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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1968, Az.: VI ZR 131/67

Kaufinteressent; Schaden bei Probefahrt; Kraftfahrzeughändler; Verjährungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1968
Aktenzeichen
VI ZR 131/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1968, 239
  • DB 1968, 1216-1217 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 748 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1472-1473 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Verursacht ein Kaufinteressent an einem ihm zu einer Probefahrt überlassenen Kraftfahrzeug einen Schaden, so verjähren die Ansprüche eines Kraftfahrzeughändlers auf Schadenersatz in 6 Monaten von der Rückgabe des Wagens an. Dabei ist unerheblich, ob dieses Fahrzeug als Kaufgegenstand in Aussicht genommen war.