Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1977, Az.: 3 StR 22/77
Zulässigkeit der Verhandlung ohne Teilnahme des Angeklagten nach Entfernung aus dem Verhandlungsraum wegen eines Anfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 22/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 08.09.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Kinderpflegerin und Laborantin Gertrud M. geborene R. aus S.-H., geboren am ... 1941 in Spittel Dep. Meurthe et Moselle (Frankreich),
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 23. Februar 1977
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. September 1976, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision der Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Revision rügt mit Recht, daß die Hauptverhandlung unter Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO teilweise in Abwesenheit der Angeklagten stattgefunden hat. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (Bd. III Bl. 231-243 d.A.), trifft es zu, daß die Angeklagte während der Vernehmung des Mitangeklagten N. zur Sache einen Anfall erlitten hat und deshalb an diesem Tag an der Verhandlung nicht mehr teilnehmen konnte. Aus diesem Grunde hat die Strafkammer das Verfahren gegen die Angeklagte von dem Verfahren gegen den Mitangeklagten N. vorübergehend abgetrennt. Anschließend hat sie die Vernehmung des Mitangeklagten zur Sache in Abwesenheit der Angeklagten fortgesetzt. Diese Vernehmung des Mitangeklagten N. zur Sache berührte aber auch den gegen die Angeklagte erhobenen Tatvorwurf. Denn nach der Überzeugung der Strafkammer haben die beiden Angeklagten die Tat gemeinschaftlich begangen. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht ausschließen, daß die in Abwesenheit der Angeklagten fortgeführte Hauptverhandlung den Gegenstand ihrer späteren Verurteilung mitbetroffen hat. Das Urteil muß daher nach § 338 Nr. 5 StPO aufgehoben werden, soweit es die Angeklagte betrifft (BGHSt 24, 257)."
Dem tritt der Senat bei.
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth