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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1974, Az.: 4 StR 427/74

Voraussetzungen für einen Schuldspruch; Der Begriff des zu schnellen Fahrens; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Abgrenzung zwischen dem Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und dem Tatbestand der vorsätzlichen Tötung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1974
Aktenzeichen
4 StR 427/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 12.03.1974

Verfahrensgegenstand

Gefährdung des Straßenverkehrs

Prozessführer

Hausfrau Elisabeth Selma N. geborene G., aus B., geboren am ... 1932 in P.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Oktober 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Buddenberg als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bremen vom 12. März 1974

  1. a)

    dahin geändert, daß die Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig ist,

  2. b)

    im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagte,der versuchter Mord zur Last gelegt war, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat außerdem ihren Kraftwagen eingezogen und ihr die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.

2

Mit der Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

3

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, daß das Schwurgericht dem vom Verteidiger in seinem Schlußvortrag hilfsweise gestellten Antrag, die in der Hauptverhandlung bereits vernommene Zeugin P. nochmals zu hören, nicht entsprochen hat, ohne für die Ablehnung des Antrags - sei es in einem besonderen Beschluß, sei es im Urteil - Gründe anzugeben.

4

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Insoweit tritt der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts bei, die dieser in seinem dem Verteidiger mitgeteilten Schriftsatz vom 5. September 1974 zum Ausdruck gebracht hat. Den Sachverhalt, der ihm mündlich nun vorgetragen worden ist, kann der Senat nicht berücksichtigen.

5

2.

Der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs hat das Schwurgericht die Angeklagte mit der Begründung schuldig befunden, sie habe in Bremerhaven an der Einmündung der Waldstraße in die Walter-Delius-Straße, vorsätzlich handelnd, grob verkehrswidrig und rücksichtslos durch zu schnelles Fahren die Arzthelferin J. an Leib oder Leben gefährdet.

6

a)

Mit Recht macht die Revision geltend, daß den Urteilsfeststellungen zufolge die Voraussetzungen für diesen Schuldspruch nicht gegeben sind. Die Angeklagte ist nicht "zu schnell" gefahren. Das tut im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB derjenige Verkehrsteilnehmer, der - von der Überschreitung einer zugelassenen festen Höchstgeschwindigkeit abgesehen - in eine Straßeneinmündung oder in eine andere a.a.O. bezeichnete Stelle hinein so schnell fährt, daß er, wenn es durch die Verkehrslage erforderlich wird, infolge dieser hohen Geschwindigkeit nicht mehr in zumutbarer Weise anhalten oder ausweichen oder sonst reagieren kann. Aus dem Urteil ergibt sich aber klar, daß die Angeklagte nicht in diesem Sinne durch zu schnelles Fahren die Fußgängerin J. gefährdet hat. Als diese auf dem Gehweg der Walter-Delius-Straße an die Einmündung der Waldstraße herankam, hatte die Angeklagte entweder ihr Fahrzeug in der Waldstraße zum Halten gebracht oder sie fuhr "mit langsamer Fahrt" die Waldstraße entlang (UA S. 12/13). Die Gefahr für die Fußgängerin J. trat nicht infolge einer zu hohen Geschwindigkeit der Angeklagten ein, sondern deswegen, weil die Angeklagte nach dem Erblicken des Mädchens absichtlich ihr Fahrzeug "beschleunigte" und also mit wachsender und schließlich nicht unerheblicher Geschwindigkeit genau auf die Stelle zufuhr, an der die Fußgängerin vom Gehweg herab die Fahrbahn betreten mußte.

7

Daß die Angeklagte andere Personen als die Fußgängerin J. oder fremde Sachen von bedeutendem Wert durch zu schnelles Fahren gefährdet hätte, kann dem Urteil ebenfalls nicht entnommen werden. Zwar ist an einer Urteilsstelle (UA S. 13/14) davon die Rede, die Angeklagte habe "infolge ihrer erheblichen Geschwindigkeit" beim Einbiegen nach links in die Walter-Delius-Straße einen anderen, unbekannt gebliebenen Kraftwagen gefährdet. Da aber über die nähere Beschaffenheit der Straßeneinmündung, über die Breite der beiden Fahrbahnen, über die Entfernung, in der sich der andere Wagen beim Einbiegen der Angeklagten befand und in der sie an diesem Fahrzeug vorüber fuhr, sowie über die sonst bedeutsamen Umstände überhaupt nichts gesagt ist, läßt sich nicht beurteilen, ob die Angeklagte diesen anderen Wagen durch zu schnelles Fahren gefährdet hat. Bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 19/20) wird der Angeklagten auch nur eine Gefährdung der Fußgängerin J., nicht aber des anderen Kraftwagens zur Last gelegt.

8

b)

Ergänzende Feststellungen, mit denen die Gefährdung der Fußgängerin J. oder anderer Personen oder Sachen infolge eines zu schnellen Fahrens der Angeklagten dargetan werden könnten, können ersichtlich nicht mehr getroffen werden.

9

c)

Dagegen ergeben die Urteilsfeststellungen einwandfrei, daß sich die Angeklagte vorsätzlich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Sie ist nicht nur verkehrswidrig gefahren; sie hat ihr Fahrzeug vielmehr, ohne durch die Verkehrslage oder durch vernünftige Erwägungen dazu veranlaßt zu sein, bewußt verkehrsfeindlich eingesetzt, indem sie damit nur deswegen genau auf die Fußgängerin zufuhr, um diese möglicherweise anzufahren und körperlich zu verletzen, auf jeden Fall aber zu erschrecken (UA S. 20; vgl. BGHSt 21, 301; 22, 6; 22, 365; 23, 4). Sie hat auch nicht nur einen Verstoß "geringeren Gewichts" vorgenommen, sondern einen solchen von "erheblicher Gefährlichkeit" (BGH VRS 40, 104/105; 45, 186/187). Für diese Wertung ihres Verhaltens ist es unerheblich, ob die Waldstraße eine Einbahnstraße ist und die Angeklagte also beim Einbiegen nach links auf der linken Fahrbahnseite fahren durfte, und daß die Fußgängerin J. von links herankam und wohl gegenüber der Angeklagten an sich wartepflichtig war.

10

d)

Die hiernach auf Grund der Urteilsfeststellungen gebotene Änderung des Schuldspruchs kann der Senat aussprechen. Der § 265 StPO steht nicht entgegen. Die Angeklagte ist in der Hauptverhandlung des Schwurgerichts darauf hingewiesen worden, daß ihre Bestrafung "auch aus ... § 315 b Abs. 1 Ziffer 3 ... StGB erfolgen könne" (Bd. II Bl. 81, 105, 108 d.A.).

11

3.

Wenn auch im § 315 b Abs. 1 StGB dieselbe Strafe (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) angedroht ist wie im § 315 c Abs. 1 StGB, so kann der Senat doch nicht beurteilen, ob nicht das Schwurgericht zu einer anderen und zwar möglicherweise niedrigeren Strafe gekommen wäre, wenn es bereits den § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB seiner Strafzumessung zu Grunde gelegt hätte. Der Strafausspruch ... oben werden. Das Landgericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, erhält damit Gelegenheit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB gegeben sind.

12

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt von selbst auch der Ausspruch über die Einziehung und über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch darüber wird neu zu befinden sein.

13

4.

Da mit der Rechtskraft des Schuldspruchs eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes nicht mehr in Betracht kommt, kann der Senat die Sache an die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Strafkammer des Landgerichts statt an das Schwurgericht zurückverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).

Schmidt
Börtzler
Mayr
Spiegel
Buddenberg