§ 123 SchulG M-V - Staatliche Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten Ersatzschulen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft können unter Wegfall der Zahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, um an einer staatlich anerkannten Ersatzschule zu unterrichten.