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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.04.2017, Az.: B 14 AS 363/16 B

Nichtzulassungsbeschwerde; Verletzung rechtlichen Gehörs; Verbot von Überraschungsentscheidungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.04.2017
Aktenzeichen
B 14 AS 363/16 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 22116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Sachsen - 02.09.2016 - AZ: L 7 AS 551/13
SG Dresden - 29.01.2013 - AZ: S 29 AS 6720/10

Redaktioneller Leitsatz

Mach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird.

in dem Rechtsstreit

BSG Az.: B 14 AS 363/16 B

Sächsisches LSG 02.09.2016 - L 7 AS 551/13

SG Dresden 29.01.2013 - S 29 AS 6720/10

...................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Jobcenter Landkreis Bautzen,

Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B e c k e r sowie die Richter Dr. F l i n t und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. September 2016 - L 7 AS 551/13 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

2

Der Kläger stützt seine Beschwerde allein auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels und rügt Verletzungen von § 110 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich der Ladungsfrist und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), weil er die Terminmitteilung erst 13 Tage vor der mündlichen Verhandlung des LSG erhalten und damit nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, ausreichend zum Sachverhalt auszuführen.

3

Eine Verletzung des § 110 Abs 1 Satz 1 SGG ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen, weil die Vorschrift keine zwingende Ladungsfrist von mehr als 13 Tagen enthält, sondern der Termin "den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher" mitzuteilen ist.

4

Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 639/66]; 96, 205, 216 f). Dass das LSG gegen diese Anforderungen verstoßen habe, wird vom Kläger nicht behauptet. Soweit er auf die aus seiner Sicht kurze Zeit zwischen Terminmitteilung und mündlicher Verhandlung von 13 Tagen verweist, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, wieso diese Zeit nicht zu den von ihm für erforderlich gehaltenen Ausführungen zur Sache und zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung gereicht haben soll. Dafür genügt der nicht näher begründete Hinweis des Klägers auf die Komplexität und den Umfang des Rechtsstreits angesichts der übrigen Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Becker
Dr. Flint
Söhngen