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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.01.1980, Az.: 6 AZR 361/79

Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden; Beendigung des Ausbildungsverhältnisses; Freier Arbeitsplatz; Organisatorische Maßnahmen; Änderung betrieblicher Schichtpläne; Feststellungsantrag zum Auflösungsantrag; Ablegen der Abschlußprüfung; Widerklage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.01.1980
Aktenzeichen
6 AZR 361/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 07.07.1978 - 2 Ca 1030/78
LAG Düsseldorf 26.01.1979 - 16 Sa 575/78

Fundstellen

  • BAGE 32, 285 - 292
  • DB 1980, 1647-1648 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2271-2272 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1a. Die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden gemäß BetrVG § 78a ist für den Arbeitgeber unzumutbar, wenn bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwar ein Arbeitsplatz frei ist, aber der Beschäftigung dieses Arbeitnehmers Bestimmungen der Arbeitszeitordnung entgegenstehen.

b. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen (wie durch Änderung betrieblicher Schichtpläne) einen Arbeitsplatz neu zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung nach BetrVG § 78a zu gewährleisten (Bestätigung von BAG 16.01.1979 6 AZR 153/77 = AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972).

2. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, vom Feststellungsantrag nach BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 1 zum Auflösungsantrag nach BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 2 überzugehen, wenn der Auszubildende die Abschlußprüfung abgelegt hat.

3. Wird der Auflösungsantrag gestellt, endet das kraft Gesetzes entstandene Arbeitsverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils, das die Auflösung ausspricht.

4. Zur Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs durch Widerklage.