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§ 123 SchulG M-V - Staatliche Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten Ersatzschulen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft können unter Wegfall der Zahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, um an einer staatlich anerkannten Ersatzschule zu unterrichten.