Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1974, Az.: 1 StR 576/73
Vornahme gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen eines Mannes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 576/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz - 10.07.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Jürgen F., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1941 in O., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. Januar 1974
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
I.
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. Juli 1973 aufgehoben
- a)
soweit der Angeklagte wegen Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen (II 11 und 12 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen und des Schuldspruchs im Falle II 12 (sexuelle Handlungen mit Kurt R.),
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.
- 2.
Das Verfahren im Fall II 11 der Urteilsgründe (sexuelle Handlungen mit Karl-Heinz B.) wird gemäß § 206 b StPO eingestellt.
- 3.
Im Umfang der (weitergehenden) Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten und versuchten Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Angeklagte nach § 175 StGB verurteilt worden ist, kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben, da diese Vorschrift inzwischen durch das 4. StrRG im Sinne der Milderung geändert worden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Mann über 18 Jahren (Fall II 11) ist jetzt nicht mehr strafbar, und bei gleichgeschlechtlichen Handlungen mit einem Mann unter 18 Jahren (Fall II 12) kann unter der hier möglicherweise in Betracht kommenden Voraussetzung des § 175 Abs. 2 Nr. 2 n.F. StGB von Strafe abgesehen werden. In beiden Fällen ist die Verurteilung mithin nach näherer Maßgabe des Entscheidungssatzes aufzuheben. Im Fall II 11 ist das Verfahren nach § 206 b StPO einzustellen, während die Sache im Fall II 12 zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Straffrage (vgl. BGHSt 4, 176) zurückzuverweisen ist. Danach unterliegt aber auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe der Aufhebung und Zurückverweisung.
Die weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen.
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