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Bundessozialgericht
Urt. v. 28.05.1965, Az.: 6 RKa 1/65

RVO-Kassenärzte; Ausübungsgrundsätze für die Arzttätigkeit; Pflicht zur Fachgebietsbeschränkung; Berufsausübungsregeln für Ärzte; Verfassungsmäßigkeit von Arztvorschriften; Fachgebiet von Röntgenärzten; Fachbereich der Strahlenheilkunde; Elektrokardiogramme; Überschreitung der Fachgebietsgrenzen; Arzthonorar bei Fachgebietsüberschreitung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.05.1965
Aktenzeichen
6 RKa 1/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 23, 97 - 105
  • MDR 1966, 85-86 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 2030-2032 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ärzte, die zur Tätigkeit für die RVO-Kassen zugelassen oder an der Ersatzkassenpraxis beteiligt sind, sind im Rahmen dieser Tätigkeit an die allgemein-ärztlichen Grundsätze über die Ausübung des Arztberufs gebunden.

2. BerufsO Ärzte RP § 33 vom 05.11.1937 und BerufsO Ärzte RP § 37, die bestimmen, daß Fachärzte sich grundsätzlich auf ihr Fachgebiet beschränken müssen, sind als Regelungen der Berufsausübung (GG Art 12 Abs. 1 S. 2) nicht verfassungswidrig.

3. Zum Fachgebiet der Fachärzte für Röntgenologie und Strahlenheilkunde gehört nicht die Anfertigung und Auswertung von Elektrokardiogrammen.

4. Überschreiten Fachärzte, denen es gestattet ist, Sozialversicherte zu behandeln, die Grenzen ihres Fachgebiets, so können sie grundsätzlich für diese ärztlichen Leistungen von der Kassenärztlichen Vereinigung kein Honorar beanspruchen.