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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1994, Az.: III ZR 59/94

Postzeitungsdienst; Berichterstattungscharakter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1994
Aktenzeichen
III ZR 59/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1995, 491-493
  • BB 1995, 847-848 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 1272 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 875-876 (Volltext mit red./amtl. LS) "Schiffsingeneur-Journal"
  • NVwZ 1995, 516 (red. u. amtl. Leitsatz)
  • WM 1995, 631-634 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen der Teilnahme am Postzeitungsdienst.

2. Allein die Angabe der Anstellungsfirma des Beitragsverfassers und von Firmenbezeichnungen in Textbeiträgen zu einem Journal, das sich neben Vereinsmitgliedern hauptsächlich an die Fachkreise maritimer Technik wendet, nimmt dem jeweiligen Beitrag noch nicht den Charakter presseüblicher Berichterstattung.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darüber, ob das vom Kläger, einem eingetragenen Verein, herausgegebene "Schiffs-Ingenieur Journal" die Voraussetzungen für die Teilnahme am Postzeitungsdienst der Beklagten erfüllt.

2

Das zweimonatlich erscheinende, in einer Auflage von etwa 1.100 Exemplaren gedruckte Journal enthält neben anderen Beiträgen auch Vereinsmitteilungen. Es wird in erster Linie an Vereinsmitglieder, Schiffsingenieure und juristische Personen, die sich mit maritimer Technik befassen, versandt. Der Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Das Journal wurde über Jahre von der Deutschen Bundespost, seit deren Neustrukturierung 1989 durch die Beklagte, nach den Bedingungen des Postzeitungsdienstes befördert.

3

Im Juni 1991 forderte die Beklagte den Kläger auf, die inzwischen zur Grundlage der Vertragsbeziehung gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsdienst einzuhalten. Im Januar 1992 kündigte die Beklagte den Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsdienst. Sie hat geltend gemacht, der Anteil werbungsfreier presseüblicher Berichterstattung in dem Journal sei zu gering.

4

Der Kläger hat der Kündigung widersprochen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie seiner Berechtigung zur Teilnahme am Postzeitungsdienst verlangt, ferner Ersatz der durch die Versendung des Journals als Massendrucksache entstandenen und noch entstehenden Mehrkosten.

5

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

6

Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, die der Kläger zurückzuweisen begehrt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht (mehr) nach den Vorschriften der Postzeitungsordnung bestimmen (PostZtgO; zuletzt Verordnung vom 9. September 1981, BGBl. I S. 950, mit Änderung vom 17. Oktober 1988, BGBl. I S. 2065). Mit der Umstellung der bisher öffentlich-rechtlich geordneten Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Bundespost und den Benutzern ihrer Einrichtungen auf privatrechtliche Vertragsverhältnisse aufgrund des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989 (Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost - PostStruktG, BGBl. I S. 1026) gelten für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Unternehmen der Deutschen Bundespost neue Regelungen (vgl. §§ 30, 65 PostVerfG - Art. 1 PostStruktG, BGBl. 1989 I S. 1026 - und §§ 7, 28 PostG - Art. 2 PostStruktG, BGBl. 1989 I S. 1042, 1449). Für die Teilnahme des Klägers am Postzeitungsdienst der Beklagten ist insbesondere auf §§ 1, 19 PostV (Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991, BGBl. I S. 1372) sowie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Postzeitungsdienst hinzuweisen (AGB PZD, Ausgabe 1.4.1991, Amtsbl. Post S. 370), die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG i.d.F. des Art. 4 Abs. 8 PostStruktG keiner besonderen Einbeziehung in den Vertrag (§ 2 AGBG) bedürfen.

9

Der Postzeitungsdienst, wie er von der Beklagten auch nach der Neustrukturierung der Post weitergeführt wird (vgl. § 65 Abs. 2 PostVerfG, § 19 PostV), ist der Sache nach eine staatliche Subventionierung der Presse. Er soll die Verbreitung von Informationen durch die Presse finanziell erleichtern und sie damit bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben unterstützen (vgl. BVerfGE 80, 124, 125 [BVerfG 06.06.1989 - 1 BvR 727/84]). Die Beklagte bietet dementsprechend im Dienstleistungsbereich Postzeitungsdienst die Beförderung bestimmter Zeitungen zu ermäßigtem Entgelt an (vgl. § 65 Abs. 3 PostVerfG i.V.m. § 7 Satz 1 PostG, §§ 1, 19 PostV und Abschnitt 2 AGB PZD).

10

Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Postzeitungsdienstes (vgl. § 8 Abs. 1 PostG) sind, wie früher in §§ 2, 5 und 6 PostZtgO, in § 19 der von der Bundesregierung aufgrund der Ermächtigung in § 30 Abs. 1 PostVerfG erlassenen Postdienstverordnung rahmenmäßig festgelegt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, insbesondere Abschnitt 4 und Anlage 3 AGB PZD, enthalten nähere Regelungen.

11

Die durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen sind nach § 7 Satz 1 PostG privatrechtlicher Natur. Zur Teilnahme am Postzeitungsdienst bedarf es des Abschlusses eines privatrechtlichen Vertrages (Abschnitt 3 AGB PZD), nicht mehr einer einseitigen Zulassungsentscheidung (§ 11 Abs. 5 PostZtgO). Liegen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Postzeitungsdienst nicht oder nicht mehr vor, so wird nicht mehr die Zulassung widerrufen (§ 15 PostZtgO), sondern das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet (Abschnitt 3.3.2 AGB PZD).

12

2. Im Streitfall ist die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam, wie die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum entschieden haben. Der Kläger ist mit dem von ihm herausgegebenen streitigen Journal zur Teilnahme am Postzeitungsdienst berechtigt, weil die hierfür bestimmten Voraussetzungen entgegen der Annahme der Beklagten vorliegen. Die Beklagte hat dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung im Umfang der vorinstanzlichen Verurteilung auch die durch die Versendung des streitigen Journals als Massendrucksache entstandenen und noch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

13

a) Nach den im Anschluß an § 19 PostV in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (AGB PZD) festgelegten Bedingungen für die Teilnahme am - subventionierten - Postzeitungsdienst müssen Zeitungen und Zeitschriften einen Mindestanteil werbungsfreier presseüblicher Berichterstattung von 25 % des Zeitungsumfangs beim Abdruck in zusammenhängender Form und von 30 % des Zeitungsumfangs beim Abdruck in nicht zusammenhängender Form aufweisen (Abschnitt 4.1.1 Abs. 2 AGB PZD, Abschnitt 2 Abs. 2 der Anlage 3 zu den AGB PZD). Der Anteil von Beiträgen mit werblichem Charakter an dem verbleibenden Zeitungsumfang muß um mindestens 1 % kleiner sein als der prozentuale Anteil der presseüblichen Berichterstattung (Abschnitt 2 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 3 zu den AGB PZD). Bei Periodika mit ideellen Zielen kann der Mindestanteil presseüblicher Berichterstattung ganz oder teilweise durch Beiträge ersetzt werden, mit denen die ideellen Ziele verfolgt werden sollen (Abschnitt 4.1.2 Satz 2 AGB ZPD). Beiträge werblichen Charakters dürfen diese Periodika nicht enthalten (Abschnitt 4.1 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 3 zu den AGB PZD).

14

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei schon deshalb begründet, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht standhielten: Die genannten Regelungen in Abschnitt 2 Abs. 3 Satz 2 und Abschnitt 4.1 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 3 zu den AGB PZD seien wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG sowie als überraschende Klauseln i.S.d. § 3 AGBG unwirksam. Sie enthielten entgegen Abschnitt 4.4 AGB PZD nicht nur ergänzende Hinweise zur Abgrenzung geförderter Zeitungen von sonstigen Druckschriften, sondern stellten zusätzliche Voraussetzungen für die Teilnahme am Postzeitungsdienst auf.

15

Ob dem gefolgt werden kann oder die dagegen von der Revision erhobenen Rügen durchgreifen, bedarf nicht der Entscheidung. Denn das angefochtene Urteil stellt sich auch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der fraglichen Regelungen der Anlage 3 als richtig dar. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß der Inhalt der von der Beklagten beanstandeten Ausgaben des Journals des Klägers den von der Beklagten aufgestellten Bedingungen für die Teilnahme am Postzeitungsdienst entspricht.

16

c) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, entgegen der Annahme der Beklagten sei der Anteil werbungsfreier presseüblicher Berichterstattung in dem Journal des Klägers nicht zu gering, die von der Beklagten beanstandeten Artikel seien nach dem Gesamteindruck nicht als werbliche Beiträge, sondern als presseübliche Berichterstattung zu werten, weil darin über Forschungs- und Entwicklungsergebnisse berichtet oder eine allgemeine technische Frage erörtert werde, so daß die Nennung der Anstellungsfirma des Autors zur fachlichen Information des Lesers ebenso zulässig sei wie der Hinweis auf Firmenbezeichnungen und -produkte im Beitragstext.

17

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

18

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts beruht der Streit der Parteien über die Frage, ob das vom Kläger herausgegebene "Schiffs-Ingenieur Journal" den Voraussetzungen für die Teilnahme am Postzeitungsdienst entspricht, vor allem darauf, daß jedes der von der Beklagten beanstandeten Hefte inhaltlich dadurch geprägt ist, daß es einen verhältnismäßig umfangreichen Beitrag mit der Beschreibung oder Darstellung technischer Gegebenheiten auf dem Gebiet der Schiffstechnik enthält, wobei im Autorenvermerk die Anstellungsfirma des Autors und im Text des Beitrags Firmenbezeichnungen und -produkte genannt werden. In Heft Nr. 213 des Jahrgangs 1991 geht es um die 1990 abgeschlossene Umrüstung eines kanadischen Eisbrechers, der zur Zeit der Indienststellung im Jahre 1969 der größte und leistungsstärkste konventionelle Eisbrecher der Welt war. Kleine Propellerkunde für den Bordbetrieb ist Streitgegenstand des Heftes Nr. 215. In Heft Nr. 216 ist ein Beitrag über Bordnetzautomatisierung mit fortschrittlicher Elektronik umstritten, in Heft Nr. 217 ein Artikel über den Entwicklungsstand hochaufgeladener, schnellaufender 4-Takt-Dieselmotoren.

19

Das Berufungsgericht hat das vom Kläger herausgegebene Journal als Verbandszeitschrift für Schiffsingenieure charakterisiert. Die Zeitschrift wendet sich an ein Fachpublikum auf diesem Spezialgebiet. Beschrieben und dargestellt werden in den streitigen Artikeln jeweils Sachverhalte, die in technischer Hinsicht Besonderheiten aufweisen. Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Nennung der Anstellungsfirmen im Autorenvermerk und von Firmenbezeichnungen im Text sei zulässig, weil es sich bei den Beiträgen in den Heften Nr. 213, 216 und 217 um Berichte über Entwicklungsergebnisse handle, die für die einschlägigen Fachkreise und damit auch für die Mitglieder des Klägers von aktuellem Interesse seien, während der streitige Beitrag in Heft Nr. 215 eine allgemeine technische Frage diskutiere.

20

Die Beurteilung, ob ein Zeitungsartikel werblichen Charakter hat oder presseübliche Berichterstattung darstellt, ist zwar an sich eine Rechtsfrage, sie erschließt sich aber im Einzelfall weitgehend aus Tatsachen, deren Würdigung im Revisionsverfahren nur eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüft werden kann, ob ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegt (vgl. auch BVerwG Buchholz 442.051 PostZtgO Nr. 6). Einen solchen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf. Ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu stellen, ist ihr versagt.

21

Ob ein Bericht einen objektiv erkennbaren Werbezweck hat, erschließt sich regelmäßig aus der Bewertung formeller und inhaltlicher Bestandteile eines Beitrags, denen gegebenenfalls mehr oder minder große Indizwirkung zukommt. In den Abschnitten 3.1 bis 3.8 der Anlage 3 zu den AGB PZD sind typische Anhaltspunkte dafür genannt. Diese Aufzählung ist - weder abschließend noch macht sie eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Bewertung aller Umstände entbehrlich. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Angabe der Anstellungsfirma im Autorenvermerk nicht nur in den in Abschnitt 3.6 Abs. 1 der Anlage 3 genannten Fällen zulässig ist, es vielmehr auch im übrigen entscheidend auf den Gesamteindruck ankommt. Zutreffend weist das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Nennung von Firmenbezeichnungen im Text der streitigen Beiträge auch darauf hin, daß die Vermittlung branchentypischer Fachkenntnisse, die geschäftlichen Nutzen bringen können, durch die inhaltliche Gestaltung eines Beitrags gleichwohl allein auf Informationsvermittlung durch presseübliche Berichterstattung gerichtet sein kann. Zielt die Zeitschrift nicht auf einen durch gleichartige geschäftliche Interessen gekennzeichneten Personenkreis, sondern fehlt der Leserschaft eine darauf gerichtete Homogenität, so ist dies regelmäßig anzunehmen (vgl. BVerwGE 78, 184, 187 f.). Das vom Kläger herausgegebene Schiffs-Ingenieur Journal befaßt sich zwar nur mit einem verhältnismäßig engen Ausschnitt aus der Technik. Das schließt eine Interessenvielfalt indes nicht aus. Die Leserschaft kommt aus unterschiedlichen Bereichen der Schiffstechnik. Ihre Interessen reichen, worauf der Kläger unwidersprochen hingewiesen hat, von Forschung, Lehre und Studium bis zur Entwicklung und Anwendung in der Produktion und in der Schiffahrt. Bei einem so zusammengesetzten Fachpublikum ist der Hinweis auf bestimmte Firmen und Produkte bei einer technischen Berichterstattung der vorliegenden Art unvermeidbar und zur sachlichen Information des Lesers erforderlich. Auch wenn einzelne Bezieher aus den Beiträgen möglicherweise geschäftlichen Nutzen ziehen können, ändert dies nach den tatrichterlichen Feststellungen nichts daran, daß der Herausgabezweck auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit gerichtet ist (vgl. BVerwGE 78, 184). Eine besondere Häufung, Hervorhebung oder gar Anpreisung bestimmter Unternehmen und Produkte ist in den Beiträgen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht enthalten. Das läßt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen.

22

Insgesamt hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum entschieden, daß es sich bei den von der Beklagten beanstandeten Artikeln in dem Journal des Klägers nicht um Beiträge mit werblichem Charakter, sondern um presseübliche Berichterstattung handelt. Der geforderte Mindestanteil werbungsfreier presseüblicher Berichterstattung ist damit eingehalten, der Kläger mit dem Journal zur Teilnahme am Postzeitungsdienst zuzulassen.

23

Die Revision der Beklagten ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.