Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1979, Az.: BVerwG 6 B 93.78
Beginn der Frist für einen Antrag auf Umzugskostenvergütung; Tatsächliche Voraussetzungen der Gewährung des Trennungsgeldes; Gesetzgeberischer Ermessensspielraum im Rahmen des Grundrechtes auf Gleichbehandlung; Rechtsgrundsätzlichkeit von Fragen, die sich in dem anschließenden Revisionsverfahren nicht stellen würden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 93.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 15.11.1976 - AZ: 11 K 75/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.09.1978 - AZ: I A 122/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1980, 928 (Kurzinformation)
- VerwRspr 31, 445 - 448
- VwRspr 1980, 445-448 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1979, 369
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Juli 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde unter III. 1. der Beschwerdeschrift formulierte Frage
"Ist § 2 Abs. 7 BUKG im Hinblick auf seine Entstehungsgeschichte und auf allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze verfassungskonform und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend so auszulegen, daß die Ausschlußfrist mit der Entstehung des Anspruchs beginnt, d.h. nach Beendigung des Umzugs und Zusage der Umzugskostenvergütung?"
ist nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung in dem dargelegten Sinne. Sie ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253; gleichlautend § 2 Abs. 7 Satz 2 BUKG i.d.F. vom 13. November 1973 [BGBl. I S. 1628]) beginnt die Frist für den Antrag auf Umzugskostenvergütung mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges. Das Gesetz knüpft damit eindeutig nicht an die Entstehung des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BUKG die schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung voraussetzt, an, sondern an den Tag, an dem die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Umzugskostenvergütung vorliegen. Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 54.72 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 55) als selbstverständlich ausgegangen. Es hat einen vor Zusage der Umzugskostenvergütung aber innerhalb der Ausschlußfrist von einem Jahr, beginnend mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs, gestellten Antrag als fristgerecht bezeichnet und ausgeführt, daß § 2 Abs. 6 BUKG eine exakte Fristenregelung enthält. Dementsprechend hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auch zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 8 Abs. 1 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 808) in dem bereits vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 4. Juli 1974 - BVerwG 2 C 22.73 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 57) entschieden, daß die Ausschlußfrist für die durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Trennungsgeldverordnung begünstigten Beamten/Soldaten schon am 1. Juli 1965 begann, wenn bei ihnen an diesem Tage alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Trennungsgeldes erfüllt waren. Er hat weiter ausgeführt, daß die hierdurch eintretende Verkürzung der Antragsfrist - soweit sie nicht auf einen unangemessen kurzen Teil der Frist beschränkt worden ist - nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt und die Regelung auch nicht gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete Rechtsstaatlichkeit staatlichen Handelns verstößt. Diese Rechtsprechung, nach der der Lauf der Ausschlußfrist vor Entstehung des Anspruchs auf Trennungsgeld beginnen kann, ist auch in Fällen der vorliegenden Art einschlägig. Dem Umstand, daß in dem durch Urteil vom 4. Juli 1974 - anders als in dem durch Urteil vom 30. Mai 1974 - entschiedenen Fall die Zusage der Umzugskostenvergütung vor dem Umzug erteilt worden war, kommt demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Das Beschwerdevorbringen enthält keine Gesichtspunkte, die eine Abweichung von dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnten. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 30. Mai 1974 dargelegt hat, lassen sich auch aus der Streichung des im Entwurf des Gesetzes noch vorgesehenen Adjektivs "vorherige" keine gegenteiligen Rückschlüsse ziehen, weil es sich insoweit um eine rein sprachliche Korrektur handelt. Weiter gebieten es rechtsstaatliche Grundsätze eindeutig nicht, daß nach der Entstehung eines Anspruchs stets noch eine Antragsfrist von einem Jahr zur Verfügung steht. Im übrigen verkennt die Beschwerde bei ihren Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG den Umfang des Ermessensspielraums des Gesetzgebers. Diese Verfassungsvorschrift läßt dem Gesetzgeber gerade für den Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, d.h. in Fällen also, in denen der Gesetzgeber begünstigende Regelungen trifft, eine besonders weite Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [77]; 11, 50 [60]; 12, 151 [166]; 17, 210 [216]). Nur die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit sind nachprüfbar (BVerfGE 18, 121 [124]). Diese sind durch die Anknüpfung des Beginns der Ausschlußfrist an den Tag nach Beendigung des Umzugs im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, ein zeitnahes Abrechnungsverfahren zu gewährleisten, und die für den Beamten bestehende Möglichkeit, seine Antragstellung nach dem Umzug in jedem Falle vorbereiten zu können, grundsätzlich nicht verletzt.
Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist auch die unter III. 2. a) der Beschwerdeschrift bezeichnete Frage, ob "der Beginn einer Ausschlußfrist für einen Antrag" voraussetzt, "daß dieser Antrag vom Beginn der Frist ab zulässigerweise gestellt werden kann". Sie wäre in dieser Allgemeinheit in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Soweit sie die Ausschlußfrist für den Antrag des Klägers auf Umzugskostenvergütung betrifft, ergibt sich ihre Beantwortung aus den vorangehenden Ausführungen. Aus diesem folgt zugleich, daß auch die unter III. 2. b) und c) der Beschwerdeschrift angeführten Fragen
"Ist es verfassungsrechtlich unzulässig, die Ausschlußfrist für einen Antrag zu einem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem eine Antragstellung noch gar nicht zulässig ist?
Bei Verneinung vorstehender Frage: Enthält die dann durch die Auslegung des angefochtenen eintretende bedeutende Verkürzung der Ausschlußfrist für die Antragstellung im Falle des Klägers nicht einen Verstoß gegen Art. 3 GG zuungunsten des Klägers?"
nicht zur Zulassung der Revision führen können.
Die unter III. 3. a) bis d) formulierten Fragen würden sich in dieser Form im vorliegenden Falle in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen und sind schon deshalb nicht rechtsgrundsätzlicher Art. Zum Teil betreffen sie auch andere Fallgestaltungen. Insbesondere hatte der Kläger auch nach der schriftlichen Zusage der Umzugskostenvergütung durch Bescheid vom 22. Mai 1973 noch etwa fünf Monate Zeit, um in dieser - ausreichenden - Frist den Antrag auf Umzugskostenvergütung zu stellen.
Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Franke
Nettesheim