlesen", abgelehnt, weil zur Erforschung des Sachverhalts kein weiteres Gutachten erforderlich sei und im Urteil ergänzend dazu ausgeführt, die überreichten Gutachten befassten sich sämtlich mit andern Spielgeräten, aber nicht mit gewissen Eigenarten des hier zu beurteilenden Geräts; deshalb komme es auf sie nicht an. Der Antrag der Verteidigung konnte dahin zu verstehen sein, das überreichte Gutachten beweise urkundlich, dass der Sachverständige Dr. Lo. in einem andern, ähnlichen Falle entgegengesetzt geurteilt habe und deshalb wenig Vertrauen verdiene, wie jetzt auch die Revision geltend gemacht hat (§ 244 Abs. 3 StPO). Er konnte, allein oder daneben, aber auch das Verlangen nach Benutzung eines weiteren - ausnahmsweise aus andern, Anlass schon vorliegenden - Sachverständigengutachtens ausdrücken, das dem Standpunkt des Angeklagten angeblich günstiger ist (§ 244 Abs. 4 StPO). In beiden Beziehungen durfte ihn das Landgericht ohne Rechtsverstoss ablehnen. Für einen Antrag nach § 244 Abs. 3 gilt dies, weil feststeht, dass sich das überreichte Gutachten auf ein hier nicht zu beurteilendes Gerät bezieht und das Landgericht nach dem Urteil offensichtlich davon überzeugt ist, jenes Gutachten könne dem in dieser Sache erstatteten keinen Abbruch tun, die zu beweisende Tatsache sei für das Verfahren also ohne Bedeutung. Was den § 244 Abs. 4 angeht, so ergibt der ablehnende Gerichtsbeschluss die gerichtliche Überzeugung, dass ein weiteres, ein anderes Gerät betreffendes Gutachten an dem Beweisergebnis über das hier verwendete Gerät nichts ändern könne, zumal sich Dr. Lo. über beide Geräte ausgesprochen hatte und noch andere Sachverständige über das strittige Gerät gehört worden waren. Ein Verfahrensverstoss liegt daher nicht vor.

3

2.

Sachlichrechtlich ist dem Landgericht beizutreten.

4

Der Angeklagte S. hat in St. ein Spiralo-Roulette öffentlich betrieben. Das Spielgerät ist im wesentlichen von ihm erdacht; an der Herstellung ist er beteiligt. Es ähnelt dem als Glücksspiel bekannten grossen Roulette, trägt aber nur 12 Zahlen; jeweils 3 nebeneinander liegende Zahlen sind gruppenweise abwechselnd rot oder schwarz; dazu tritt die farblose Null. Die Kugel rollt aus einer mit der Hand betätigten Ablaufvorrichtung und durchläuft in etwa 7,2 Sekunden zwei Spiralen. Während dieser Zeit - nicht früher und nicht später - hat der Spieler zu beobachten und auf dem Tableau zu setzen. Die Kugel durchläuft dann die dritte Spirale, prallt gegen einen schräg gestellten Lederstreifen (Abweiser) und fällt auf das im Gegensinn laufende, in 13 Fächer (1-12 und 0) eingeteilte Roulette. Dort überspringt sie regelmässig etwa 4 bis 6 Stege, die die Fächer voneinander trennen. Wieviel sie überspringt, hängt von der Bremsung durch den Abweiser ab. Das vom Angeklagten verwendete Spielgerät hat ungleiche Stege (Abschleifungen), die das Überspringen verschieden stark beeinflussen, je nach dem Fach, in das die Kugel zuerst fällt. Der Setztisch (Tableau) entspricht in der Anordnung dem grossen Roulette. An der Spitze der Tabelle steht die farblose Null. Darunter sind in 4 Reihen zu je 3 Zahlen (Transversalen) reihenweise abwechselnd rot und schwarz die Nummern 1-12 angeordnet. Dadurch entstehen auch drei senkrechte Reihen (Kolonnen, z.B. 1, 4, 7, 10). Die Setzmöglichkeiten sind: eine Ziffer (plein); rot oder schwarz; Transversale; Kolonne; gerade und ungerade; cheval (zwei auf dem Tableau neben- oder übereinander liegende Zahlen); carrè (im Viereck benachbarte Zahlen); diese Setzweisen beliebig nebeneinander. Die Gewinnmöglichkeiten sind bei jeder Setzweise verschieden, ebenso die Höchst- und Mindesteinsätze.

5

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotenen gewerbsmässigen Glücksspiels nach den §§ 284, 284 b, 285 StGB verurteilt. Der Schuldspruch entspricht dem Gesetz. Das Wesen des Glücksspiels in Sinne des § 284 StGB besteht darin, dass die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall. Massgebend dafür sind die Spielverhältnisse, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers, RGSt 41, 221;  41, 332;  43, 157;  62, 164. An dieser langjährigen, festen Rechtsprechung, der sich das Landgericht ohne Rechtsirrtum angeschlossen hat, ist festzuhalten. Der Streit, ob ein bestimmtes Spielgerät oder Spielsystem dem Geschicklichkeits- oder dem Glücksspiel diene, geht gewöhnlich und auch hier darum, dass die Veranstalter dartun wollen, welcher hohe Grad der Vorausberechnung unter idealen technischen Voraussetzungen oder den besonders geübten Spieler erreichbar sei, wobei die Gutachter und Versuchspersonen selten unter denselben oder unter vergleichbaren psychologischen Voraussetzungen stehen wie der Durchschnittsspieler beim öffentlichen Spiel. Unbeachtet bleibt dabei meist, dass der am öffentlichen Spiel beteiligte Durchschnittsspieler nicht nur dasjenige unvermeidbare Wagnis eingeht, das auch den geübtesten Spieler trifft, dass er vielmehr nicht annähernd genug Geschicklichkeit und Erfahrung besitzt, um gewisse Möglichkeiten der Gewinnverbesserung innerhalb der kurzen Setzzeit voll auszunutzen, auch nicht, wenn er sich vorher mit dem Spiel vertraut gemacht hat. Nur bei besonders einfachen Spielen zu denen das Spiralo-Roulette nach dem Urteil zweifellos nicht gehört, mag es günstiger liegen. Den richtigen Maßstab bildet also stets das Publikum, für das das Spiel eröffnet ist, nicht der geübtere oder besonders geübte Teilnehmer, RGSt 43, 157;  41, 333. Ist ein Spiel hiernach ein Glücksspiel, so behält es diese Eigenschaft auch für den besonders geübten Spieler, der den Spielausgang besser abschätzen kann als ein weniger geübter oder erfahrener. Das entspricht dem vom Reichsgericht gehandhabten Grundsatz, dasselbe Spiel (derselbe Spielvorgang) könne nicht zugleich Glücksspiel und (für den Geübten) Geschicklichkeitsspiel sein.

6

Das Landgericht befasst sich im Urteil vor allem mit dem vom Angeklagten in den Bachusstuben betriebenen Spielgerät, würdigt daneben aber ohne genaue Abgrenzung das gesamte Spiralosystem in der hier geübten Form. Es führt aus, an sich könne der geübte Spieler nach Beobachten eines Richtpunkts beim Kugelablauf und einer Differenzrechnung abschätzen, auf welcher Zahl die Kugel vermutlich liegenbleiben werde. Genau sei diese Zahl niemals bestimmbar. Das Pleinspiel (eine Zahl oder Null) sei daher stets Glücksspiel, ebenso das Setzen von Zahlen ausserhalb der arithmetischen Reihenfolge (Kolonne und Teile davon; gerade und ungerade). Zwischen den gesetzten Zahlen stünden hier immer eine oder mehrere ungesetzte, auf die das Spiel fallen kann, ohne dass sich dies abschätzen lasse. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Ihre Richtigkeit lässt sich nicht ernsthaft leugnen. Sie allein ergibt schon, dass diese Spielmöglichkeiten, die jedem Teilnehmer nach den Spielregeln offenstanden, ein Glücksspiel darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Spieler sie überwiegend benutzt haben.

7

Dasselbe gilt nach Ansicht des Landgerichts für das Setzen mehrerer Zahlen in ihrer Reihenfolge (Transversale, cheval in Querrichtung, premier quatres, rot oder schwarz), und zwar sowohl für das hier verwendete Spielgerät, wie allgemein beim Spiraloroulette dieser Art. Die Prüfung des Geräts durch den Sachverständigen Dr. Glaser hat das Landgericht davon überzeugt, dass die Stege des Roulettes wegen ihrer Ungleichmässigkeit eine auch nur einigermassen sichere Schätzung des Springens der Kugel verhindern. Dieser Umstand mag sich theoretisch für jeden Steg berücksichtigen lassen; unter den üblichen Spielbedingungen schliesst er eine Wahrscheinlichkeitsrechnung aber praktisch aus, weil die Differenzzahl, die der Spieler sonst zur Schätzung benutzt, für jedes Fach, in das die Kugel zuerst einfällt, unter diesen Umständen eine andere sein und nur ein außergewöhnlich geübter und begabter Spieler den wahrscheinlichen Spielausgang dann noch in etwa abschätzen kann. Diese Beurteilung des Geräts ist Tatfrage und rechtlich unangreifbar. Danach sind nahezu alle Spielmöglichkeiten dieses Geräts Glücksspiel. Nach § 284 StGB ergibt sich somit, dass insgesamt ein Glücksspiel vorliegt.

8

Das Urteil ergibt aber weiter, dass nach Ansicht des Landgerichts auch ein technisch einwandfreies Spielgerät dieser Bauweise mit denselben Spielregeln ein Glücksspiel wäre. Nach den dargelegten Grundsätzen zum § 284 StGB ist das auf Grund der Urteilsfeststellungen zur Spieleinrichtung und Spielweise ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach dem Urteil steht es fest, dass der Ausgang auch bei einwandfreiem Gerät bei bestimmten Spielweisen (plein, Kolonne und Teile davon, gerade und ungerade) selbst beim geschicktesten Spieler hauptsächlich vom Zufall abhängt, geschweige beim Durchschnittsspieler, auf den es nach § 284 ankommt. Denn es ist auch hier ausgeschlossen, vorher genau zu bestimmen, auf welcher Zahl die Kugel bleiben wird. Dasselbe muss vom Spielen auf rot oder schwarz gelten, solange der Abweiser die Kugel zum Springen über etwa 4 bis 6 Fächer zwingt. Denn zwar bilden je drei aufeinander folgende Zahlen eine Farbengruppe, so dass hier die Wahrscheinlichkeit der richtigen Schätzung wächst; vom Zufall bleibt sie aber noch immer in hohem Masse selbst dann abhängig, wenn die richtigen Schätzungen die unrichtigen erheblich überstiegen. Die gegenwärtige Form des Tableaus und die Spielregeln eröffnen den Durchschnittsspieler also Spielmöglichkeiten, deren Ergebnis auch dann hauptsächlich vom Zufall abhängt, wenn das Spielgerät technisch ideal beschaffen und beim Spielen keinerlei Einflüssen ausgesetzt ist. Das Spiralo-Roulette ist in dieser Form also überhaupt ein Glücksspiel. Dass geschickte Spieler diese ungünstigeren Spielweisen ganz vermeiden oder mit dem Querreihenspiel und ähnlichen Möglichkeiten verbinden werden, soweit die wenigen Spielsekunden das erlauben, ändert nichts daran, dass sie dem Publikum eröffnete Spielmöglichkeiten sind, nach denen sich der einheitlich zu bestimmende Charakter des ganzen Spiels richtet, das rechtlich nicht zugleich Geschicklichkeits- und Glückspiel sein kann. - Es kann also unerörtert bleiben, ob jene günstigeren Kombinationsmöglichkeiten und die Spielbeobachtung es dem Durchschnittsspieler erlauben, den Spielausgang mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schätzen, wie es für ein Geschicklichkeitsspiel erforderlich wäre, oder nur, seine Gewinnaussicht gegenüber dem blossen Zufall etwas zu verbessern, ohne an dessen Wesen als Zufallsentscheidung etwas zu ändern. Auf die weiteren Erwägungen des Landgerichts, auf die sich das Urteil stützt, kommt es deshalb nicht mehr an, auch nicht darauf, ob der Angeklagte die ungleichmässige Beschaffenheit der Stege gekannt hat.

9

Die behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines Glücksspiels (§ 33 d GewO, § 1 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (RGBl S 480) in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1934, RGBl S 213 nebst Durchführungsverordnungen) besitzt der Angeklagte nicht; er konnte auch nicht annehmen, sie erhalten zu haben, wie die Revision behauptet. Er glaubt freilich, sein Spiel sei ein Geschicklichkeitsspiel. Diese Ansicht hat er der Stadt St. gegenüber mit Nachdruck vertreten und erreicht, dass diese das Spiel solange duldete, bis das von ihr für nötig erachtete Gutachten der seinerzeit noch nicht feststehenden Bundesbehörde vorliege. Eine formelle Genehmigung hat der Angeklagte nicht erhalten. Sie liegt auch nicht in dem Vertrag mit der Stadt, der ihn zur Abführung der halben Roheinnahme verpflichtete. Das Urteil bietet keinerlei Anhalt für den Willen oder für eine Erklärung der Stadt St., entgegen den gesetzlichen Bestimmungen das vom Angeklagten als Geschicklichkeitsspiel bezeichnete Spiel auch für den Fall zu genehmigen, dass es ein Glücksspiel sei.

10

Der bedingte Vorsatz des Angeklagten ist ausreichend festgestellt. Dazu gehört bei einem Spielbetrieb, dass der Täter erkennt, es könne sich, entgegen seiner Ansicht, um ein Glücksspiel handeln, und das Spiel auch für diesen Fall betreibt. Davon geht auch das Landgericht aus. Es stellt fest, der Angeklagte habe sein Spiel für ein Geschicklichkeitsspiel gehalten, die gegenteilige Ansicht des Sachverständigen Dr. Lo. als des von der Stadt St. für zuständig erachteten behördlichen Gutachters gekannt, das Spiel trotzdem weiter betrieben und seinen Standpunkt weiter vertreten, selbst als Dr. Lob es abgelehnt hatte, es als Geschicklichkeitsspiel anzuerkennen. Daraus schliesst das Gericht, bei seinem Handeln habe er in Kauf genommen, dass es ein Glücksspiel sei. Diese Folgerung ist tatsächlicher Art und rechtlich nicht angreifbar. Zwar darf das Inkaufnehmen der Tatbestandsverwirklichung im Sinne ihrer Billigung nicht allein aus dem Bewusstsein des Täters gefolgert werden, er sei möglicherweise erfüllt. Das Landgericht führt aber mehrere Umstände an, aus denen es diese Billigung entnimmt. Deshalb ist es gleichgültig, ob der Angeklagte als erfahrener Spielfachmann nicht auch gewusst hat, dass es nach der festen, langjährigen Rechtsprechung zum § 284 auf einen andern Maßstab ankommt, als er ihn auf sein Spiel angewandt sehen will, nämlich auf die Gewinnaussichten des Durchschnittsspielers, die er, wenn er die Augen vor den Tatsachen nicht verschliesst, ungünstig beurteilen muss. Dann hätte er auch zur Einsicht gelangen können, dass sein Tun rechtlich unerlaubt sei (BGH GSSt 2/51 vom 18. März 1952, wird veröffentlicht). Das Urteil lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision war hiernach zu verwerfen.

Richter, Senatspräsident
Dr. Peetz, Bundesrichter
Dr. Geier, Bundesrichter
Glanzmann, Bundesrichter
Jagusch, Bundesrichter