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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.02.2005, Az.: 6 AZR 174/04

Bestimmung der tariflichen Wochenarbeitszeit eines Hausmeisters an einer Universität; Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich; Abweichende Tarifregelungen für die im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beschäftigten Hausmeister; Sonderregel mit regelmäßiger Arbeitszeit der Hausmeister von durchschnittlich 50 1/2 Stunden wöchentlich mit pauschaler Berücksichtigung des Anfallens von Arbeitsbereitschaft; Schließung einer unbewussten Tariflücke durch ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben; Möglichkeit der Regelung einer die Grenze von 48 Stunden überschreitenden wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit; Verlangen einer zusätzlichen Vergütung für die zusätzlich erbrachte wöchentliche Arbeitsleistung; Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer als Zweck des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten; Ermittlung der Vergütung auf Grund einer stillschweigenden Vereinbarung bei mangelnder Regelung in Gesetz, Tarifvertrag oder einzelvertraglicher Vereinbarung; Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung in der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.02.2005
Aktenzeichen
6 AZR 174/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 18873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf - 15.05.2003 - AZ: 9 Ca 9097/02
LAG Düsseldorf - 12.02.2004 - AZ: 11 (9) Sa 1246/03

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2005
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt,
die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Dr. Brühler sowie
den ehrenamtlichen Richter Dr. Beus und
die ehrenamtliche Richterin Markwat
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2004 - 11 (9) Sa 1246/03 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen

( § 313a Abs. 1 ZPO).

Schmidt
Dr. Armbrüster
Brühler
Beus
Markwat