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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.1975, Az.: 2 StR 300/75

Voraussetzungen einer Strafrahmenmilderung für ein unechtes Unterlassungsdelikt; Voraussetzungen der Berücksichtigung einer Strafmilderung in den allgmeinen Strafgesetzen im Jugendstrafrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.08.1975
Aktenzeichen
2 StR 300/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 25.10.1974

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Prozessführer

Arbeiterin Loni B. aus O., Kreis D., dort geboren am ... 1955

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. August 1975
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Oktober 1974, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Angeklagte ist von der Jugendkammer wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Aussetzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden, weil sie als Hausgenossin einer Freundin durch Unterlassung der gebotenen Pflege und Ernährung den Tod der beiden allein in der Wohnung zurückgelassenen Kleinkinder dieser Freundin mitverschuldet hat. Ihre Revision, mit der sie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, muß mit der Sachrüge zum Strafausspruch durchgreifen, weil die seit dem 1. Januar 1975 geltende Regelung über die Tatbegehung durch Unterlassen (§ 13 StGB 1975) die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB 1975 vorsieht. Das bis dahin geltende Recht kannte für das sogenannte unechte Unterlassungsdelikt eine solche Strafrahmenmilderung nicht. Die nach § 354 a StPO zu beachtende Gesetzesänderung besitzt auch im Jugendstrafrecht, für das nach § 18 JGG die Strafrahmen der allgemeinen Strafgesetze an sich keine Geltung haben, insofern Bedeutung, als sie allgemein die Möglichkeit einer milderen Beurteilung der Tatbegehung durch Unterlassen eröffnet (vgl. BGH NJW 1972, 693).

2

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

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