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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1979, Az.: I ZR 77/77
„Daktari“

Anfechtung einer Abfindungsvereinbarung über die Abgeltung von Ansprüchen aus Zweitlizenzen für Fernsehserien; Voraussetzungen der Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; Offenbarungspflichten / Auskunftspflichten eines Vertragspartners bei Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1979
Aktenzeichen
I ZR 77/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11585
Entscheidungsname
Daktari
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 31.03.1977
LG München I

Fundstelle

  • MDR 1979, 730 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Daktari

Prozessführer

Kaufmann Arthur C., G. straße ..., B./Schweiz,

Prozessgegner

1. Firma B.-F. GmbH & Co. Vertriebsgesellschaft, K.-F.-Straße ..., M.,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma B.-F. GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Leo K.,

2. die Firma T.-F. GmbH & Co., K.-F.-Straße ..., M.,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma T.-F. GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Leo K.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Ablösung einer Erlösbeteiligung an Fernsehfilmverwertungsrechten durch eine Pauschalabfindung eine Aufklärungspflicht über das Vorliegen konkreter Verwertungsangebote bestehen kann.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff,
Dr. Merkel,
Dr. Schönberg und
Dr. Zülch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen sind Filmgesellschaften und befassen sich u.a. mit dem Vertrieb von Filmserien an Fernsehanstalten. Der Beklagte ist geschäftlich auf dem Gebiet der Vermittlung von Lizenzen an amerikanischen Fernsehfilmen und -filmserien tätig.

2

In den Jahren 1965, 1966, 1967 und 1969 schlossen die Klägerin zu 1 und der Beklagte Verträge über den Erwerb der Fernsehrechte an den amerikanischen Filmserien "Daktari" und "Flipper". Für beide Filmserien betrug die Lizenzzeit 5 Jahre jeweils ab Lieferung des Synchronisationsmaterials für jede einzelne Episode. Die Lizenzen galten für jeweils drei Ausstrahlungen in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin.

3

Am 16. Januar 1969 vereinbarten die Klägerin zu 1 und der Beklagte in zwei Verträgen eine Verlängerung der Lizenzzeiten für die genannten beiden Filmserien um weitere 5 Jahre. Dem Beklagten wurde dabei eine 50 %-ige Beteiligung an den Nettoeinnahmen eingeräumt, die bei einem Verkauf innerhalb der Zweitlizenzen, d.h. bei einem nochmaligen Verkauf an eine Fernsehanstalt in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin erzielt würden. Die Klägerin zu 1 verpflichtete sich, halbjährlich über die erzielten Netto-Einnahmen abzurechnen.

4

Am 17. November 1969 vereinbarten die Klägerin zu 1 und der Beklagte, die 50 %-ige Erlösbeteiligung des Beklagten an den genannten Zweitlizenzen durch eine Pauschalzahlung von 10.000 US-Dollar abzugelten.

5

Um einen Verkauf der Serien über das Jahr 1979 hinaus zu ermöglichen, erwarb die Klägerin zu 2 durch Vertrag vom 10. März 1970 vom Beklagten die Rechte an beiden Serien bis zum 1. Januar 1988.

6

Aufgrund einer Veröffentlichung in der Illustrierten "Stern" über den Verkauf der Zweitlizenzen an den Fernsehserien "Daktari" und "Flipper" zu einem Preis von 8,3 Mio. DM an das ZDF focht der Beklagte durch gleichlautende Schreiben an die Klägerinnen vom 10. Juni 1974 die "Vereinbarungen über die Verlängerung" der Lizenzen bezüglich der Filmserien "Daktari" und "Flipper" wegen "arglistiger Täuschung, vorsorglich auch wegen Irrtums" an.

7

Die Klägerinnen halten die Vereinbarungen für rechtswirksam.

8

Sie haben beantragt zu erkennen:

  1. I.

    Es wird festgestellt, daß die Abfindungsvereinbarung vom 17. November 1969 zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten über die Abgeltung der Ansprüche des Beklagten aus Zweitlizenzen für die Fernsehserien Flipper und Daktari gemäß Verlängerungsvereinbarungen vom 16. Januar 1969 rechtswirksam ist.

  2. II.

    Es wird festgestellt, daß der Lizenzverlängerungsvertrag (Drittlizenzen) zwischen der Klägerin zu 2 und dem Beklagten vom 10. März 1970 für die Fernsehserien Flipper und Daktari rechtswirksam ist.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb - bis auf eine Abänderung des Kostenausspruchs - ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, hilfsweise beantragt er, die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, äußerst hilfsweise die Hauptsache für erledigt zu erklären und den Klägerinnen die Verfahrenskosten zu überbürden.

10

Die Klägerinnen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse der Klägerinnen an der begehrten Feststellung bejaht. Das Feststellungsinteresse werde auch nicht dadurch beseitigt, daß der Beklagte seine Rechte aus den Verträgen vom 16. Januar 1969 abgetreten und der Zessionar seinerseits Leistungsklage gegen die Klägerinnen erhoben habe.

12

Nach Auffassung des Berufungsgerichts greift die vom Beklagten erklärte Anfechtung der Vereinbarungen über die Verlängerung der Lizenzen nicht durch. Eine Anfechtung wegen Irrtums scheide aus, da allenfalls ein nach § 119 BGB unbeachtlicher Irrtum über die Angemessenheit des Preises vorliege; über die mögliche Verwertbarkeit der Wiederholungsrechte habe sich der Beklagte nicht geirrt. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei nicht begründet. Das Berufungsgericht unterstellt dabei, daß dem Geschäftsführer der Klägerinnen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen vom 17. November 1969 und vom 10. März 1970 konkrete Kaufangebote des ZDF für die Wiederholungsrechte der Serien "Daktari" und "Flipper" vorgelegen hätten, über die er den Beklagten nicht unterrichtet habe. Hierauf könne sich der Beklagte jedoch nicht berufen, da die Klägerinnen nicht zu einer entsprechenden Aufklärung des Beklagten verpflichtet gewesen seien. Die langjährige, intensive Zusammenarbeit der Parteien und der für sie handelnden Personen sowie auch persönliche, freundschaftliche Beziehungen zwischen diesen könnten nicht dazu führen, daß von zwei notwendigerweise hinsichtlich der Zahlungen für Lizenzrechte gegensätzliche Interessen vertretenden Verhandlungspartnern jeweils verlangt werde, dem Gegner alle für dessen Kalkulationen und Risikoeinschätzung geeigneten, für ihn selbst aber nachteiligen Gesichtspunkte ungefragt mitzuteilen. Es könne auch nicht als Nebenpflicht aus den früheren Verträgen vom 16. Januar 1969, welche eine gleichmäßige prozentuale Beteiligung am Ergebnis vorgesehen hätten, gefordert werden, daß der eine Partner seine derzeitigen Verwertungschancen von sich aus offenlege, wenn der andere eine Ablösung seiner Beteiligung vorschlage. Die Parteien hätten zwar in langjähriger Geschäftsverbindung gestanden, bei welcher der Beklagte Lizenzrechte beschafft und den Klägerinnen verkauft habe, während diese den Absatz an das ZDF oder andere Interessenten übernommen hätten. Dabei habe jede Partei größten Wert darauf gelegt, daß die andere ihren Tätigkeits- und Einflußbereich respektiere und sich nicht einmische. Im vorliegenden Fall sei aber das bis zum Abschluß der Abfindungsvereinbarung gemeinsame Bestreben, im beiderseitigen Interesse möglichst günstige Erlöse zu erzielen, auf Grund der konkreten Situation abgelöst worden von dem den Interessen des jeweils anderen nunmehr entgegengesetzten Bemühen, den Hälfteanteil so gut wie möglich an den bisherigen Partner zu verkaufen bzw. so günstig wie möglich von ihm zu erwerben.

13

Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt den Vereinbarungen vom 17. November 1969 und 10. März 1970 schließlich auch nicht die Geschäftsgrundlage.

14

Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision war der Erfolg nicht zu versagen.

15

II.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es fehle das gemäß § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerinnen an der begehrten Feststellung.

16

Ob der Beklagte seine Ansprüche aus den Verträgen vom 16. Januar 1969 vor Klageerhebung an die Firma T.-F. P., V., abgetreten hat, ist für die Beurteilung des Feststellungsinteresses der Klägerinnen nicht von Bedeutung. Der Beklagte hat die Vereinbarungen vom 17. November 1969 und 10. März 1970 gegenüber den Klägerinnen persönlich angefochten. In der Revisionsinstanz ist zudem nicht mehr streitig, daß der Beklagte Vertragspartner der Klägerinnen geworden ist. Die Klägerinnen haben daher ein rechtliches Interesse an einer feststellenden Entscheidung darüber, ob die Anfechtungserklärungen ihres Vertragspartners wirksam sind oder nicht.

17

Entgegen der Ansicht der Revision ist das Feststellungsinteresse der Klägerinnen auch nicht dadurch entfallen, daß der Zessionar, die Firma T.-F. P. V., Leistungsklagen gegen die Klägerinnen erhoben hat, die auf Ansprüche aus den Verträgen vom 16. Januar 1969 gestützt sind. Denn selbst wenn in diesen Verfahren die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarungen vom 17. November 1969 und 10. März 1970 - im übrigen nur inzidenter - festgestellt würde, wäre dies wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung ohne Einfluß auf den vorliegenden Rechtsstreit. Auch die Erklärung des Beklagten, er werde sich "unwiderruflich der Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Verträge in den Leistungsklagen der Firma T.-F., V., gegen die Klägerinnen unterwerfen" führt nicht zum Wegfall des Feststellungsinteresses, weil nicht sicher ist, ob in jenen Verfahren überhaupt über die Wirksamkeit der Vereinbarungen vom 17. November 1969 und vom 10. März 1970 entschieden wird.

18

III.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts greift die vom Beklagten mit Schreiben vom 10. Juni 1974 erklärte Anfechtung der "Lizenzverlängerungen" für die Filmserien "Daktari" und "Flipper" nicht durch. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Beurteilung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung richtet.

19

1.

Das Landgericht hat die Anfechtung der "Lizenzverlängerungen" durch das Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 1974 als Anfechtung der Vereinbarungen vom 17. November 1969 und 10. März 1970 angesehen. Dem ist das Berufungsgericht, das die Ausführungen des Landgerichts zur Anfechtung in Bezug genommen hat, gefolgt. Das läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.

20

2.

Die Anfechtung dieser Vereinbarungen wegen Irrtums hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß nicht durchgreifen lassen, da allenfalls ein nach § 119 BGB unbeachtlicher Irrtum über die Angemessenheit des Preises vorliege.

21

Entgegen der Ansicht der Revision kann das Vorliegen eines konkreten Kaufangebots des ZDF nicht als verkehrswesentliche Eigenschaft der in Rede stehenden Filmverwertungsrechte angesehen werden. Zwar kommen als verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache oder eines Rechts im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB auch die vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht, die auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache oder des Rechts von Einfluß sind (BGHZ 34, 32, 41 [BGH 14.12.1960 - V ZR 40/60] m.N.). Immer muß es sich dabei aber um solche Umstände handeln, welche die Sache oder das Recht selbst kennzeichnen, nicht um Umstände, die nur mittelbar einen Einfluß auf die Bewertung der Sache oder des Rechts auszuüben vermögen (RGZ 149, 235, 238). Die bloße wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit für den Vertragspartner ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft (vgl. BGHZ 16, 54, 57), weil sie dem Recht keinen ihm selbst anhaftenden Wertcharakter verleiht.

22

3.

Dagegen konnte das Berufungsgericht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht schon deshalb für unbegründet erachten, weil die Klägerinnen nicht verpflichtet gewesen seien, den Beklagten vor Abschluß der Vereinbarungen vom 17. November 1969 und 10. März 1970 darüber aufzuklären, daß - wie das Berufungsgericht zugunsten des Beklagten unterstellt hat - zu diesen Zeitpunkten bereits konkrete Angebote des ZDF über den Erwerb der Verwertungsrechte an den Filmserien "Daktari" und "Flipper" vorgelegen hätten.

23

Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß eine arglistige Täuschung durch Verschweigen nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Klägerinnen zu einer solchen Aufklärung des Beklagten verpflichtet gewesen waren. Eine allgemeine Aufklärungsverpflichtung besteht bei Individualgeschäften, bei denen die Vertragspartner gegensätzliche Interessen verfolgen, im allgemeinen nicht; es kann nicht ohne weiteres erwartet werden, daß der besser informierte Vertragspartner ungefragt alle ihm bekannten Tatsachen, die für den konkreten Vertragsabschluß von Bedeutung sein können, offenbart. Gleichwohl kann sich im Einzelfall aus dem auch das Kaufrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung des einen Vertragspartners (regelmäßig des Verkäufers) ergeben, dem anderen (regelmäßig dem Käufer) Mitteilung von Tatsachen zu machen, die für dessen Entschluß offensichtlich von Bedeutung sind (vgl. BGH NJW 1971, 1795, 1799 mit Anm. Giesen zum Handelskauf; BGH NJW 1970, 653, 655 mit Anm. Putzo zum Unternehmenskauf; BGH LM § 123 BGB Nr. 45 zum Grundstückskauf, alle mit weiteren Nachweisen). Hierfür ist, wie in der angeführten Rechtsprechung anerkannt ist (siehe auch BGH LM § 276 (Fb) BGB Nr. 1), insbesondere von Bedeutung, ob zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand und erkennbar der weniger informierte Vertragspartner auf die Sachkenntnis des anderen vertraut hat.

24

Diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn es einerseits festgestellt hat, daß die Parteien in langjährigen intensiven Geschäftsbeziehungen und darüber hinaus in persönlich freundschaftlichen Beziehungen gestanden hätten und bis zum Abschluß der Vereinbarungen vom 17. November 1969 die Verwertung der Filmserien "Daktari" und "Flipper" im gemeinsamen Interesse verfolgt hätten, dann aber andererseits meint, mit Abschluß der Vereinbarung vom 17. November 1969 sei es allein noch um die Verfolgung gegensätzlicher Interessen gegangen, so daß für eine Aufklärungsverpflichtung der Klägerinnen kein Raum mehr gewesen sei. Damit übersieht das Berufungsgericht, daß die angeführten Grundsätze gerade für solche Fälle entwickelt worden sind, in denen die Vertragsparteien mit dem Vertragsabschluß an sich gegensätzliche Interessen verfolgen. Allein der Umstand, daß die Parteien gegensätzliche Interessen verfolgen, kann daher die sich aus einem besonderen Vertrauenstatbestand ergebende Aufklärungspflicht der einen Vertragspartei nicht ausschließen.

25

Ein solcher besonderer Vertrauenstatbestand, der hier zur Aufklärungspflicht der Klägerinnen führt, ergibt sich aus den bereits angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Parteien in langjährigen intensiven Geschäftsbeziehungen und darüber hinaus in persönlich freundschaftlichen Beziehungen gestanden hatten, die Verwertung der Filmserien "Daktari" und "Flipper" aufgrund der beiderseitigen Beteiligung am Erlös im gemeinsamen Interesse verfolgt hatten, wobei - wie den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist - diese Filmverwertung ausschließlich in Händen der Klägerinnen lag, der Beklagte also weder Einfluß auf die Verwertung nehmen noch Kenntnis von Verwertungsmaßnahmen oder bereits eingegangenen konkreten Angeboten haben konnte. Ob - wie die Revision meint - insoweit von einem Gesellschafts- oder gesellschaftsähnlichen Verhältnis ausgegangen werden kann, kann offen bleiben. Jedenfalls bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade im Hinblick auf die hier strittigen Filmserien eine so enge Bindung zwischen den Parteien, daß der Beklagte, der schon nach der bisherigen Vertragsgestaltung auf die Auskünfte der Klägerinnen über die Filmverwertung angewiesen war, bei Abschluß der Vereinbarung vom 17. November 1969 darauf vertrauen konnte, über solche wesentlichen Tatsachen informiert zu werden, die für seine Entschließung offensichtlich von Bedeutung waren. Für den Abschluß dieser Vereinbarung, durch die die bisherige hälftige Beteiligung des Beklagten an den Verwertungserlösen durch eine Pauschalabfindung von 10.000 US-Dollar abgegolten werden sollte, war aber offensichtlich von entscheidender Bedeutung, daß zu diesem Zeitpunkt - wie das Berufungsgericht zugunsten des Beklagten unterstellt hat - bereits konkrete Angebote des ZDF über den Erwerb der Verwertungsrechte zu einem Preis von 8,3 Mio. DM bestanden haben sollen.

26

Der Beklagte hat zudem vorgetragen, der Geschäftsführer der Klägerinnen habe ihm vorgespiegelt, die Wiederholungsrechte seien nur schwer und wenn überhaupt, dann nur gegen eine unbedeutende Vergütung zu verwerten. Das Berufungsgericht führt dazu aus, der Beklagte behaupte eine Täuschung durch positives Vorspiegeln falscher Tatsachen "ernstlich im Berufungsverfahren nicht mehr", jedenfalls sei dieser Sachvortrag "gänzlich unsubstantiiert und damit unbeachtlich". Diese Ausführungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob das Berufungsgericht damit hat feststellen wollen, daß der Beklagte die angeführte Behauptung im Berufungsrechtszug fallen gelassen habe. Eine solche Feststellung hätte einer näheren Begründung bedurft, da der Beklagte diese Behauptung noch in seiner Berufungsbegründung aufgestellt hatte. Sollte aber das Berufungsgericht davon ausgegangen sein, daß der Beklagte seinen diesbezüglichen Sachvortrag aufrechterhalten hat, so ließe sich dieser kaum als unsubstantiiert ansehen.

27

IV.

Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr den Beweisanträgen nachzugehen haben. Dabei wird es im Hinblick darauf, daß dem Beklagten nach der Vertragsgestaltung Einzelheiten der in den Händen der Klägerinnen befindlichen Filmverwertung unbekannt bleiben mußten, keine zu großen Anforderungen an die an sich notwendige Substantiierung der Beweisangebote stellen können.

v. Gamm
Alff
Die RiBGH Dr. Merkel und Dr. Schönberg sind in Urlaub und daher an der Unterzeichnung verhindert.
v. Gamm
Zülch