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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1992, Az.: III ZR 73/91

Wirkungshaftung des Inhabers einer defekten Abwasserleitung; Fehlerhafter Anschluss an Felddrainage; Annahme einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1992
Aktenzeichen
III ZR 73/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 28.02.1991 - AZ: 5 U 37/89

Prozessführer

1. Helga N., geborene F.,
2. Thomas-Kurth N.,
3. Hans-Ludwig N.,
4. Lothar N.,
5. Daniel Bernhard N.,
als Erben und Rechtsnachfolger in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem am 27. Mai 1989 verstorbenen Karl N., Auf dem H., W.-Ni.

Prozessgegner

Eheleute Werner Egon und Margarete W., Auf dem H., W.-N.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
am 29. Oktober 1992
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 1991 - 5 U 37/89 - wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 56.931,35 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).

2

1.

Die Revision greift das Berufungsurteil nur insoweit an, als das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat. Die Widerklage der Beklagten ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die Revision nimmt auch die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts hin, ohne Verfahrensrügen zu erheben. Sie stützt sich im wesentlichen auf die materiell-rechtliche Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß im vorliegenden Fall auch Ansprüche nach dem Haftpflichtgesetz in Betracht kamen. Beide Parteien seien nämlich in gleicher Weise "Inhaber" der Abwasserleitung gewesen, aus der die Abwässer ausgetreten seien, die zu den Schäden an dem Haus der Nachbarn Herfen geführt hätten. Die Geschädigten hätten somit Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Wirkungshaftung) gegen beide Parteien als Gesamtschuldner gehabt. Im Innenverhältnis der Parteien untereinander seien die Beklagten den Klägern gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 HPflG ausgleichspflichtig.

3

Mit diesen Erwägungen kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben.

4

2.

Der Ausgangspunkt der Revision, daß die hier in Rede stehende Abwässerleitung unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG fällt und dementsprechend eine Wirkungshaftung des Inhabers begründen kann, mag zutreffen. Zugunsten der Revision kann - ohne daß diese Frage abschließend entschieden zu werden braucht - auch unterstellt werden, daß die Beklagten Mitinhaber dieser Anlage sind und nicht etwa bloße "Mitbenutzer", wie die Revisionserwiderung geltend macht. Selbst wenn indes aus diesen Umständen die rechtliche Folgerung gezogen werden muß, daß auch die Beklagten den Geschädigten Herfen im Außenverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG verantwortlich waren, hilft dies den Klägern nicht weiter, denn die dann nach § 13 HPflG vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß im Innenverhältnis der Parteien die Kläger den gesamten Schaden allein tragen müssen.

5

3.

Das Berufungsgericht hat eingehend und zutreffend dargelegt, daß dann, wenn die Leitung - wie baubehördlich vorgesehen - vom Tropfkörper ordnungsgemäß an den Vorfluter angeschlossen worden wäre, es zu dem später eingetretenen Schaden am Hause Herfen nicht gekommen wäre. Ursächlich für den Schaden war allein der fehlerhafte Anschluß an die Felddrainage. Diese Feststellung wird von der Revision ausdrücklich hingenommen. Das Berufungsgericht hat sodann in ausführlicher Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses beider Vorinstanzen festgestellt, daß diese Fehlkonstruktion unter der Regie des ursprünglichen Klägers und Rechtsvorgängers der jetzigen Kläger errichtet worden ist; eine Mitverantwortung der Beklagten, sei es in Form einer Mitwirkung an der Errichtung der Anlage, sei es in Form einer bloßen Kenntnis von deren Fehlerhaftigkeit, hat das Berufungsgericht hingegen nicht für erwiesen erachtet. Auch die Revision räumt ein, daß die tatrichterliche Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht angreifbar ist, wonach somit für die Fehlkonstruktion allein der Ursprungskläger verantwortlich war. Zu Unrecht versucht die Revision, diese Verantwortung des Ursprungsklägers aus den bei der Abwägung nach § 13 HPflG zu berücksichtigenden Verursachungsbeiträgen auszuklammern und die Verursachung im Sinne dieser Vorschrift auf das Einbringen der Abwässer in die Leitung selbst zu beschränken. Im Rahmen des § 13 muß vielmehr eine Gesamtbetrachtung stattfinden, in die sämtliche Umstände des Falles einzubeziehen sind. Bei dieser Abwägung geht die eindeutig nachgewiesene Verantwortlichkeit für die Fehlkonstruktion als die wesentliche Schadensursache zu Lasten des Ursprungsklägers. Auf seiten der Beklagten steht dem lediglich die bloße Möglichkeit einer Mitwirkung oder eines Mitwissens gegenüber. Eine gezielte Erkundigungspflicht der Beklagten nach der Ordnungsmäßigkeit der Anlage hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Daraus folgt, daß die Verantwortung der Kläger die etwaige Mitverantwortung der Beklagten derartig überwiegt, daß im Innenverhältnis der Parteien für eine sei es auch nur anteilige Mithaftung der Beklagten kein Raum bleibt. Die Klage ist daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 56.931,35 DM.

Krohn
Engelhardt
Werp
Wurm
Deppert