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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.2022, Az.: BVerwG 20 F 9.22

Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts als Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.2022
Aktenzeichen
BVerwG 20 F 9.22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 33352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2022:110822B20F9.22.0

Fundstellen

  • AGS 2022, 503-504
  • DVBl 2023, 89
  • FA 2022, 301
  • JurBüro 2023, 136

Amtlicher Leitsatz

Die Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 53 VwGO) sind Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 11. August 2022
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird eingestellt.

Gründe

1

Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 VwGO wird eingestellt, nachdem Antragstellerin (Schriftsatz vom 7. Juli 2022) und Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 2. August 2022) es übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).

2

Einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Das Verfahren nach § 53 VwGO ist gerichtskostenfrei und stellt hinsichtlich der Anwaltskosten dieselbe Angelegenheit dar wie das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll (§ 16 Nr. 3a RVG). Die Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts sind damit Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens.

3

Dies gilt auch in dem hier vorliegenden Fall der Einstellung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts. Die Auffassung, dass das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren voraussetze, dass auch tatsächlich ein Gericht bestimmt werde, und eine Kostenentscheidung - in der Regel zulasten des Antragstellers - zu treffen sei, wenn das Verfahren ohne eine solche Bestimmung abgeschlossen werde (so zu §§ 36, 37 ZPOBGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1987 - I ARZ 703/86 - NJW-RR 1987, 757 und vom 7. Januar 2014 - X AZR 578/13 - NJW-RR 2014, 248 [BGH 07.01.2014 - X ARZ 578/13] Rn. 19; ebenso zu § 53 VwGO Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 18), überzeugt jedenfalls nicht mehr, seitdem zum 1. August 2013 die Vorschrift des § 16 Nr. 3a RVG in Kraft getreten ist (Art. 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b und Art. 50 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586; kritisch bereits zuvor C. Herz, Die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung, 1990, S. 154 f.). Denn nach dieser Vorschrift stellen das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll, gerade auch dann dieselbe Angelegenheit dar, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor der Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist (vgl. zu §§ 36, 37 ZPO mit ausführlicher Begründung BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 1 AR 12/18 - NJW-RR 2019, 957).

Dr. Langer