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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1968, Az.: V ZR 189/64

Eigentumsbeeinträchtigung durch Straßenbahn; Verursachung von Rissen im Haus durch den Betrieb von Gleiskehre; Maßgeblichkeit der in DIN-Phon gemessenen Lautstärke für die Wesentlichkeit bzw. Ortsüblichkeit von Geräuschimmissionen; Gleisüberführung als enteignungsgleicher entschädigungspflichtiger Eingriff; Betrieb einer Straßenbahn als hoheitliche Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1968
Aktenzeichen
V ZR 189/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 29.07.1964

Fundstellen

  • DB 1968, 797-798 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 569 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1133-1134 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 19, 809 - 811

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Wesentlichkeit von Geräuschimmissionen bei einer Straßenbahnkehre.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 1964 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte im Jahre 1952 das im reinen Wohngebiet liegende Hausgrundstück A.allee ... in Mülheim-Speldorf, baute das im Rohbau fertige, zweistöckige Wohnhaus um und bezog es im oberen Stockwerk. Die die D. Straße (Entfernung vom Haus 55 m) und den R.weg verbindende A.allee wird von der Straßenbahn der Beklagten (Linie 13) befahren. Die Beklagte baute im Jahre 1955 auf dem Nachbargrundstück, A.allee Nr. ..., nach Genehmigung eine Dreieckskehre, um die seit diesem Zeitpunkt verwendeten Großraumwagen dort zu wenden. Die Wagen der Linie 13 verkehren von dieser Endstation ab 4.58 Uhr bis gegen Mitternacht täglich im Abstand von 20 Minuten.

2

Der Kläger behauptet, die seitdem beim Kehrvorgang von der Gleiskehre ausgehenden Erschütterungen hätten Risse im Haus Nr. ... verursacht und die durch das Kehren verursachten Geräusche beeinträchtigten das Eigentum an dem nah benachbarten Wohngrundstück, und zwar auf nach dem Umbau der Kehre im Jahre 1958. Mit der im Jahr 1955 erhobenen Klage forderte der Kläger zunächst, das Befahren der Kehre durch Großraumwagen zu unterlassen und neben zwei anderen Hilfsanträgen hilfsweise in dritter Linie die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 6.100 DM.

3

Die Beklagte hat vor allem im Hinblick auf die übrigen Verkehrsgeräusche, die auf das Haus A.weg Nr. ... eindringen, jede Beeinträchtigung durch den Straßenbahnbetrieb auf der Gleiskehre bestritten. Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen.

4

Das Landgericht hat nach Erhebung eines Augenscheins und Einholung eines Sachverständigengutachtens des Oberregierungsrats Dr. K. von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt über die Geräuschimmissionen und eines weiteren Gutachtens über die Ursache der Bildung von Rissen am Haus unter Abweisung des Hauptantrags und der beiden ersten Hilfsanträge den Antrag auf Zahlung einer Entschädigung dem Grunde nach für gerechfertigt erklärt.

5

Wie unbestritten ist, hatte der Kläger das Hausgrundstück A.weg Nr. P schon im Jahre 1958 verkauft; er trug dies in der Berufungsinstanz mit der Behauptung vor, er habe das Haus wegen der dargelegten Beeinträchtigungen mit erheblichem Verlust verkaufen müssen. Er erhöhte in der Berufungsinstanz im Wege der Anschlußberufung die Klagforderung auf 50.000 DM und begründete die Klage weiter damit, daß die Beklagte enteignungsgleich in seine Rechte dadurch eingegriffen habe, daß sie das Einfahrtsgleis auf das Nachbargrundstück vor dem Eingangstor über den Bürgersteig verlegt habe und damit die Grundstücks- und Gehwegbenutzer gefährde.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung die Klage auch hinsichtlich des 6.100 DM übersteigenden Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der Geräuschimmissionen.

7

Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Beklagte mit dem Antrag,

die Klage abzuweisen;

8

der Kläger mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Klaganspruch auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werde, als er auf die Inanspruchnahme des Bürgersteiges vor dem Hause A.allee ... und die durch den Betrieb der Gleiskehre verursachten Erschütterungen gestützt werde.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht schließt Entschädigungsansprüche wegen Erschütterungen, die von der Gleiskehre ausgehen, aus, da nicht nachgewiesen sei, daß durch den Betrieb der Gleiskehre Erschütterungen hervorgerufen worden seien, die am und im Hause des früher dem Kläger gehörigen Hauses Risse verursacht hätten, und daß solche Risse zur Wertminderung des Grundstücks geführt hätten. Die Inanspruchnahme des Bürgersteigs durch die Geleise beeinträchtige nicht merklich die Lage des Grundstücks hinsichtlich der Zugangsmöglichkeit. Dem Kläger stehe jedoch ein Entschädigungsanspruch in Geld wegen der vom Betrieb der Gleiskehre ausgehenden Geräusche zu. Diese Immissionen beeinträchtigten die Benutzung des Grundstücks nach dem Gutachten Dr. Kallenbachs wesentlich, und sie seien nicht ortsüblich, könnten aber gleichwohl nicht abgewehrt werden, da der Straßenbahnbetrieb genehmigt und gemeinnützig sei. Schließlich sei wahrscheinlich, daß das Grundstück des Klägers als Wohngrundstück infolge der übermäßigen Störung eine Wertminderung erfahren habe, auch sei anzunehmen, daß der Kläger beim Weiterverkauf einen entsprechend geringeren Erlös erzielt habe. Nach den Aussagen des Zeugen L. sei zumindest sehr wahrscheinlich, daß der Kläger ohne die Anlage einen höheren Verkaufspreis erzielt hätte.

10

II.

1.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen, daß der Betrieb der Straßenbahn als hoheitliche Tätigkeit aufzufassen sei, und schon aus diesem Grund müsse die Anwendung des § 1004 i.V.m. § 906 BGB entfallen. Diese Ansicht findet in dem Sachvortrag keine Stütze. Der Betrieb einer Straßenbahn stellt keine hoheitliche Tätigkeit dar. Dafür, daß hier der Verkehrsbetrieb der Straßenbahn sich auf der Grundlage und nach öffentlich-rechtlichen Normen regle, ist nichts vorgetragen. Die Genehmigung der Kehre nach vorausgegangenem Planoffenlegungsverfahren berührt die zivilrechtlichen Verhältnisses der Parteien nicht; sie hindert den Kläger insbesondere nicht, wegen einer durch den Betrieb der Kehre verursachten rechtswidrigen Beeinträchtigung seines Grundstückseigentums anstelle des versagten Abwehranspruchs einen Entschädigungsanspruch zu erheben.

11

2.

Zur Wesentlichkeit der Immission stützt sich das Berufungsgericht auf das Gutachten Dr. Kallenbachs, der je eine Lautstärkemessung am Nachmittag (17 bis 18.30 Uhr) und am Abend (21 bis 24.15 Uhr) in der Diele und im Schlafzimmer des Hauses sowie eine Messung in 7 m Abstand von den wenden den Straßenbahnwagen durchgeführt und die Störwirkung des Rangierbetriebs im Zusammenhang mit dem sonstigen durch den Straßenverkehr hervorgerufenen Lärm beurteilt hat. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts entstehen beim Befahren der Kehranlage jeweils Geräusche, die sich am Schlafzimmer der Wohnung im Obergeschoß mit einer Lautstärke von 70 DIN-Phon bemerkbar machten, und zwar von den frühen Morgenstunden bis gegen Mitternacht im Abstand von 20 Minuten. Daß der Straßenverkehr Geräusche mindestens in derselben Lautstärke verursache, mache diese Einwirkungen nicht bedeutungslos; im übrigen würden sich die Geräusche trotz des übrigen Verkehrslärms besonders hervorheben.

12

Die Revision der Beklagten stellt die Rechtsfrage zur Überprüfung, ob eine Geräuschbeeinträchtigung nicht dadurch bedeutungslos würde, daß von anderen Geräuschquellen ein mindestens ebenso starker Lärm verursacht werde. Mindestens müsse die Ortsüblichkeit des zusätzlichen Geräusches bejaht werden, wenn dessen Wegfall keine oder keine erhebliche Verminderung des von anderen Lärmquellen, insbesondere vom Straßenverkehr her eindringenden Lärms mit sich brächte. Nur die stärkste Lärmquelle könne für den Grad der Beeinträchtigung von Bedeutung sein. Die weniger starken Geräusche würden dagegen in der Regel durch die stärkste Lärmquelle überdeckt und seien damit - falls die stärkste Lärmquelle ortsüblich ist - ebenfalls als ortsüblich hinzunehmen. Die vom Berufungsgericht festgestellte Unterscheidbarkeit der Geräusche könne entgegen seiner Meinung nicht rechtserheblich sein. Es dürfe bei der Frage der Ortsüblichkeit nach der Entscheidung des Reichsgerichts vom 9. Dezember 1908 (JW 1909, 50) nicht darauf abgestellt werden, ob jede einzelne Geräuschart in einem gleichartigen Geräusch anderer Geräuschquellen desselben Stadtteils ihr Gegenstück finde; vielmehr sei nach dieser Entscheidung des Reichsgerichts nur darauf abzustellen, ob die Gesamtwirkung der beanstandeten Geräusche von ungewöhnlicher Stärke sei oder sich innerhalb der Grenzen dessen halte, was sonst an geräuschvollen Betrieben (Lärmquellen) in derselben Gegend belästigend auf die Nachbarschaft wirke. Letztlich könne jeder Lärm, auch der von einem Kraftfahrzeug ausgehende, nach seinen Geräuschquellen unterschieden werden.

13

Mit der Revision ist entsprechend dem Urteil des Senats vom 16. Juni 1959 - V ZR 47/58 - (NJW 1959, 1632) davon auszugehen, daß die Kennzeichnung einer Beeinträchtigung als einer wesentlichen oder ortsüblichen im Sinn des § 906 BGB sich als eine überprüfbare Rechtsfrage darstellt. Jedoch sind einzelne Feststellungen über eine Beeinträchtigung nach ihrer Art und Weise und nach ihrem Ausmaß demgegenüber ebenso wie Feststellungen über den Ort ihres Ausgangspunkts und über ihre Zeitdauer tatsächlicher Art; insoweit als das Ergebnis einer Beweisaufnahme mangels Erfaßbarkeit mittels Maßen eines physikalischen Maßsystems im Ergebnis als nicht wesentlich oder ortsüblich gekennzeichnet wird, handelt es sich um eine zusammenfassende Feststellung und Würdigung tatsächlicher Umstände. Eine solche zusammenfassende Feststellung genügt, wenn die Gründe eine Erörterung und Würdigung des gesamten Sachvortrags und des Beweisergebnisses auf Grund zutreffender rechtlicher Gesichtspunkte erkennen lassen.

14

Die Prüfung des angefochtenen Urteils nach diesen Gesichtspunkten erweist die Revisionsrügen als unbegründet.

15

Die Revision übersieht vor allem, daß die Wesentlichkeit und die Ortsüblichkeit eines Geräusches nicht allein von der in DIN-Phon gemessenen Lautstärke abhänging sind. Der Senat hat schon im Urteil vom 29. Juni 1966 (BGHZ 46, 35, 38) [BGH 29.06.1966 - V ZR 91/65] ausgeführt, daß der Lautstärkemesser nach PIN 50145 ("Meßgerät für DIN-Lautstärken") in bestimmten Grenzen die empfundene Lautstärke zahlenmäßig hinreichend sicher erfassen kann; diese Zahlenwerte gäben jedoch für das Maß und die Eigenart der Empfindung und der dadurch bestimmten Lästigkeit des Geräuschs als auch für das Verhältnis der Empfindung der abzuwehrenden Immission gegenüber derjenigen der übrigen Geräusche (Grundstörpegel) nur einen gewissen Anhaltspunkt und einen Richtwert; daher müsse sich der Tatrichter letztlich auf seine eigenen Empfindungen verlassen, unter Umständen unter Heranziehung eines Sachverständigen. Auch wenn die unabhängig von der Straßenkehre eindringenden Verkehrsgeräusche von derselben Lautstärke sind und daher die Lautstärke beider Geräusche zusammen nicht entscheidend erhöht wird, so kann die Eigenart des von der Kehre verursachten Lärms, die durch die Zusammensetzung des Geräuschs und die Frequenzen der einzelnen Teile bedingt ist, doch erheblich lästiger sein, als der übrige Verkehrslärm (vgl. BGHZ 46, 41 [BGH 29.06.1966 - V ZR 91/65]). Entgegen der Meinung der Revision braucht bei Geräuschimmissionen nicht die lautstärkste Lärmquelle allein für den Grad der Beeinträchtigung von Bedeutung zu sein; auch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die stärkste Lärmquelle überdecke in der Regel die weniger starken Geräusche dies gilt allenfalls für Töne mit annähernd gleichen Frequenzen (vgl. BGHZ 46, 38 [BGH 29.06.1966 - V ZR 91/65]). Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß sich die Geräusche der Straßenbahn trotz des übrigen Verkehrslärms besonders hervorhöben. Damit hat es nicht lediglich, wie die Revision meint, zum Ausdruck gebracht, daß die Wendegeräusche von dem übrigen Verkehrslärm unterschieden werden könnten; vielmehr hat es damit festgestellt; daß jene Geräusche lästiger sind als diese. Dies ergibt sich mit Sicherheit aus dem Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen. Dort ist auf S. 3 ausgeführt, die Art der Geräusche, das impulsartige Rumpeln in der Weiche, das Anheulen der Räder, eventuell auch noch Bremsgeräusche, seien zweifellos geeignet, bei einem Ruhepegel von 50 bis 55 DIN Phon eine erhebliche subjektive Belästigung hervorzurufen.

16

Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Reichsgerichts vom 9. Dezember 1908 (JW 1909, 50) ergibt sich nichts anderes. Dort ist dargelegt, daß bei der Prüfung der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit von mehrfachen, von einem Störer her eindringenden Geräuschen diese nicht nach Geräuscharten voneinander gesondert und je mit gleichartigen Geräuschen anderer Fabriken verglichen werden sollten, vielmehr solle solchenfalls die Gesamtwirkung solcher Geräusche und das Maß der durch diese hervorgerufenen Belästigung für die Frage der Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit ausschlaggebend sein. Das Reichsgericht hat entgegen der Meinung der Revision keineswegs allein auf die Stärke des abgewehrten Geräuschs abgestellt. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Wendegeräusche in ihrer Gesamtheit gewürdigt, ohne Rechtsirrtum ihre Lästigkeit alsdann zur Lästigkeit des bei Tag allerdings gleichstarken Grundstörpegels ins Verhältnis gesetzt und auf Grund dieses Vergleichs sowohl die Wesentlichkeit als auch die Ortsunüblichkeit der hier vorliegenden Geräuschimmissionen festgestellt. Auch die übrigen vom Berufungsgericht der Prüfung der Ortsüblichkeit zu Grunde gelegten Grundsätze lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten erkennen.

17

Da sich aus den Entscheidungsgründen nichts dafür entnehmen läßt, daß das Berufungsgericht über das vom Sachverständigen festgestellte Verhältnis der Lautstärken Zweifel gehabt hätte, brauchte es entgegen der Meinung der Revision in dieser Hinsicht auch keine Fragen zu stellen oder die Beklagte zu einem Beweisantritt zu veranlassen.

18

2.

Die Revision der Beklagten vermißt im Hinblick auf die unbestimmten Formulierungen, es sei "sehr wahrscheinlich", daß das Grundstück infolge der von der Gleiskehre ausgegangenen übermäßigen Störungen als Wohngrundstück eine Wertminderung erfahren habe, und daß "anzunehmen" sei, daß der Kläger deshalb beim Weiterverkauf einen entsprechend geringeren Erlös erzielt habe, eine auf der vollen Überzeugung des Gerichts beruhende Feststellung, daß das Grundstück auf Grund der Geräuschbeeinträchtigungen eine Wertminderung erfahren habe. Sie meint, das Grundurteil setze voraus, daß die Verminderung des Grundstückswerts durch unzulässige Immissionen zur Überzeugung des Gerichts feststehe.

19

Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Grundurteil will die Vereinfachung und Verbilligung des Verfahren dadurch ermöglichen, daß unnötige Beweisaufnahmen über den Betrag erspart bleiben. Dieser Zweck würde jedoch beeinträchtigt, wenn schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs mit Sicherheit darüber entschieden werden müßte, daß ein Schaden entstanden ist. Die Rechtsprechung läßt es daher für den Erlaß eines Grundurteils genügen, daß der Klaganspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens in irgend einer Höhe besteht (BGH LM ZPO § 304 Nr. 16; Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 304 B S. 625). Dazu genügte im vorliegenden Fall die Feststellung, es sei zumindest sehr wahrscheinlich, daß der Kläger ohne die störende Gleiskehranlage einen höheren Verkaufspreis im Jahr 1958 erzielt hätte.

20

Soweit die Revision der Beklagten schließlich die Zeugenaussagen des Maklers L. als unschlüssig für die Folgerung betrachtet wissen will, der Wert des Hauses sei durch die festgestellten Geräuschimmissionen gemindert worden, greift sie in unzulässiger Weise in die dem Berufungsgericht zustehende tatrichterliche Würdigung der Beweisaufnahme ein und stellt ihrerseits Erwägungen darüber an, aus welchen anderen Gründen als derjenigen der Geräuschimmissionen die Kaufinteressenten an der Kehre Anstoß hätten nehmen können. Dazu übersieht sie, daß das Berufungsgericht die Wertminderung schon allein aus der Sachlage entnimmt und die Aussagen des Maklers zur Ergänzung dieser Begründung heranzieht. Diese Art, sich von der hohen Wahrscheinlichkeit zu überzeugen, daß eine Wertminderung überhaupt eingetreten ist, wie der Erlaß eines Grundurteils voraussetzt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob daneben, eine Wertminderung durch andere Umstände als diejenigen, für die die Klägerin einzutreten hat, verursacht worden ist, ist im Verfahren über die Höhe des Klaganspruchs zu klären.

21

III.

Die Revision des Klägers wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht in der Gleisverlegung über den Bürgersteig keinen enteignungsgleichen entschädigungspflichtigen Eingriff erblickt, und weiter gegen die Ablehnung einer Wertminderung infolge der nach Behauptung des Klägers durch den Rangierbetrieb entstandenen Risse.

22

1.

Die Ablehnung eines Ersatzanspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs im Grundurteil beschwere zwar den Kläger, denn er hat in Wirklichkeit zwei Ansprüche mit verschiedenen Tatbeständen geltend gemacht, und einer dieser Ansprüche ist, wie die Gründe eindeutig ergeben, abgewiesen worden. Diese Beschwerde kann er, auch wenn die Abweisung im Urteilstenor nicht zum Ausdruck kommt, mit der Revision geltend machen (RG JW 1935, 3463).

23

Die Rüge ist aber nicht begründet. Die Gleisüberführung beeinträchtigt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Zugang zum Grundstück nicht merklich. Diese Feststellung bindet das Revisionsgericht. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus dem Urteil nicht, daß das Berufungsgericht Zweifel darüber gehabt hätte, ob die vom Kläger eingereichte Planskizze den Schaden genügend deutlich mache; es hat vielmehr ausgeführt, es lasse sich selbst nach der vom Kläger vorgelegten Planskizze nicht feststellen, daß die Gleisanlage den Zugang zum Grundstück A.allee Nr. ... merklich beeinträchtige. Das Berufungsgericht war unter diesen Umständen weder zu einer weiteren Aufklärung noch zu einem Augenschein verpflichtet. Eine Einschränkung der Zugänglichkeit zu einem Anliegergrundstück kann nur dann als eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums in Betrach gezogen werden, wenn der Zugang unmöglich oder wesentlich erschwert wird (BGHZ 30, 241, 243 ff) [BGH 02.07.1959 - III ZR 76/58]. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

24

2.

Unbegründet ist auch der Angriff auf die Feststellung des Berufungsgerichts, der Nachweis dafür, daß die Erschütterung durch die Benutzung der Gleiskehre Risse verursacht hätten, sei nicht erbracht.

25

Allerdings hat der Sachverständige Dr. Walter nicht mit Sicherheit die Ursache des von ihm festgestellten Risses zwischen dem Brüstungsmauerwerk des Balkons und der aufgehenden Hauswand nennen können. Immerhin meinte er, daß der genannte Riß ebenso wie die vom Sachverständigen Viergutz vermerkten Schäden ihre Ursache in dem eigenständigen Verhalten der bei der Ausführung verwendeten Baustoffe haben könnte. Wenn das Berufungsgericht diese Möglichkeit ("Setzriß") bejaht, so ist dies ohne Einfluß auf die Entscheidung, da diese davon abhängt, daß das Befahren der Gleiskehre als Ursache bewiesen würde.

26

Die Zeugenaussagen, auch diejenigen der Zeugin L. sind vom Sachverständigen verwertet worden (Ergänzungsgutachten vom 26. März 1964 auf S. 2).

27

Schließlich ist entgegen der Meinung der Revision des Klägers auch nicht sein Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erörterung seines Gutachtens übergangen worden. Der Sachverständige Dr. Walter ist entsprechend dem Antrag des Klägers vom 9. Juli 1963 zur Beweisaufnahme am 24. Januar 1964 geladen worden und erschienen. Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in diesem Termin das erstattete Gutachten nicht erläutern ließ, so ergab dieser Umstand nicht einen erneuten Anspruch auf Ladung und Anhörung des Sachverständigen. Am Ende der Sitzungsniederschrift ist vermerkt, daß der Sachverständige "im allseitigen Einverständnis" unter Berücksichtigung des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sein Gutachten ergänzen solle. Im übrigen hat sich nur das Gericht die erneute Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat vorbehalten. Wieder zu diesem Zeitpunkt noch später hat der Kläger einen weiteren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen gestellt.

28

Auf die Höhe der Wertminderung brauchte das Gericht nicht einzugehen. Es stand in seinem tatrichterlichen Ermessen, inwieweit die Kaufpreisminderung als Indiz für eine Schädigung des Hauses infolge von Erschütterungen verwertbar ist.

29

IV.

Die wechselseitig eingelegten Rechtsmittel betreffen den Grund mehrerer Zahlungsansprüche, deren Streitwert insgesamt 50.000 DM beträgt. Die Kosten der beiderseits erfolglosen Rechtsmittel fallen den Rechtsmittelklägern zur Last (§ 97 ZPO), und zwar sind die Gesamtkosten des Rechtszuges anteilig nach § 92 Abs. 1 ZPO zu verteilen (RG JW 1933, 512).

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Dr. Mattern
Offterdinger