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§ 52 LVerfGG M-V - Beschwerdebefugnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Amtliche Abkürzung
LVerfGG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-6

(1) Jeder kann mit der Behauptung, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht erheben.

(2) Gemeinden, Landkreise und Landschaftsverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, dass ein Landesgesetz das Recht auf Selbstverwaltung gemäß den Artikeln 72 bis 75 der Landesverfassung verletze.