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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.01.2004, Az.: XI B 236/02

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Unterlassen einer Beweiserhebung; Absehen von einer Beweiserhebung durch ein Finanzgericht; Unterstellung der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache; Materiell-rechtliche Rechtsauffassung eines Finanzgerichts über die Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung in Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.01.2004
Aktenzeichen
XI B 236/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 11017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG München - 14.11.2002 - AZ: 15 K 5071/97

Fundstelle

  • BFH/NV 2004, 654 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Verfahrensmängel sind Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 76 f., m.w.N.).

3

2.

Im Streitfall sind Verfahrensmängel nicht gegeben. Das FG hat die Richtigkeit der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgestellten Tatsachenbehauptungen, für die er Zeugenbeweis beantragt hatte, ausdrücklich unterstellt. Von einer Beweiserhebung kann ein FG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. absehen, wenn es die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt (BFH-Beschlüsse vom 7. August 2001 III B 67/00, BFH/NV 2002, 45, m.w.N; vom 3. April 2003 XI B 60/02, BFH/NV 2003, 1034). Das FG durfte daher davon absehen, die als Zeugen benannten Personen zu vernehmen. Tatsächlich richtet sich der Angriff des Klägers nicht gegen unterlassene Beweiserhebungen, sondern gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des FG über die Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung in Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (dazu vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1995 IV B 97/94, BFH/NV 1995, 970; Schmidt/Weber-Grellet, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., 2003, § 5 Rz. 550 "Abfindung", "Soziallasten", m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch für die Rüge der Nichterhebung von Beweisen zum externen Betriebsvergleich.

4

3.

Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.