Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.09.1958, Az.: 1 StR 343/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.1958
- Aktenzeichen
- 1 StR 343/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 21.03.1958
Rechtsgrundlage
- § 4 Nr. 2 LebMG
Fundstellen
- BGHSt 12, 54 - 56
- MDR 1958, 939 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 1882-1883 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz
Prozessgegner
1.) den Vertreter Josef H. aus D. (Kreis T.), geboren am ... 1909 in De. W. (Kreis ...),
2.) die Ehefrau Maria H. geborene S. aus N., geboren am ... 1909 in He. (Landkreis ...),
Amtlicher Leitsatz
Pflegt ein Gastwirt Fleisch in einem Kühlschrank seiner Gaststätte aufzubewahren und es seinen Gästen auf der Speisekarte anzubieten, so kann schon in dem Beginn des Verbringens von verdorbenen Fleisch vom Erwerbsort zur Gaststätte ein Versuch des Feilhaltens i.S. von § 4 Nr. 2 LebMG liegen.
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten Josef und Maria H. gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. März 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Josef H. wegen fortgesetzten, teils gemeinschaftlich begangenen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz (Feilhalten verdorbener Lebensmittel) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen Frau H. hat die Strafkammer wegen gemeinschaftlich begangenen Feilhaltens verdorbener Lebensmittel eine Gefängnisstrafe von vier Monaten ausgesprochen; die Strafvollstreckung ist bei ihr zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die beiden Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts sowie einer Verfahrensvorschrift.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.)
Die Rüge, die Strafkammer hätte den erkrankten Mitangeklagten Rudolf K. nicht als Zeugen vernehmen dürfen, ist unbegründet. Durch Beschluß vom 28. November 1957 ist das Verfahren gegen ihn vor Beginn der Hauptverhandlung abgetrennt und gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden. Das Hauptverfahren wurde bis zum 21. März 1958 nur gegen die beiden Beschwerdeführer und den Tierarzt Dr. Sc. durchgeführt. In der Hauptverhandlung vom 21. März 1958 erklärte der Staatsanwalt ausweislich der Sitzungsniederschrift, daß er in Richtung gegen die Eheleute H. die Vernehmung des Rudolf K. nicht mehr für erforderlich halte. Er beantragte, das Verfahren gegen Dr. Sc. abzutrennen und insoweit den früheren Mitangeklagten K. als Zeugen über verschiedene Punkte zu vernehmen. Nach Anhörung der Beteiligten trennte die Strafkammer das Verfahren gegen Dr. S. ab und bestimmte für ihn Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf 1. April 1958; sie ordnete ferner die Vernehmung des früheren Mitangeklagten Rudolf K. als Zeugen durch einen beauftragten Richter an. Die Hauptverhandlung wurde dann am 21. März 1958 gegen die beiden Beschwerdeführer fortgesetzt. An diesem Tage erging das von ihnen angefochtene Urteil. Rudolf K. wurde am 26. März 1958 in seiner Wohnung als Zeuge vernommen. Daraus ergibt sich, daß Rudolf K. nur in dem abgetrennten Verfahren gegen Dr. Sc. und erst nach Erlaß des gegen die Beschwerdeführer ergangenen Urteils vernommen worden ist. Überdies war die Vernehmung des Rudolf K. als Zeuge nach Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens zulässig (RGSt 27, 312, 315; RG JW 1912, 943 Nr. 28; vgl. BGHSt 10, 8, 11 f).
2.)
Auch die Sachrügen können keinen Erfolg haben.
Soweit die Angeklagten die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzt wissen wollen, sind die Rügen unzulässig (§ 337 StPO). Die Feststellungen sind rechtlich bedenkenfrei; sie enthalten auch keine Widersprüche. Das Revisionsgericht hat daher von dem durch den Tatrichter festgestellten Sachverhalt auszugehen (§ 261 StPO).
3.)
Danach war der Beschwerdeführer H. seit Januar 1954 Pächter einer Gaststätte in N.. Er gab dort auch Mittagessen aus. Die Speisekarte stellte er im Benehmen mit seiner Mitangeklagten Ehefrau auf, die auch die Speisen zubereitete. Der Beschwerdeführer beschaffte die Fleisch- und Wurstwaren; er stellte auch selbst Wurstwaren her und richtete das Fleisch für die Küche zu. Er bezog die Fleischwaren zum Teil aus der Freibank des Metzgers Rudolf K.
Soweit Josef H. Übertretungen nach dem Fleischbeschaugesetz zur Last gelegt waren, hat die Staatsanwaltschaft die Anklage vor Eröffnung des Hauptverfahrens zurückgenommen, da die Strafverfolgung inzwischen verjährt war.
4.)
Bei einer am 11. Februar 1958 vorgenommenen Durchsuchung wurden in Kühlschrank der Gastwirtschaft verdorbene Fleisch- und Wurstwaren vorgefunden. Nach den Feststellungen beabsichtigte Josef H. auch diese Waren in kleineren Mengen, dem Angebot in der Speisekarte entsprechend, in seiner Gaststätte zu verwenden und zu verkaufen. Damit hat er sie feilgehalten (Rspr RGSt 10, 157). Der Zustand der Fleisch- und Wurstwaren war ihm und seiner Frau nach der Überzeugung der Strafkammer bekannt.
Die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen die § § 4 Nr. 2 und 11 Abs. 1 LebMG ist daher rechtlich bedenkenfrei.
5.)
Es bestehen aber auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Feilhaltens von verdorbenen Lebensmitteln (§ 11 Abs. 2 LebMG).
Am 11. Februar 1958 kaufte der Beschwerdeführer von dem Metzger Rudolf K. 67 kg Kalbfleisch, das nach den Feststellungen verdorben war. Er wollte das Fleisch, dessen Untauglichkeit für den menschlichen Genuß er erkannte, zu seiner Gaststätte verbringen und es dort sofort im Kühlschrank aufbewahren, um es den Gästen wie üblich auf der Speisekarte anzubieten. Beim. Verlassen der Freibank wurde der Angeklagte festgenommen und das Fleisch sichergestellt.
Der Revisionsführer will nur eine straflose Vorbereitungshandlung begangen haben. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Grenze zwischen Vorbereitungs- und Tatbestandshandlungen des Feilhaltens ist flüssig und immer nur nach Lage des Einzelfalls zu bestimmen (u.a. RG JR 1927 Rspr. Nr. 778). In dem Urteil finden sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter bei Prüfung der Frage, ob das Verhalten des Angeklagten als Vorbereitungs- oder Versuchshandlung zu würdigen ist, von rechtlich zu beanstandenden Erwägungen ausgegangen ist.
Allerdings wäre es rechtsirrig, wenn die Strafkammer schon den Ankauf des Fleisches als Versuchshandlung angesehen hätte (RGSt 6, 46). Das Landgericht hat jedoch "die ersten Schritte zur Verwirklichung" des Planes in der "Übernahme des Kalbfleisches" und in dem "begonnenen Abtransport" gefunden. Es ist bei den besonderen Verhältnissen des Falls rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer schon den Beginn des Verbringens der verdorbenen Ware zum Kühlschrank als Versuch des Feilhaltens gewürdigt hat. Der Ort, an dem die Ware feilgehalten werden sollte, stand hier anders als in dem in Rspr. RGSt 9, 528 erörterten Fall fest. Allerdings war die Ware noch nicht bearbeitet (Rspr. RGSt 6, 334; 724). Das stent aber der Annahme einer Versuchshandlung hier nicht entgegen. Wie die Feststellungen ergeben, wurden die auf der Speisekarte angebotenen Sachen auch sonst in größeren Stücken im Kühlschrank verwahrt und erst nach Bestellung abgeschnitten und zubereitet. War das Fleisch - sei es auch in größeren Stücken - einmal im Kühlschrank verwahrt, so bedurfte es nur noch des Anbietens auf der Speisekarte und das Vergehen des Feilhaltens i.S. von § 4 Nr. 2 LebMG war vollendet. Das Landgericht konnte nach alldem bei den besonderen Verhältnissen des Gaststättenbetriebs in dem Vorgehen, des Angeklagten Betätigungen erblicken, die unmittelbar in denjenigen Zustand ausmünden, in dem die Ware feilgehalten ist. Den inneren Tatbestand hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
6.)
Daß der Tatrichter die unter Nr. 4 und 5 erörterten Fälle als fortgesetztes Vergehen gewürdigt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
7.)
Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung der Ehefrau H. als Mittäterin in dem unter Nr. 4 erörterten Fall.
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich als Überzeugung des Landgerichts, daß sie die strafbare Handlung ihres Ehemannes nicht nur hat fördern wollen, sondern daß sie die Straftat als eigene gewollt hat.
8.)
Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen läßt, sind beide Revisionen zu verwerfen.