Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1987, Az.: 4 StR 496/87

Aufhebung eines Maßregelausspruchs; Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung; Vorliegen einer schweren räuberischen Erpressung; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1987
Aktenzeichen
4 StR 496/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 22.06.1987

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessführer

Dieter H. aus L. geboren am ... 1952 in S. -S., zur Zeit einstweilen untergebracht,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 3. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Juni 1987 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf seine Überzeugung gestützt, daß bei "einer organisch bedingten Steuerungsschwäche", wie sie beim Angeklagten festzustellen sei, "immer wieder gefährliche Folgehandlungen ... als wahrscheinlich anzusehen" seien. Der Werdegang des Angeklagten und "auch sein Verhalten nach der Urteilsverkündung, als er die Haftzelle des Landgerichts zertrümmerte", zeigten, so hat der Tatrichter zur Begründung ausgeführt, daß er sich gegen "jede unbequeme Entscheidung innerlich auflehnt und in Zuständen akuter Erregung zu überschießenden Reaktionen neigt" (UA 13). Diese Grundlage für die Prognose, es seien rechtswidrige Taten zu erwarten, kann nicht in der Beratung gewonnen worden sein, weil sie, wie die Urteilsgründe ergeben, erst nach Verkündung des Urteils entstanden ist. Auf einen solchen Grund darf die verkündete Entscheidung nicht gestützt werden (Hürxthal in KK § 267 Rdn. 1). Seine Einfügung in die schriftlichen Urteilsgründe könnte allenfalls dann unschädlich sein, wenn er lediglich den Hinweis des Urteilsverfassers wiedergäbe, das in der Beratung - rechtlich fehlerfrei - gewonnene Ergebnis habe sich durch Umstände bestätigt, die kurz nach Verkündung des Urteils entstanden seien (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 444/83). So ist es hier aber nicht. Die Annahme des Tatrichters, vom Angeklagten seien Straftaten zu erwarten, ist ausweislich der Urteilsgründe in erster Linie auf die Erwägung gestützt, er neige in Zuständen akuter Erregung zu überschießenden Reaktionen. Wie der Tatrichter sich diese Überzeugung verschafft hat, hat er aber nicht mitgeteilt, weil er insoweit nur auf den nach der Beratung entstandenen Umstand verweist. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht prüfen, ob sich das Landgericht rechtlich fehlerfrei davon überzeugt hat, daß vom Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

3

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch darauf hin, daß der Tatrichter die Voraussetzungen des § 63 StGB genauer als bisher wird darlegen müssen. Die Vorschrift verlangt, daß der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. § 20 StGB, dessen Vorliegen hier ausgeschlossen ist, und § 21 StGB setzen voraus, daß der Angeklagte sich bei Begehung der Tat in einem Zustand befunden hat, den das Gesetz mit den Merkmalen krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung, Schwachsinn und schwere andere seelische Abartigkeit umschreibt. Einen solchen Zustand hat der Tatrichter nicht festgestellt. Sein Hinweis, der Angeklagte sei "intellektuell eingeschränkt" und "auch aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens als minderdifferenzierte Persönlichkeit einzustufen" (UA 11), läßt nicht erkennen, von welchem der genannten Merkmale der §§ 20, 21 StGB er ausgeht. Die Tatsache, daß der Angeklagte einen frühkindlichen Hirnschaden erlitten hat, läßt lediglich vermuten, daß er an einer krankhaften seelischen Störung leidet.

4

Zu den weiteren Voraussetzungen des § 63 StGB verweist der Senat auf BGHSt 34, 22, 27.

Salger
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Jähnke