Bundesfinanzhof
v. 05.12.1950, Az.: II 35/50 U
Bemessung der Gesellschaftssteuer bei einer verschleierten Sachgründung; Annahme einer einheitlichen Sacheinlage bei Bewirkung einer Geldleistung neben der eigentlichen Sachleistung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 05.12.1950
- Aktenzeichen
- II 35/50 U
- Entscheidungsform
- Entscheidung
- Referenz
- WKRS 1950, 10013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 8 Ziffer 1b KapVStG
Fundstellen
- BFHE 55, 89 - 91
- BStBl III 1961, 35
- DB 1951, 184 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei einer "verschleierten Sachgründung" ist für die Bemessung der Gesellschaftsteuer eine einheitliche Sacheinlage auch dann anzunehmen, wenn neben der eigentlichen Sachleistung eine Geldleistung zu bewirken ist.
Bei einer "verschleierten Sachgründung¯ ist für die Bemessung der Gesellschaftsteuer eine einheitliche Sacheinlage auch dann anzunehmen, wenn neben der eigentlichen Sachleistung eine Geldleistung zu bewirken ist.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende GmbH ist von den Eheleuten und durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 29. September 1948 errichtet. Das Stammkapital beträgt 20.000,00 DM, die bar einzuzahlen und mit 10.000,00 DM bei der Errichtung schon geleistet waren. Am 2. Oktober 1948 hat die GmbH durch einen privatschriftlichen Vertrag von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und mit sofortiger Wirkung das Geschäft übernommen, das von dieser Gesellschaft betrieben war. Die Bezahlung erfolgte nach dem Vertrag durch Übernahme der Passiven seitens der GmbH, während ein weiterer Kaufpreis nicht gewährt wurde. Die GmbH ist am 19. Februar 1949 in das Handelsregister eingetragen. Am 1. April 1949 sind weitere 5.000,00 DM Stammkapital eingezahlt.
Das Finanzamt hat die GmbH vorläufig zur Gesellschaftsteuer aus § 2 Ziffern 1 und 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG) herangezogen, indem es eine (verschleierte) Sachgründung annahm und demzufolge der Steuerberechnung einmal den Wert der Sacheinlage am Tag der Eintragung nach § 8 Ziffer 1b KapVStG mit 40.797,00 DM und feiner die am 1. April 1949 in Höhe von 5.000,00 DM geleistete weitere Barzahlung nach Ziffer 1 a daselbst zugrunde legte. Das Finanzgericht nahm ebenfalls eine Sachgründung an, stellte aber den Wert der Gegenleistung - abgesehen von der Bareinlage von 10.000,00 DM - auf nur 17.900,00 DM fest, nämlich auf den Betrag, um den am Tag der Einbringung die Aktiven des von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übernommenen Vermögens tatsächlich die Passiven überstiegen hätten. Hiergegen haben der Vorsteher des Finanzamts und die GmbH Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Finanzamt verbleibt auf dem Standpunkt, den es bei der Veranlagung eingenommen hat, während die GmbH nur die geleisteten Bareinlagen versteuern will.
Mit Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall nur formell eine Bargründung, tatsächlich aber eine (verschleierte) Sachgründung vorliegt. Durch den Vertrag vom 2. Oktober 1948, der 3 Tage nach dem Errichtungsvertrag geschlossen ist und mit diesem in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, sind der GmbH die Vermögenswerte der bisherigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugeführt, die für die GmbH deshalb von ausschlaggebender Bedeutung waren, weil ihre beiden Gesellschafter das bisher von ihnen betriebene Geschäft in Form einer GmbH weiterführen wollten. Dies ist von der Vorinstanz ohne Rechtsirrtum festgestellt. Hierbei ist es ohne Bedeutung, daß die Bareinlage nicht zum Erwerb des Unternehmens verwendet wurde. Es bilden mithin wirtschaftlich betrachtet der Errichtungsvertrag und der sog. Kaufvertrag ein einheitliches Geschäft. Obwohl es sich nach dem Errichtungsvertrag allein um eine Bargründung handelt, muß daher die Vertragsgesamtheit bei der Heranziehung zur Gesellschaftsteuer als eine einheitliche Sachgründung behandelt werden. Diese Rechtsauffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. das Urteil II A 95/26 vom 16. April 1926, Mrozeks Kartei, KapVStG alte Fassung, Rechtsspruch 38 zu § 6 zu a). Es geht demnach nicht an, mit dem Finanzgericht der Versteuerung aus § 2 Ziffer 1 KapVStG einmal die Barleistung aus dem Errichtungsvertrag und ferner den Wert der Sacheinlage aus dem Vertrag vom 2. Oktober 1948 zugrunde zu legen. Vielmehr hat das Finanzamt mit Recht - abgesehen von den späteren Einzahlungen im Betrag von 5.000,00 DM - nur einheitlich eine Versteuerung gemäß § 8 Ziffer 1 b KapVStG vorgenommen. Nach dieser Vorschrift gilt aber als Wert der Gegenleistung mindestens der Wert der Gesellschaftsrechte. Da im vorliegenden Fall keine Anzeichen dafür vorhanden sind, daß der Wert der Sacheinlage höher ist als der Wert der Gesellschaftsrechte (vgl. die amtliche Begründung zu § 8 KapVStG, Reichssteuerbl. 1934 S. 1468), bildet der Wert der Gesellschaftsrechte den Steuermaßstab. Der Stichtag für diese Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Eintragung der GmbH (19. Februar 1949). Denn erst mit diesem Zeitpunkt sind die GmbH und damit auch die Gesellschaftsrechte entstanden (vgl. § 11 des GmbH-Gesetzes). An diesem von dem Obersten Finanzgerichtshof in dem Urteil II 8/49 vom 23. August 1949 (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen - Bay.FMBl. - 1949 S. 368, Amtsblatt des Württ.-Bad. Finanzministeriums - WüBad.FMBl. - 1949 S. 421) eingenommenen Standpunkt hält der Senat auch gegenüber den Ausführungen des Finanzgerichts fest. Der Wert der Sacheinlage ist vom Finanzamt zutreffend mit 40.797,00 DM angesetzt, da sich bei der GmbH der Überschuß der Aktiven über die Passiven am 31. Dezember 1948 auf diese Summe belief. Hierbei hat das Finanzamt mit Recht in der Bilanz der GmbH den Betrag des damals noch ausstehenden Einzahlungskontos von 10.000,00 DM nicht berücksichtigt, da diese weiteren Einzahlungen nicht anläßlich der Gründung der GmbH nach § 2 Ziffer 1 KapVStG, sondern erst anläßlich der Bewirkung der Einzahlungen nach § 2 Ziffer 2 KapVStG zur Steuer heranzuziehen sind, wie dies auch in diesem Steuerverfahren bezüglich 5.000,00 DM geschehen ist. Dem kann auch nicht etwa entgegengehalten werden, daß auf diese Weise der Gewinn, den die Vorgesellschaft (Gründergesellschaft) der GmbH vor der Eintragung erzielt hat, gegebenenfalls nicht nur zur Körperschaftsteuer (vgl. Entsch. des Obersten Finanzgerichtshofs I 12/48 vom 11. August 1948, Bay.FMBl. 1948 S. 266, WüBad.FMBl. 1948 S. 279), sondern auch zur Gesellschaftsteuer heranzuziehen ist. Hiermit steht nicht etwa der Bescheid des Obersten Finanzgerichtshofs II 35/49 vom 19. April 1950 (Bay.FMBl. 1950 S. 273, WüBad.FMBl. 1950 S. 426) im Widerspruch, da es in diesem Bescheid nur heißt, daß der von einer Vorgesellschaft bis zur Eintragung etwa erzielte Gewinn nicht mit der Gesellschaftsteuer erfaßt werden kann, soweit sie sich auf § 8 Ziffer 1 a KapVStG gründet.
Nach alledem ist die Gesellschaftsteuer von dem Finanzamt im Ergebnis zutreffend festgesetzt, so daß die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung und die Rechtsbeschwerde der Steuerpflichtigen als unbegründet zurückzuweisen sind.