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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1999, Az.: BVerwG 9 B 404.99

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie von Verfahrensmängeln; Voraussetzungen eines sog. Asyl-Folgeantrags; Asylverfahrensrechtliche Probleme bei Stellung von Doppelanträgen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1999
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 404.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 15.04.1999 - AZ: 4 L 60/95

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Dr. Eichberger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 1999 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Entgegen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ausreichend dargelegt noch der behauptete Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) schlüssig bezeichnet.

2

Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde zunächst folgende Frage:

"Ist der (hier: unter anderem Vornamen und Geburtsdatum) vor Rücknahme des bzw. rechtskräftiger Entscheidung über den ersten Antrag mit neuen Gründen gestellte zweite Asylantrag als Doppel- oder als Folgeantrag gem. § 71 AsylVfG zu werten?"

3

Hinsichtlich dieser Frage ist ein Klärungsbedarf nicht ersichtlich. Sie beantwortet sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Danach ist - von dem hier nicht gegebenen Fall des § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG i.V.m. § 32 a Abs. 1 Satz 4 AuslG abgesehen - ein Folgeantrag ein Asylantrag, den der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut stellt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zunächst im Juli 1991 bei der Ausländerbehörde in Berlin unter dem Namen Deniz Firat, geboren am 6. Dezember 1973, einen Asylantrag gestellt, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 2. Mai 1994 abgelehnt hat. Bereits im Januar 1992 hat er bei der Ausländerbehörde des Kreises Steinburg unter dem Namen Süleyman Firat, geboren am 1. September 1972, einen weiteren Asylantrag gestellt; diesen Antrag hat das Bundesamt durch Bescheid vom 27. Oktober 1994 abgelehnt. Da im Zeitpunkt der zweiten Antragstellung der erste Antrag weder zurückgenommen noch unanfechtbar abgelehnt war, ist der zweite Antrag kein Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG.

4

Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 1997 (AuAS 1997, 179) reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. In diesem Urteil wird ausgeführt, daß es sich bei einer Doppelantragsstellung unter falschem Namen nicht um einen Folgeantrag handelt; beiläufig wird bemerkt, es könne "auf sich beruhen, ob die bisweilen vertretene Ansicht zutrifft, als Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylVfG könne in einer analogen Anwendung dieser Norm unter Umständen ein Asylantrag behandelt werden, der noch vor der unanfechtbaren Ablehnung des Erstantrages gestellt wurde (vgl. VG Schleswig, Beschluß vom 20. September 1982 - 14 B 38/82 -; HessVGH, Beschluß vom 10. Januar 1995 - 10 TH 2325/84 -)". Die Beschwerde legt weder dar, unter welchen Voraussetzungen und aus welchen Gründen die bezeichneten Entscheidungen eine analoge Anwendung des § 71 AsylVfG für möglich halten, noch daß sie in dem hier gegebenen Fall des gleichzeitigen Betreibens mehrerer Asylverfahren unter teilweise falscher Namens- und Datenangabe dem das Bundesamt täuschenden Asylbewerber den Vorteil zusprechen, seinen rechtswidrigen Doppelantrag als Folgeantrag beschieden zu bekommen.

5

Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde ferner folgende Frage:

"Kann unter Berücksichtigung der Rechte des Asylbegehrenden aus Art. 16 a GG bei Vorliegen eines Doppel- bzw. Folgeantrages ein gem. § 92 Abs. 2 VwGO, § 81 AsylVfG ergangener verwaltungsgerichtlicher Beschluß einem zuvor ergangenen (hier: ein Jahr) anerkennenden verwaltungsgerichtlichen Urteil entgegenstehen?"

6

Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Berufungsgericht hat das im "Doppelantragsverfahren" in Unkenntnis des Erstantrages ergangene, die Asylberechtigung des Klägers anerkennende Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 1995 aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil über den Asylantrag mit dem das Klageverfahren beendenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 21. Juni 1996 rechtskräftig entschieden worden sei. Gegenstand des Revisionsverfahrens wäre hiernach die Prüfung, ob der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts nach der maßgeblichen im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) Bundesrecht verletzt oder ob er - jedenfalls im Ergebnis - mit Bundesrecht in Einklang steht. Zu beantworten wäre somit die - von der Beschwerde so nicht gestellte - Frage, ob die nicht rechtskräftige Anerkennung der Asylberechtigung durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im "Doppelantragsverfahren" schon wegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen im "Erstantragsverfahren" aufzuheben war. Diese Frage wäre im übrigen, ohne daß es zu ihrer Beantwortung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, zu bejahen gewesen. Durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts Meiningen ist das Klageverfahren gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts vom 2. Mai 1994 wegen Nichtbetreibens gemäß § 81 AsylVfG, § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt worden. Da die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. Mai 1994 hiernach als zurückgenommen gilt, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft dieses Bescheides steht der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter entgegen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts somit im Ergebnis zu Recht aufgehoben.

7

Einen Verfahrensmangel legt die Beschwerde nicht schlüssig dar. Daß die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Beschluß nach § 130 a VwGO nicht gegeben waren, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere zeigt sie keinen Anhaltspunkt dafür auf, daß das Berufungsgericht von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Entscheidung nach § 130 a VwGO ermessensfehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Annahme der Beschwerde stand der Umstand, daß die Doppelantragsstellung dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht nicht bekannt und dort deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens war, der Entscheidung des Berufungsgerichts im vereinfachten Verfahren nach § 130 a VwGO nicht entgegen.

8

Auch im übrigen wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht aufgezeigt. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß es sich bei dem angefochtenen Beschluß um eine unzulässige "Über-raschungsentscheidung" handele. Der Kläger wußte, daß die Doppelantragsstellung dem Berufungsgericht bekannt war. In dem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 12. April 1999 (Gerichtsakten Bl. 96 ff.) wird auf die Doppelantragsstellung eingegangen. Der Kläger mußte deshalb davon ausgehen, daß das Berufungsgericht diesen Umstand bei seiner Entscheidung berücksichtigen würde. Eines ausdrücklichen Hinweises des Berufungsgerichts, etwa in dem Anhörungsschreiben vom 11. März 1999 (Gerichtsakten Bl. 86), daß es den zweiten Antrag als Doppelantrag ansehen und welche rechtlichen Folgerungen es daraus ziehen würde, bedurfte es entgegen der Annahme der Beschwerde nicht.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Richter
Dr. Eichberger