Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.1995, Az.: 4 StR 184/95

Strafverschärfung; Strafverschärfungsgründe; Strafzumessung; Verweigerung der Strafaussetzung; Widerruf der Strafaussetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1995
Aktenzeichen
4 StR 184/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1995, 521

Redaktioneller Leitsatz

Hat das Gericht Straftaten, die noch nicht verhandelt wurden festgestellt, so können sie als Strafverschärfungsgründe oder, wenn die Strafaussetzung verweigert werden soll, hinzugezogen werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen zu einer - nicht zur Bewährung ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

2

Mit seiner auf die Berichtigung des Schuldspruchs und die Strafaussetzung zur Bewährung wirksam beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.

4

1. Der Schuldspruch ist - entsprechend den Urteilsgründen (UA 47, 55) - dahin zu ändern, daß der Angeklagte des Betruges in drei Fällen und des versuchten Betruges (Fall B VIII 4) schuldig ist.

5

2. Das angefochtene Urteil kann im übrigen keinen Bestand haben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

6

Das Landgericht hat die Entscheidung, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, maßgeblich mit dem Nachtatverhalten des Angeklagten, nämlich damit begründet, daß er "anstatt aus dem Fehlschlagen der A. Mönchengladbach zu lernen, zur Zeit seines Umzuges nach Dessau und des Konkurses der A. GmbH geleaste Anhänger unberechtigterweise an seinen späteren Arbeitgeber in Dessau ... bzw. dessen Firmen verkauft und hierdurch weiteres kriminelles Potential (hat) zu Tage treten lassen" (UA 60).

7

Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wegen des Vorwurfs der unberechtigten Veräußerung geleaster Anhänger ist bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten anhängig (UA 29 (B XI 4)). Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA 32 ff (42 bis 44)), hat das Landgericht keine eigenen prozeßordnungsgemäß getroffenen Feststellungen zur Richtigkeit dieser Beschuldigung getroffen. Sie hätte daher nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH bei Theune NStZ 1987, 498; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 25; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 56 Rdn. 21).

8

Die Frage, ob die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, bedarf somit erneuter Entscheidung. Da ein Feststellungsmangel vorliegt, kommt - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 354 Rdn. 2).