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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.12.1986, Az.: 1 StR 626/86

Untreue; Eigentumsvorbehalt; Kaufvertrag; Recht zum Weiterverkauf; Vermögensbetreuungspflicht; Vortäuschen eines Diebstahls um die Gegenstände selber gewinnbringend weiterzuveräußern; Verwirklichung des Untreuetatbestandes durch einen Kommissionär eines Teppichhändlers; Umgehung der Pflicht die Teppiche zu verkaufen und den Erlös abzuführen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.12.1986
Aktenzeichen
1 StR 626/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 05.05.1986

Fundstelle

  • wistra 1987, 136

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Amtlicher Leitsatz

Ein bedingter Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt und dem Recht zum Weiterverkauf vermag für sich allein keine Vermögensbetreuungspflicht i. S. des § 266 StGB auszulösen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. Dezember 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Mai 1986, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die dem Schuldspruch wegen Vortäuschens einer Straftat zugrunde liegenden Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

2

Der Schuldspruch wegen Untreue hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen stand der Angeklagte im Rahmen seines ambulanten Teppichhandels seit 1982 in - bis Ende 1983 korrekt abgewickelten - Geschäftsbeziehungen zu dem Teppichgroßhändler Y., von dem er Teppiche zunächst zum ambulanten Weiterverkauf, später auch in größerem Umfang auf "Kommission" bezog. In der Zeit vom 10. Januar bis zum 5. April 1984 überließ Y. dem Angeklagten insgesamt 97 Orientteppiche im Gesamtlieferwert von DM 336.236,- "auf Kommissionsbasis" (UA S. 3). Y. "hatte sich ausdrücklich durch die auf sämtlichen Lieferscheinen aufgedruckten Geschäftsbedingungen, die vom Angeklagten jeweils unterschrieben worden waren, das Eigentum an den Teppichen bis zur vollen Bezahlung vorbehalten"; der Angeklagte hatte die Pflicht, nach Verkauf der Teppiche den vereinbarten Kaufpreis an Y. abzuführen und unverkaufte Teppiche nach bestimmter Zeit zurückzugeben (UA S. 24). Im gleichen Zeitraum - letztmals am 5. April 1984 - erbrachte der Angeklagte an Y. Zahlungen in Höhe von insgesamt DM 84.250,- durch Barzahlung oder durch Übergabe von Kundenschecks. Infolge "angespannter wirtschaftlicher und seelischer Verhältnisse" entschloß er sich sodann, "die von Y. erhaltenen Teppiche nicht mehr an diesen zurückzugeben, sondern einen Diebstahl derselben vorzutäuschen, um dann die Teppiche für sich zu verwerten" (UA S. 24). Diesen Entschluß setzte er dadurch in die Tat um, daß er in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 1984 einen von ihm zuvor angemieteten VW-Transporter von unbekannten Tätern in einen Waldweg verbringen, dort mit Diebstahlsspuren versehen und abstellen ließ und sodann Diebstahlsanzeige mit der unwahren Behauptung erstattete, in dem angeblich entwendeten VW-Transporter hätten sich "ca. 40-50 Teppichbrücken im Gesamtwert von ca. 300.000,- DM" befunden (UA S. 6).

4

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Untreue nicht. Die Strafkammer geht ohne weiteres davon aus, der Angeklagte sei "Kommissionär des Teppichhändlers Y." gewesen. Handelte es sich wirklich um einen Kommissionsvertrag im Sinne der §§ 383 ff. HGB, so käme allerdings Untreue in Betracht (vgl. Hübner in LK, 10. Aufl. § 266 Rdn. 56). Doch rechtfertigt das, was das Landgerichtüber den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen mitteilt, nicht die Annahme eines Kommissionsverhältnisses im Rechtssinne. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Urteilszusammenhang nicht, daß Y. dem Angeklagten gegenüber in irgendeiner Hinsicht weisungsbefugt war. Das Fehlen jeder Weisungsbefugnis schließt die Annahme eines Kommissionsverhältnisses ohne weiteres aus (BGH NJW 1975, 776, 777). Darüber hinaus spricht gegen einen Kommissionsvertrag auch die Vereinbarung fester Preise für die dem Angeklagten zum Weiterverkauf überlassenen Teppiche sowie der Vorbehalt des Eigentums bis zur vollen Bezahlung. Wie die Revision mit Recht darlegt, belegen die bisherigen - äußerst knappen - Feststellungen lediglich ein sogen. Konditionsgeschäft (vgl. hierzu BGH aaO), einen bedingten Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt und dem Recht zum Weiterverkauf. Ein derartiger Kaufvertrag vermag für sich allein eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB nicht auszulösen, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (BGHSt 22, 190, 191; BGH, Urt. vom 25. Juli 1984 - 3 StR 192/84, insoweit in BGHSt 33, 21 nicht abgedruckt; vgl. dazu Möhrenschlager NStZ 1985, 271; BGH, Beschl. vom 6. Januar 1981 - 5 StR 637/80).

5

In gewissem Widerspruch zu der Feststellung, der Angeklagte habe sich entschlossen, die ihm überlassenen Teppiche nicht mehr an Y. zurückzugeben, sondern für sich zu verwerten (UA S. 4), geht das Landgericht in der rechtlichen Würdigung (UA S. 24) davon aus, daß der Angeklagte bei der Vortäuschung des Diebstahls einen Teil der Teppiche - um wieviele es sich handelte, wird nicht mitgeteilt - bereits verkauft hatte. Insoweit konnte es nur noch darum gehen, daß der Angeklagte den für diese Teppiche vereinbarten Kaufpreis nicht an Y. bezahlen, sondern für sich behalten wollte. Mangels jeglicher Erörterung ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern der Angeklagte insoweit "die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht" (UA S. 24), also den Mißbrauchstatbestand verwirklicht und daher Untreue im Sinne des§ 266 StGB begangen haben könnte.

6

Soweit der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung Teppiche noch im Besitz hatte, nimmt das Landgericht Treubruch an, weil der Angeklagte seine Pflicht, die Teppiche zu verkaufen und den vereinbarten Kaufpreis an Y. abzuführen und unverkaufte Teppiche nach bestimmter Zeit zurückzugeben, verletzt habe. Der Treubruchstatbestand des§ 266 StGB setzt indes Rechtsbeziehungen voraus, bei denen der Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises - bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit (BGHSt 5, 187; 13, 315, 317; BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455) - zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist (BGH NJW 1983, 461; BGH NStZ 1983, 74; 455; BGH bei Holtz MDR 1982, 625; 1983, 280). Die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muß dabei den wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses bilden und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein (BGHSt 1, 186, 188, 189; 6, 314, 318; BGH NStZ 1983, 455; BGH, Urt. vom 25. Juli 1984 - 3 StR 192/84). Das Interesse, einen Vertrag zu erfüllen und auf den Vertragsgegner Rücksicht zu nehmen, ist noch keine die Untreue in diesem Sinne begründende Pflicht (BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 192/84 - m.w.Nachw.). Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, läßt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts vermag der Umstand, daß hier Teppiche von erheblichem Wert aufgrund länger dauernder Geschäftsbeziehungenüberlassen worden sind, für sich allein den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts, auf den es allein ankommt, wenn der Kauf von einem Vertrag mit Treuepflichten abzugrenzen ist (BGH, Urt. vom 25. Juli 1984 - 3 StR 192/84; BGH, Beschl. vom 6. Januar 1981 - 5 StR 637/80), nicht hinreichend zu bestimmen.

7

Die Vertragsgestaltung zwischen dem Teppichhändler Y. und dem Angeklagten bedarf näherer Aufklärung und Prüfung durch einen neuen Tatrichter. Sollten Treuepflichten im dargelegten Sinne nicht festgestellt werden können, wird es weiterer Prüfung unter dem Gesichtspunkt anderer Straftatbestände, etwa der Unterschlagung oder des Betrugs, bedürfen.

8

Der Schuldspruch wegen Vortäuschung einer Straftat weist zwar keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; gleichwohl kann er nicht bestehen bleiben, da das Landgericht Tateinheit mit der rechtsfehlerhaft bejahten Untreue angenommen hat. Insoweit können jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, da rechtsfehlerfrei getroffen, aufrecht erhalten werden.

Schauenburg
Ulsamer
Foth
Schimansky
v. Gerlach