Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.07.2025, Az.: B 6a KR 16/25 AR
Vertretungszwang bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.07.2025
- Aktenzeichen
- B 6a KR 16/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210725BB6aKR1625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 06.06.2024 - AZ: S 10 KR 647/22
- LSG Niedersachsen-Bremen - 30.05.2025 - AZ: L 4 KR 289/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.5.2025, zugestellt an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 6.6.2025, mit einem per Telefax am 4.7.2025 eingegangenen Schreiben vom 3.7.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat er explizit nicht gestellt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.