Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1968, Az.: VI ZR 131/67
Kaufinteressent; Schaden bei Probefahrt; Kraftfahrzeughändler; Verjährungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 131/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1968, 239
- DB 1968, 1216-1217 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 748 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1472-1473 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Verursacht ein Kaufinteressent an einem ihm zu einer Probefahrt überlassenen Kraftfahrzeug einen Schaden, so verjähren die Ansprüche eines Kraftfahrzeughändlers auf Schadenersatz in 6 Monaten von der Rückgabe des Wagens an. Dabei ist unerheblich, ob dieses Fahrzeug als Kaufgegenstand in Aussicht genommen war.