Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1980, Az.: 4 StR 560/80
Erfordernis der Erkennbarkeit des Grundes der Anfechtung eines Urteils aus der Revisionsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 560/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Raub
Prozessführer
Hausfrau Angelika H. geb. K. aus L., dort geboren am ... 1954
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 29. Oktober 1980
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperre von einem Jahr sechs Monaten angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat es als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden sei.
Der dagegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, jedoch unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Revision ist innerhalb der mit der Zustellung des Urteils am 14. Januar 1980 an den Verteidiger, der Angeklagten beginnenden Monatsfrist weder von dieser selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von ihrem Verteidiger oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift begründet worden.
Die Revisionsschrift vom 30. November 1979 enthält keine Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (§ 344 Abs. 1 StPO). Sie läßt auch entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1979 - 4 StR 373/79). Die bloße Erklärung "In der Strafsache ... legen wir namens unserer Mandantin gegen das am 28.11.1979 verkündete Urteil Revision ein" genügt diesen Anforderungen nicht.
Mit Recht hat die Strafkammer daher die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
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