Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1987, Az.: II ZR 41/87
Gerichtsstand; Vermögen; Bank; Überprüfung der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Landgerichts; Beschränkung der Revision durch die Entscheidungsgründe; Internationale Zuständigkeit durch rügelose Einlassung; Schadenersatzanspruch gegen eine US-amerikanische Brokergesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1987
- Aktenzeichen
- II ZR 41/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.12.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1987, 132
- NJW-RR 1988, 172-173 (Volltext mit red. LS)
- Samtleben, IPRax 89, 148
Amtlicher Leitsatz
Für Klagen gegen eine Person, die in der Bundesrepublik und in dem Geltungsbereich des GVÜ keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht am Sitz der Bank zuständig, bei der die Person Guthaben unterhält.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh,
Brandes, Röhricht und Dr. Henze
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 1986 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Kläger verlangen jetzt nur noch von der Beklagten zu 1 (künftig Beklagte), einer US-amerikanischen Brokergesellschaft mit Sitz in N., einen Teil der zur Durchführung von Warentermingeschäften an die Beklagte bezahlten Geldbeträge aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurück.
Die Klägerin schloß am 18. und der Kläger am 22. Januar 1982 mit dem Agenten Wolf H. je einen Beratungsvertrag für ein Warentermin-Einzelkonto ab. Nach dem Inhalt des Beratungsvertrages sollte dieses Konto bei der Beklagten geführt werden. Tatsächlich wurden die Warentermingeschäfte, die die Kläger durchzuführen wünschten, beim M. L.-Konzern damals von der M. L.-C. Inc. abgewickelt. Deshalb wurden die sogenannten Warenkonten für die Warentermingeschäfte der Kläger bei diesem Unternehmen eingerichtet, während bei der Beklagten für die Kläger Wertpapierkonten (Security Account) geführt wurden. Die Vertragsbeziehungen der Kläger mit der Beklagten wurden in sogenannten Customer Agreements, diejenigen mit der M. L.-C. Inc. in Commodity Account Agreements geregelt, die u.a. eine Rechtswahlklausel zugunsten des in N. geltenden Rechts und die Vereinbarung eines US-amerikanischen Schiedsgerichts enthalten.
Die Klägerin zahlte 50.000 und der Kläger mindestens 43.417,71 US-Dollar auf die Konten bei der Beklagten ein. Von dort wurden Geldbeträge nach der Weisung des Agenten H. auf die Warenkonten bei der M. L. C. Inc. umgebucht. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen betrug der Verlust der Klägerin 14.270,71 und der des Klägers mindestens 20.496,61 US-Dollar. Davon machen die Kläger einen Teilbetrag von je 6.000 DM nebst Zinsen geltend.
Die Beklagten haben sich im ersten Rechtszuge darauf berufen, sie seien nicht die richtigen Anspruchsgegner, weil die Warentermingeschäfte nur über die M. L. C. Inc. abgewickelt worden seien.
Hilfsweise hat die Beklagte die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt, weil sie dort keinen Gerichtsstand habe. Außerdem hat sie ebenfalls hilfsweise die Einrede des Schiedsvertrages erhoben mit der Behauptung, der zwischen den Klägern und der M. L. C. Inc. abgeschlossene Schiedsvertrag gelte auch zu ihren Gunsten.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Warentermingeschäfte nicht mit der Beklagten abgeschlossen worden seien. In der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte in erster Linie auf die fehlende internationale und örtliche Zuständigkeit und die Einrede des Schiedsvertrages berufen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, an die Kläger je 6.000 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt, die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf sei gemäß § 39 ZPO gegeben, weil die Beklagte im ersten Rechtszuge zur Hauptsache mündlich verhandelt habe, ohne die Unzuständigkeit zu rügen. Dadurch, daß die Beklagte im ersten Rechtszuge die fehlende Passivlegitimation in den Vordergrund gestellt und die Zuständigkeitsrüge nur hilfsweise erhoben habe, habe sie zum Ausdruck gebracht, daß sie ein der Rechtskraft fähiges Sachurteil der Abweisung der Klage als unzulässig vorziehe. Aus diesem Grunde sei das Berufungsgericht an die von der Beklagten vorgegebene Reihenfolge der Prüfung gebunden gewesen, obwohl eine Staffelung in dieser Form rechtlich nicht möglich sei. Aus dem gleichen Grunde könne die Beklagte auch die Einrede des Schiedsvertrages nicht mehr erheben. Auch sie müsse grundsätzlich vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend gemacht werden.
II.
Das Berufungsgericht hat die Revision nur in beschränktem Umfang zugelassen. Zwar enthält die Urteilsformel keinen die dort ausgesprochene Zulassung beschränkenden Zusatz. Nach allgemeiner Meinung kann die Beschränkung aber auch in den Entscheidungsgründen geschehen. Sie muß sich dann allerdings klar und eindeutig aus den Gründen ergeben (BGH, Urt. v. 26.3.1986 - VIII ZR 85/85, WM 1986, 712). Dies ist hier der Fall. Denn das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Revision werde zugelassen, weil die Frage, ob eine rügelose Einlassung im Sinne von § 39 ZPO darin liegen könne, daß die Zuständigkeitsrüge ausdrücklich nur hilfsweise für den Fall der Bejahung der Passivlegitimation erhoben wird, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht nicht eine unverbindliche Erläuterung seiner Gründe für die Zulassung der Revision gegeben hat, sondern daß es allein diese Frage der revisionsrechtlichen Überprüfung zuführen wollte. Davon geht auch die Revision aus.
Der Revision ist auch darin zu folgen, daß die Beschränkung der Revisionszulassung nur mit der Maßgabe wirksam ist, daß außer der Frage der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegebenenfalls auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen sind. Das Rechtsmittel der Revision kann auf solche Teile des Streitstoffs beschränkt werden, über die das Berufungsgericht durch Zwischenurteil hätte gesondert entscheiden dürfen. Diese Möglichkeit besteht hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage insgesamt (§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nicht aber nur wegen einer einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1983 - IV b ZR 359/81, NJW 1983, 2084).
III.
1.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, das Landgericht Düsseldorf sei durch rügelose Einlassung der Beklagten zur Hauptsache gemäß § 39 ZPO international zuständig geworden, den Angriffen der Revision standhalten würde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil sich die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf aus § 23 ZPO ergibt. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben befindet.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten nicht substantiiert dargetan, daß die Beklagte im Inland Vermögen besitze, ist unzutreffend. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 22. Mai 1986 unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte unterhalte bei der A. E. Bank in D. unter der Kontonummer ... permanent ein Guthaben in der Größenordnung von mindestens 100.000 DM. Außerdem unterhalte die Beklagte bei sämtlichen Niederlassungen deutscher Großbanken in D., bei der C. bank, der D. Bank und der D. Bank im Rahmen der von ihr abgewickelten Investment-Geschäfte Konten, die jeweils mindestens ein Guthaben von 100.000 DM auswiesen. Diesen Vortrag hat sich die Klägerin zu eigen gemacht (Schriftsatz vom 2.6.1986). Dazu hat die Beklagte im Schriftsatz vom 16. Juni 1986 lediglich ausgeführt, sie werde zu diesem Vorbringen gegebenenfalls noch Stellung nehmen. Eine weitere Erklärung hat sie nicht abgegeben. Die Beklagte hat somit den Sachvortrag der Kläger nicht bestritten. Er ist deshalb gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Den Behauptungen der Kläger könnte nicht entgegengesetzt werden, sie seien aus der Luft gegriffen. Aus den bei den Akten befindlichen Scheckeinreichungsbestätigungen der A. E. Bank GmbH ergibt sich, daß die Beklagte bei dieser Bank unter der von den Klägern angegebenen Kontonummer ein Girokonto unterhält. Dem Senat ist aus dem Rechtsstreit M. L. gegen M. (II ZR 124/86) bekannt, daß die Beklagte in F. Bankguthaben unterhält und sich deswegen nicht gegen die Zulässigkeit der gegen sie gerichteten Klage gewandt hat. Die Beklagte hätte deshalb den Vortrag der Kläger nur durch eine substantiierte Erklärung wirksam bestreiten können.
Nach § 23 Satz 2 ZPO gilt bei Forderungen als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners. Bei Forderungen gegen Banken aus Bankguthaben ist der Sitz der Bank maßgeblich. Die Kläger haben nicht ausdrücklich behauptet, daß die erwähnten Banken ihren Sitz in D. haben. Dies ist jedoch unschädlich, da es für den Senat gerichtsbekannt ist, daß jedenfalls die C. bank dort ihren Gesellschaftssitz hat.
Damit sind sämtliche Voraussetzungen für die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben. Der Ausschluß des Gerichtsstandes des Vermögens durch Art. 3 Abs. 2 EGÜbK greift hier nicht ein, weil die Beklagte ihren Sitz nicht in einem Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens hat. In diesem Falle bestimmt sich gemäß Art. 4 Abs. 1 EGÜbK die Zuständigkeit der Gerichte in jedem Vertragsstaat nach seinen eigenen Gesetzen. Danach bleibt § 23 ZPO für Klagen gegen die Beklagte anwendbar.
2.
Auch die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einrede des Schiedsvertrages hängt nicht davon ab, ob sie rechtzeitig vorgebracht worden ist. Selbst wenn man dies unterstellt, könnte sich die Beklagte auf sie nicht berufen, weil die Schiedsabrede nach deutschem Börsenrecht unverbindlich und deshalb unwirksam ist.
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß es sich bei den Geschäftsbesorgungsverträgen zwischen der Beklagten und den Klägern um Nebengeschäfte zu erlaubten, inoffiziellen ausländischen Börsentermingeschäften gehandelt hat, die gemäß §§ 61, 60, 53 BörsG unverbindlich sind, weil die Kläger unstreitig nicht börsentermingeschäftsfähig im Sinne von § 53 BörsG sind. Der Senat hat in seinem auch die Beklagte betreffenden Urteil vom 15. Juni 1987 (II ZR 124/86) dargelegt, daß die Vereinbarung eines N. Schiedsgerichts, das den Termineinwand wegen der vereinbarten Geltung N. Rechts nicht beachten würde, für solche Geschäfte unwirksam ist und die Einrede des Schiedsvertrages nicht zu begründen vermag.
Nach allem ist das Berufungsgericht mit Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen.
Bundschuh,
Brandes,
Röhricht,
Dr. Henze