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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 31.03.2006, Az.: V B 13/04

Erlass eines geänderten Umsatzsteuerbescheides im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
31.03.2006
Aktenzeichen
V B 13/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 17246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Baden-Württemberg - 16.12.2003 - AZ: 3 K 122/03

Fundstellen

  • BFH/NV 2006, 1492 (Volltext mit amtl. LS)
  • Jurion-Abstract 2006, 219209 (Zusammenfassung)

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1.

Der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 23. Mai 2005 ist in entsprechender Anwendung des § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden (vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; vom 31. Mai 2005 VIII B 294/03, BFH/NV 2005, 1832).

3

Eine Zurückverweisung mit Rücksicht auf den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 23. Mai 2005 an das Finanzgericht war nicht erforderlich. Zwar ist § 127 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden, wenn während des Beschwerdeverfahrens ein Änderungsbescheid erlassen und Gegenstand des Verfahrens wird (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; vom 18. Januar 2005 VIII B 97/03, BFH/NV 2005, 899; in BFH/NV 2005, 1832). Die Vorentscheidung ist aber dann nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben, wenn der Bescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist (z.B. BFH in BFH/NV 2005, 1832, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2001 vom 23. Mai 2005 wurde die bisher festgesetzte Umsatzsteuer für 2001 zu Gunsten der Klägerin herabgesetzt. Eine Zurückverweisung war daher nicht erforderlich.

4

2.

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat verweist zur Begründung insoweit auf die Gründe des dieselben Verfahrensbeteiligten betreffenden Beschlusses vom 31. März 2006 im Verfahren V B 11/04.