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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.12.1971, Az.: 1 AZR 180/71

Lohnfortzahlungsanspruch; Erwerbsunfähigkeit; Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.12.1971
Aktenzeichen
1 AZR 180/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 09.03.1971 - AZ: 7 Sa 36/71

Fundstellen

  • BAGE 24, 84 - 90
  • DB 1972, 733 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1972, 1300 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 545 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1972, 888 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der erkrankte Arbeiter hat auch dann einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LohnFG, wenn die Krankheit seine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat.

2. Die Anwendung des § 6 LohnFG setzt eine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber voraus.

3. Sichert der Schuldner zu, daß er den Anspruch auch ohne fristgerechte Geltendmachung erfüllen werde, so kann er sich auf die Versäumung einer tariflichen Ausschlußfrist durch den Gläubiger nicht berufen (Bestätigung von BAG 14, 140 [146] = AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG).