Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.2005, Az.: BVerwG 2 WDB 1.05

Konstellation, in der die für die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen erforderliche Prognose erschüttert wird ; Voraussetzungen eines hinreichend begründeten Verdachts für das erfolgte Begehen eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.2005
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 1.05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 14616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 729-730 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 2005, 216-218 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2005, 318 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die für die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen erforderliche Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme wird trotz im sachgleichen Strafverfahren zugelassener Anklage und ungeachtet einer durch das Truppendienstgericht erfolgten Verurteilung erschüttert, wenn das Vorbringen des Angeschuldigten im disziplinargerichtlichen Berufungsverfahren gewichtige Zweifel an den getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen begründet.

  2. 2.

    Solche gewichtigen Zweifel können sich daraus ergeben, dass die Gründe für die erfolgte Ablehnung eines Beweisantrages nicht erkennbar sind und dass das Vorliegen eines Tatmilderungsgrundes nicht geprüft worden ist.

Tenor:

Gegen einen Hauptfeldwebel, der durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Truppendienstgerichts wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt wurde, wurde nach der Verurteilung (Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels) in einem weiteren - noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen - gerichtlichen Disziplinarverfahren und erfolgter Zulassung der Anklage im sachgleichen - ebenfalls noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen - Strafverfahren unter anderem die Einbehaltung von 30 vom Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet. Dagegen richtet sich seine Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht, bei dem das (zweite) gerichtliche Disziplinarverfahren im Berufungsrechtszug anhängig ist, hat der Beschwerde stattgegeben.

Gründe

1

Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der nach § 126 Abs. 1 WDO erfolgten vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Diese Anordnung setzt demzufolge neben der rechtswirksamen Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens die Prognose der voraussichtlichen Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme sowie eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde voraus. ...

2

Die von der Einleitungsbehörde getroffene Ermessensentscheidung ist rechtsfehlerhaft, weil die dafür im Gesetz vorgesehene Voraussetzung einer positiven Prognose der voraussichtlichen Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht gegeben ist.

3

Bei der gerichtlichen Entscheidung darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Einleitungsbehörde erfüllt sind, muss auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden (stRspr.: ...) Die Sachprüfung in diesem vorläufigen Verfahren gemäß § 126 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 114 Abs. 3 Satz 2 WDO, das durch einen ohne mündliche Verhandlung ergehenden Beschluss abgeschlossen wird, muss sich hinsichtlich der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen ihrem Wesen nach auf eine summarische Wertung und entsprechende auf Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (stRspr.: ...) Für die notwendige positive Prognose der voraussichtlichen Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ist die Feststellung erforderlich, dass der betreffende Soldat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat und dass dieses bei der gebotenen summarischen Betrachtung geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn unheilbar zu zerstören. Daran fehlt es hier.

4

...

5

Ein hinreichend begründeter Verdacht für das erfolgte Begehen eines Dienstvergehens ergibt sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. November 2003 BVerwG 2 WDB 2.03 m.w.N. und vom 2. Juni 2004 BVerwG 2 WDB 3.04 ) zwar regelmäßig bereits aus der Erhebung der öffentlichen Anklage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) oder aus der erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO). Im vorliegenden Fall sprechen für das Vorliegen des zur Last gelegten Fehlverhaltens auch die im - noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Truppendienstgerichts Nord, durch das der Antragsteller in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt worden ist, enthaltenen Feststellungen der verletzten Dienstpflichten. ... Der Antragsteller hat jedoch mit seinem Berufungsschriftsatz Gesichtspunkte vorgetragen, die gewichtige Zweifel an den vom Truppendienstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie den daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen zu begründen vermögen und näherer Überprüfung im Berufungsverfahren bedürfen.

6

Hinsichtlich der dem Antragsteller gemachten Vorwürfe ist im Hinblick auf die ihm angelastete vorsätzliche Begehensweise zweifelhaft, welche Auswirkungen das von ihm angeführte Zusammenwirken einer schwierigen familiären Situation und zusätzlicher erheblicher materieller Belastungen "durch die übergroße Verschuldung in der Kombination mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen" sowie mögliche Folgen seiner Umstellung auf ein neues Medikament für das ihm angelastete Fehlverhalten tatsächlich hatte. In dem Urteil der Truppendienstkammer finden sich hierzu keine näheren Erwägungen oder Feststellungen, sodass eine eingehende Prüfung insoweit dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben muss. Auf der Grundlage der dem Senat bislang vorliegenden Akten und eingereichten schriftsätzlichen Stellungnahmen lässt sich die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit einer schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten nicht feststellen.

7

Hinsichtlich des Vorwurfs der Fälschung des Krankenmeldescheines ist zu konstatieren, dass der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, "dass Eintragungen in dem Krankenmeldeschein von dem Soldaten nicht vorgenommen wurden", von der Truppendienstkammer zwar durch Beschluss zurückgewiesen wurde. Weder dem Protokoll der Hauptverhandlung noch dem Urteil der Truppendienstkammer lässt sich jedoch entnehmen, aus welchem Grunde dem gestellten Beweisantrag nicht entsprochen worden ist. Nach § 106 Abs. 1 WDO hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Nach § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 34 StPO muss der Gerichtsbeschluss über die Ablehnung eines Beweisantrages mit Gründen versehen und spätestens vor Schluss der Beweisaufnahme vollständig durch Verkündung bekannt gemacht werden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 35 Abs. 1 StPO). Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses muss den Antragsteller über die zur Ablehnung führenden tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des Gerichts aufklären und ihn in die Lage versetzen, sein weiteres Prozessverhalten darauf einzustellen und die weitere Verfolgung seiner Rechte danach einzurichten. Dabei ist vom wirklichen Sinn des Antrages ohne jede Einengung und Verschiebung des Beweisthemas auszugehen und der Antrag ist unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt zu würdigen (Beschluss vom 15. April 1992 - BVerwG 2 WD 13.92 m.w.N.). Ein Beweisantrag darf nur aus den in § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 244 Abs. 3 und Abs. 4 StPO abschließend aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Die ergangene Entscheidung muss gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 273 StPO in ihrem vollen Wortlaut und, wenn sie eine Begründung enthält, mit den Gründen in das Protokoll aufgenommen werden. Wird der Beschluss mit der Begründung gesondert abgefasst, so braucht er nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden, sondern es genügt, dass die mündliche Bekanntmachung im Protokoll vermerkt und auf dem Beschluss, der dem Protokoll als Anlage beigefügt wird, ausdrücklich Bezug genommen wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, § 273 RNr. 11 m.w.N.). Im vorliegenden Falle ergibt sich zwar aus dem Protokoll der Verhandlung vor der Truppendienstkammer vom 10. August 2004, dass der Vorsitzende den ablehnenden Beschluss der Kammer begründete. Weder dem Protokoll oder einem Anhang zum Protokoll noch den Urteilsgründen lassen sich jedoch die Gründe entnehmen, die der erfolgten Ablehnung des Beweisantrages zugrunde gelegen haben. ...

8

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Akten und schriftsätzlichen Stellungnahmen nicht die erforderliche positive Prognose treffen, dass gegen den Antragsteller angesichts seiner mehr als 30jährigen Dienstzeit und seines bevorstehenden Ausscheidens aus der Bundeswehr im kommenden Jahr gerade im Hinblick auf den Zweck einer disziplinargerichtlichen Maßnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme verhängt werden wird. Der Antragsteller ist zwar aufgrund des zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteils des Truppendienstgerichts bereits in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt worden. Es lässt sich aber auch im Hinblick auf die Regelung des § 62 Abs. 1 Satz 3 WDO nicht mit hinreichender Gewissheit absehen, dass im noch anhängigen weiteren gerichtlichen Disziplinarverfahren nunmehr die Disziplinarmaßnahme einer Entfernung aus dem Dienst verhängt werden wird. Nach dem bisher für den Senat erkennbaren Sach- und Streitstand kann im Hinblick auf die vom Antragsteller angeführte schwierige familiäre und wirtschaftliche Situation sowie seinen geltend gemachten offenbar labilen Gesundheitszustand nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen nicht vorsätzlich begangen worden sind und/oder dass ein Milderungsgrund im Hinblick auf die Umstände der Tat vorliegt. ... Zwar ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller zum Tatzeitpunkt unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang handelte. Ferner spricht wenig dafür, dass bei einem oder mehreren Anschuldigungspunkten der Milderungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat eingreift. Es lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Fehlverhalten in eine Zeitspanne fiel, in der der Antragsteller sich damals möglicherweise unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben gegenübersah (vgl. dazu u.a. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - ), die möglicherweise zudem im Hinblick auf die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) unterstützende Maßnahmen seiner Dienstvorgesetzten erforderte, oder dass wegen der angeführten schwierigen familiären, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Probleme die Situation von sonstigen außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, sodass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.

Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth
Dr. Frentz