Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1956, Az.: BVerwG II C 300.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 300.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH - 09.10.1953 - AZ: 3 K 13/53
Rechtsgrundlagen
- § 111 Abs. 1 Nr. 6 BBG
- § 81 Abs. 1 Nr. 5 DBG
- § 11 AVG
- § 18 AVG
- § 1234 RVO
- § 1242 a RVO
Fundstellen
- BVerwGE 3, 223 - 226
- AS II, 223
- DVBl 1956, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1956, 647
- JR 1956, 436
- MDR 1966, 700
- MDR 1956, 700 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1956, 264
- ZBR 1952, 270
Amtlicher Leitsatz
Die Nachversicherung des ohne Versorgungsanwartschaft ausscheidenden Beamten ist keine Abfindung im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 6 BBG bzw. § 81 Abs. 1 Nr. 5 DBG. Die frühere Dienstzeit, für die vom Dienstherrn gemäß §§ 11, 18 AVG bzw. §§ 1234, 1242 a RVO Beiträge nachentrichtet wurden, ist ruhegehaltfähig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
ohne mündliche Verhandlung am 28. März 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 3. (Karlsruher) Senat, vom 9. Oktober 1953 - 3 K 13/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger, geboren im Jahre 1894, war von 1914 bis 1926 als nichtetatmäßiger Lehrer im badischen Schuldienst tätig; dann schied er aus. Der Badische Minister für Kultus und Unterricht zahlte gemäß §§ 11, 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1924 (RGBl. I S. 563) - AVG - an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte für diese Zeit nachträglich Versicherungsbeiträge zu einem Gesamtbetrage von 1.000 RM. Im Jahre 1939 trat der Kläger in den aktiven Wehrdienst ein; am 1. Oktober 1939 wurde er planmäßiger Hauptmann, am 1. Oktober 1940 Major. Die Landesbezirksdirektion der Finanzen, Abwicklungsstelle, in Karlsruhe bewilligte ihm mit einer Verfügung vom 3. Oktober 1952 zwar Versorgungsbezüge, berücksichtigte dabei aber richt die vom Kläger als nichtetatmäßiger Lehrer zurückgelegte Dienstzeit. Seine Beschwerde hiergegen wies das Badisch-Württembergische Finanzministerium am 19. Dezember 1952 zurück. Auf seine hiergegen gerichtete Klage hob der Verwaltungsgerichtshof die beiden Verfügungen durch Urteil vom 9. Oktober 1953 auf und stellte fest, die vom Kläger als nichtetatmäßiger Lehrer im Beamtenverhältnis vom 15. Oktober 1915 bis 30. November 1926 abgeleistete Dienstzeit sei eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 81 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG -; es erklärte den Beklagten für verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der danach anrechnungsfähigen Dienstzeit neu festzusetzen. In den Gründen wird ausgeführt: Nach § 29 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - gelte für die Versorgungsansprüche des Klägers Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes vom 17. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -. Nach § 111 Abs. 1 Nr. 6 BBG bleibe nun zwar eine Zeit außer Betracht, für die der Versorgungsberechtigte aus öffentlichen Mitteln eine Abfindung erhalten habe. Eine "Abfindung" sei eine dem ausscheidenden Beamten selbst und unmittelbar zu zahlende Geldsumme, sie solle dem Ausscheidenden einen wirtschaftlichen Ausgleich dafür gewähren, daß er die Anwartschaft auf die beamtenrechtliche Versorgung verliere. Die Nachzahlung der Versicherungsbeiträge an eine Versicherungsanstalt könne der Abfindung nicht gleichgestellt werden, denn die Versorgung aus der Angestelltenversicherung sei kein Ausgleich für das, was der Ausscheidende an seiner Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung aufgebe. Hätte der Gesetzgeber eine solche Beitragszahlung an eine Versicherungsanstalt als Abfindung angesehen, dann hätte er dies ausdrücklich bestimmt. Die Abfindung sei vergleichbar mit dem nach § 16 der Tarifordnung A und Nr. 1 der Allgemeinen Dienstordnung einem ausscheidenden Angestellten zu zahlenden Übergangsgeld; beide seien Leistungen neben einem Arbeitgeberbeitrag zur Angestelltenversicherung. Die nachentrichteten Beiträge könnten auch deshalb keine Abfindung im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 6 BBG sein, weil sie gemäß § 1242 a der Reichsversicherungsordnung - RVO - nur zu leisten seien, wenn die aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidenden Personen kein Ruhegeld, keine Hinterbliebenenrente und keine gleichwertige Leistung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses erhielten, und weil sie nach Abs. 2 der vorgenannten Vorschrift als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Bei der Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen erhalte der Ausscheidende nicht die Mittel zu einem weiteren wirtschaftlichen Fortkommen; dies sei aber der Grund, weshalb bei Zahlung einer Abfindung die Anrechnung der Dienstzeit versagt werde.
Die Revision wurde auf Beschwerde des Beklagten durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1954 zugelassen; dieser Beschluß wurde dem Beklagten am 21. November 1954 zugestellt. Am 18. Dezember 1954 hat dieser Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
In der Revisionsschrift hat er die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 29 G 131 und des § 111 BBG gerügt und sich eine ausführliche Begründung vorbehalten; eine solche ist jedoch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. In dem der Revision vorausgehenden Beschwerdeverfahren hatte der Beklagte eine Erklärung des Bundesministers der Finanzen mitgeteilt, wonach dieser die Nachversicherung für eine Abfindung im Sinne von § 111 Abs. 1 Nr. 6 BBG hält. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1955 hat der Beklagte eine im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen abgegebene Äußerung des Finanzministers Baden-Württemberg vom 20. Oktober 1955 vorgelegt.
Der Beklagte ist der Auffassung, durch § 81 DBG wie auch durch § 111 BBG seien von der Anrechnung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit solche Zeiten ausgeschlossen, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden sei. Abfindung in diesem Sinne sei eine einmalige Zahlung, durch die einem ohne Versorgung ausscheidenden Beamten für die Zeit seiner Beschäftigung ein Ersatz für die nicht zu leistende Versorgung gewährt werden solle. Dem diene in gleicher Weise die nach den Richtlinien der RVO oder des AVG zu bewirkende Nachversicherung. Diese fließe zwar nicht unmittelbar in die Hand des ausscheidenden Beamten, sichere ihn aber für den Versorgungsfall. Sie ergreife alle Dienstzeiten, ohne daß die Leistungen auf eine Höchstzahl von Dienstjahren begrenzt würden. Die auf der Grundlage der gesamten Beamtendienstjahre erfolgte Nachversicherung habe einen engen Bezug zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit, auf der die Beamtenversorgung aufbaue, und könne deshalb nicht als ein Minderes gegenüber dem in § 64 DBG und § 152 BBG verwendeten Begriff der Abfindung angesehen werden. Die Nachversicherung sei in § 81 DBG und § 111 BBG nur deswegen nicht erwähnt, weil derartige Fälle üblicherweise im Beamtenleben nicht vorkämen. Im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG seien aber, z.B. im Falle der Wiederverwendung nichtversorgungsberechtigter Berufssoldaten bei den Streitkräften, viele Fälle einer Konkurrenz von Sozialversicherungsrente und Beamtenpension zu erwarten. § 115 Abs. 2 BBG spreche nicht gegen eine Gleichstellung der Nachversicherung mit der Abfindung. Der Hinweis des angefochtenen Urteils darauf, daß das einem ausscheidenden Angestellten des öffentlichen Dienstes zu gewährende Übergangsgeld nicht von der vorangegangenen Leistung des Arbeitgeberbeitrages zur Angestelltenversicherung berührt werde, schlage deshalb nicht durch, weil bei der Nachversicherung auch die Arbeitnehmeranteile vom Dienstherrn getragen würden.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er meint, der Umstand, daß im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG viele Fälle einer Konkurrenz von Beamtenversorgung und Versorgungsleistungen der Sozialversicherung zu erwarten seien, hätte Veranlassung geben müssen, das Problem der Doppelversorgung gesetzgeberisch zu lösen; dies sei nicht geschehen. Die Nachversicherung sei gegenüber der Abfindung etwas Minderes, weil deren Vorteile bis auf weiteres nicht unmittelbar dem Beamten zugute kämen und der Beamte zu deren Erlangung laufende Aufwendungen zu bewirken habe. § 115 Abs. 2 BBG ergebe, daß das Gesetz einen Ausgleich zwischen beamtenrechtlicher und sozialgesetzlicher Versorgung nicht wolle und damit sinngemäß auch einen entsprechenden Ausgleich im Verwaltungswege ausschließe.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er führt - im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern - aus, der Ausdruck "Abfindung" in § 111 BBG beziehe sich nicht nur auf die Fälle des § 152 BBG, sondern auch auf Fälle sonstiger Art, in denen eine Abfindung gewährt worden sei. Immer aber müsse es sich um Leistungen handeln, die sich versorgungsrechtlich als pauschalierte Abgeltung der Anwartschaft auf laufende Versorgungsbezüge darstellen. Nicht die Bezeichnung, sondern die Art der Leistung sei maßgebend; so sei z.B. die Kapitalabfindung nach § 43 G 131 keine Abfindung im Sinne des § 111 BBG, Auch die Nachversicherung sei keine solche Abfindung. Die auf den geleisteten Beiträgen beruhende Rente bemesse sich überdies nach der Höhe des jeweiligen Jahresarbeitsverdienstes, während die ruhegehaltfähige Dienstzeit als Faktor für die Bemessung der Versorgungsbezüge ohne Rücksicht auf die Höhe des jeweiligen Diensteinkommens gewertet werde. Die Regelung des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BBG enthalte auch keine im Wege der Auslegung zu schließende Lücke, denn der Gesetzgeber habe die Konkurrenz von Renten aus der Sozialversicherung mit Versorgungsbezügen in § 115 Abs. 2 BBG ausdrücklich geregelt.
Sämtliche Prozeßbeteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Der Anfechtungsgegner hat durch Schriftsatz vom 23. Februar 1956 mitgeteilt, daß der Kläger verstorben sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig. Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Ausführungen in der Revisionsschrift genügen der Vorschrift des § 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, enthalten also zugleich die Revisionsbegründung. Der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom 22. Oktober 1955 bringt lediglich eine eingehendere Ausführung der bereits in der Revisionsschrift enthaltenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Die Revision ist jedoch sachlich unbegründet.
Nach § 29 G 131 gilt für die Versorgung der nach dem Gesetz anspruchsberechtigten Beamten u.a. Abschnitt V (§§ 105 bis 170) BBG. Nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 dieses Gesetzes ist nicht ruhegehaltfähig eine Dienstzeit, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist. Eine "Abfindung" ist im Bundesbeamtengesetz selbst (§§ 152, 153) vorgesehen für eine verheiratete Beamtin, wenn sie auf Antrag entlassen wird. Als weitere Fälle kommen in Betracht Leistungen, die auf Grund anderer Gesetze an ausscheidende Beamte als Ausgleich für den Verlust der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft und zur Erleichterung des weiteren wirtschaftlichen Fortkommens gewährt wurden und als Abfindungen bezeichnet sind, z.B. die gemäß § 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 259) gewährte Abfindung. Die "Abfindung" im Sinne des § 111 BBG ist ein gesetzestechnischer Begriff, der dem Beamtenversorgungsrecht angehört. Die nach § 1242 a RVO und §§ 11, 18 AVG beim Ausscheiden aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis vom Dienstherrn zu leistende Nachversicherung wird im Gesetz nirgends als Abfindung bezeichnet oder ihr ausdrücklich gleichgestellt. Sie kann auch nicht im Wege ausdehnender Auslegung als Abfindung im Sinne des Gesetzes behandelt werden, weil sie von dieser nach ihrer Natur und ihrer rechtlicher Regelung wesentlich verschieden ist. Beide haben zwar gemeinsam, daß sie vom Dienstherrn zu leistende Geldbeträge sind, die dem ohne Versorgung ausscheidenden Beamten unter Berücksichtigung der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses einen gewissen Ersatz für den Verlust seiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft gewähren. Bei der Abfindung erhält aber der Beamte das Geld zu seiner Verfügung, während die Nachversicherung an den Versicherungsträger geleistet wird, der die neue Versorgungsanwartschaft gewährt. Im Unterschied zur Pflichtversicherung trägt allerdings der Dienstherr die Kosten der Nachversicherung allein; der ausscheidende Beamte kann aber die durch die Nachversicherung erworbene Rentenanwartschaft nur dadurch verwirklichen, daß er sie bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aufrechterhält, sei es durch Übertritt in eine Versicherungspflichtige Beschäftigung, sei es im Wege freiwilliger Weiterversicherung. Er erhält nicht einen gleichwertigen Ersatz für die wegfallende beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft; er wird vielmehr so gestellt, als wäre er bisher nicht versorgungsberechtigter Beamter, sondern Versicherungspflichtiger Angestellter gewesen. Die Berechnung der Nachversicherungssumme richtet sich deshalb nicht nach dem Wert der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft, sondern nach der Summe der Pflichtbeiträge, die sich ergibt, wenn der Beamte für die Dauer seiner Dienstzeit nachträglich als Angestellter angesehen wird. Unterschiedlich sind auch die Grundsätze für die Berechnung der Rente und des Ruhegehalts; die auf den geleisteten Beiträgen beruhende Rente bemißt sich nach der Höhe der Beiträge und somit mittelbar nach der Höhe des jeweiligen Jahresarbeitsverdienstes, während der Berechnung des Ruhegehalts das zuletzt erlangte ruhegehaltfähige Diensteinkommen und die ruhegehaltfähige Dienstzeit ohne Rücksicht auf die Höhe des jeweiligen Diensteinkommens zugrunde gelegt werden.
Dem Beklagten ist einzuräumen, daß der nachversicherte Beamte bei Eintritt des Versorgungsfalles in gewisser Hinsicht eine Doppelversorgung erhält, wenn er später wieder in den öffentlichen Dienst eintritt und seine durch die Nachversicherung begründete Rentenanwartschaft aufrechterhält. Die Doppelversorgung liegt darin, daß die Nachversicherungszeiten bei der Berechnung der Rente durch Steigerungsbeträge berücksichtigt werden, gleichzeitig aber im Wege der Anrechnung als Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit eine Erhöhung des beamtenrechtlichen Ruhegehalts bewirken. Ein gleichartiger Fall kann eintreten, wenn Personen, die unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallen, aber keine Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, sondern gemäß § 72 dieses Gesetzes als nachversichert gelten, bei ihrem späteren Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft erlangen. Für den ähnlichen Fall des sogenannten Beamtendiensttuers hat das Bundesbeamtengesetz die Doppelversorgung durch eine ausdrückliche Bestimmung eingeschränkt; seine Vordienstzeit wird, auch wenn sie Versicherungspflichtig war, gemäß § 115 Abs. 1 BBG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, die auf diese Zeit entfallenden Steigerungsbeträge der Rente sind aber gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge anzurechnen. Der auf die Vordienstzeit entfallende Grundbetrag der Rente wird ihm belassen. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber für den Fall des Zusammentreffens von Rente und Ruhegehalt eine Regelung getroffen hat und daß er, jedenfalls für den von ihm ausdrücklich geregelten Fall, einen so weitgehenden Ausschluß der Doppelversorgung nicht für angemessen gehalten hat, wie ihn die Anwendung des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BBG auf die Nachversicherung zur Folge hätte.
Daß die Nachversicherung nicht unter § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BBG fällt, wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Diese Vorschrift ist im Wortlaut übernommen aus § 81 Abs. 1 Nr. 5 DBG. Als die letztgenannte Vorschrift geschaffen wurde, kam der Ausschluß einer Doppelversorgung durch Gleichstellung der Nachversicherung mit der Abfindung nicht in Betracht, weil das Zusammentreffen von Ruhegehalt und Rente in anderer Weise ausdrücklich geregelt war. Durch die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schütze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 699) war zur Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger das Ruhen der Renten aus der Sozialversicherung neben dem Ruhegehalt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung angeordnet worden, für die Beiträge nachentrichtet worden waren (5. Teil Kap. IV, Abschn. 1, § 10 Abs. 1). Diese Vorschrift war z.Zt. des Inkrafttretens des Deutschen Beamtengesetzes noch in Geltung; die Nachversicherung kann deshalb bei der Abfassung des § 81 Abs. 1 Nr. 5 DBG nicht als Abfindung angesehen worden sein. Die Ruhensvorschrift wurde beseitigt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zum weiteren Abbau der Notverordnungen in der Reichsversicherung vom 19. April 1939 (RGBl. I S. 793). Auch der Wegfall der Ruhensvorschrift wurde nicht zum Anlaß genommen, nunmehr durch gesetzliche Vorschrift die Nachversicherung der Abfindung gleichzustellen. § 81 Abs. 1 Nr. 5 wurde damals auch nicht in diesem Sinne ausgelegte. Die damalige Rechtsauffassung ist ersichtlich aus dem Runderlaß des Reichsarbeitsministers vom 25. Juli 19/50 - I a 5900/40 - (veröffentlicht durch Runderlaß des Reichswirtschaftsministers vom 16. Dezember 1940, RWMBl. 1940 S. 542), wo erläuternd ausgeführt wird, die Beseitigung der Ruhensvorschrift durch das Gesetz vom 19. April 1939 habe zur Folge, daß jetzt Angestellte und Arbeiter, die nach Überführung in das Beamten Verhältnis die Anwartschaft in der Rentenversicherung erhalten, und Beamte, die ihre Anwartschaft schon bisher erhalten haben und weiterhin erhalten, bei ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. Wartestand neben Ruhegehalt oder Wartegeld die Rente auf Grund der Versicherungsgesetze ungekürzt beziehen könnten, soweit auch die sonstigen Voraussetzungen hierfür gegeben seien.
Soweit die nach geltendem Recht bestehende Möglichkeit einer Doppel Versorgung in den Fällen der Nachversicherung als eine Lücke des Gesetzes empfunden wird, kann diese, wie auch im Schrifttum hervorgehoben wird (Petersen, Das Recht im Amt 1955 S. 229 und Kümmel, Das Recht im Amt 1956 S. 3 ff.), nur im Wege des Gesetzes geschlossen werden.
Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Schmidt
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Meyer