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§ 12 NiRSG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
NiRSG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
212-2

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.