§ 6 BFStrMG - Einrichtungen zur Erhebung der Maut
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
- Amtliche Abkürzung
- BFStrMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9290-16
1Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Länder und auf Bundesautobahnen des Fernstraßen-Bundesamtes zu errichten. 2Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt für diese Bundesstraßen für die Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 zuständig.