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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1985, Az.: 4 StR 82/85

Drohung; Ernsthaftigkeit; Schwere räuberische Erpressung; Bedrohung; Geisel; Schreckschußrevolver; Erpressung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1985
Aktenzeichen
4 StR 82/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1985, 1059
  • NStZ 1985, 408

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Hinsichtlich des Adressaten der Drohung und deren Ernsthaftigkeit sind die gleichen Voraussetzungen für den Qualifikationstatbestand der räuberischen Erpressung einschlägig wie für § 253 StGB.

Die vorgetäuschte Bedrohung einer vermeintlichen Geisel mit einem Schreckschußrevolver im Zuge einer schweren räuberischen Erpressung.