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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.07.1986, Az.: VIII B 105/85

Beschwerde gegen prozozeßleitenden Verfügungen des Vorsitzenden die nicht Urteil oder Vorbescheide sind

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.07.1986
Aktenzeichen
VIII B 105/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 15556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1988, 570

Tatbestand

1

Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide 1977 bis 1979 Klage erhoben. Der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) forderte sie mit Schreiben vom 26. Juli 1985 auf, bis zum 5. September 1985 fehlende Vollmachten nachzureichen, einen bestimmten Klageantrag zu stellen und die Klagebegründung einzureichen.

2

Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 29. August 1985, die gesetzte Frist um eineinhalb Monate zu verlängern, da sich der Sachbearbeiter der Angelegenheit, Rechtsanwalt und Steuerberater R, noch in der Universitätsklinik in . . . aufhalte.

3

Der Berichterstatter des FG hat diesen Fristverlängerungsantrag abgelehnt.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger vom 12. September 1985 mit dem Antrag, einer Fristverlängerung bis Mitte November 1985 zuzustimmen.

5

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

6

Die Beschwerde ist unzulässig.

7

Nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des FG die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu. Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist können nicht mit der Beschwerde angefochten werden, es sei denn, es handelt sich um eine Entscheidung über eine Aussetzung des Verfahrens (§ 128 Abs. 2 FGO).

8

Die Voraussetzungen für eine Beschwerde liegen im Streitfall nicht vor.

9

Die angefochtene Entscheidung ist eine prozeßleitende Verfügung, die grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist.

10
11

Anmerkung: Der Beschluß vom 16. Juli 1986 VIII B 106/85 ist im wesentlichen in gleicher Weise begründet worden.