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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2025, Az.: 2 StR 273/25

Verwerfung der Revision mnagels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.2025
Aktenzeichen
2 StR 273/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:271125B2STR273.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 22.01.2025 - AZ: 323 KLs 1/23

Verfahrensgegenstand

Besitz von Cannabis u.a.

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, die im Verfahren eingetretenen Verzögerungen begründeten noch keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Menges
Meyberg
Grube
Schmidt
Lutz