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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1982, Az.: BVerwG 7 B 67/82

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Beurteilung des Lärms einer Sportstätte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 67/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 16501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 19.12.1980 - AZ: 1 K 8/80
OVG Rheinland-Pfalz - 15.12.1981 - AZ: 7 A 22/81

Fundstellen

  • Betrieb 1982, 2184-2185
  • DokBer A 1982, 369-370
  • DÖV 1982, 906
  • NVWZ 1983, 155-156
  • NVwZ 1983, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1983, 27-28

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. August 1982
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1981 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, mit der der Beklagte dem Beigeladenen Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen seiner Schießstandanlage "Bengener Heide" erlaubt hat. Ihre Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die auf die Gründe des § 132 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts ist gleichfalls nicht begründet.

2

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob "Freizeitlärm", wie er beim Betrieb von Sport-Schießplätzen entstehe, in demselben Umfang wie "Gewerbelärm" hinzunehmen sei oder ob insoweit die Grenze der Zumutbarkeit für die Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) angesichts einer unterschiedlichen Güterabwägung geringer angesetzt werden müsse. Diese Frage ist jedoch, ohne daß es dazu der Klärung durch ein Revisionsverfahren bedürfte, ohne weiteres zu verneinen. Ob von einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage erheblich belästigende Lärmimmissionen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ausgehen, bestimmt sich nicht nach der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit der den Lärm verursachenden Anlage oder des hinter ihr stehenden Allgemeininteresses, sondern - entsprechend der Zielrichtung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - nach der Empfindlichkeit der durch die Vorschriften dieses Gesetzes geschützten Rechtsgüter. Hierbei sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Immissionsrichtwerte der Nr. 2.321 der TA Lärm nicht schematisch anzuwenden, sondern gegebenenfalls nach Maßgabe der sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientierenden Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu korrigieren (vgl. BVerwGE 50, 49 [54 f.]). Maßstab für die Erheblichkeit einer Lärmimmission ist also immer nur der Grad der Einwirkung auf das schutzwürdige Gebiet - mag diese Schutzwürdigkeit auch situationsbezogenen und so gesehen "umgebungsabhängig" sein -, nicht aber die Art der Lärmquelle. Hinsichtlich des von Sportanlagen ausgehenden "Freizeitlärms" ergibt sich dies auch aus § 1 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes; danach sind die Belange von Sport, Freizeit und Erholung bei der Aufstellung der Bauleitpläne besonders zu berücksichtigen. Dem entspricht, daß Anlagen für sportliche Zwecke in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten generell sowie in Gewerbe- und Industriegebieten ausnahmsweise zulässig sind (vgl. §§ 4 a Abs. 2 Nr. 5, 5 Abs. 2 Nr. 8, 6 Abs. 2 Nr. 5, 8 Abs. 3 Nr. 2 und 9 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung). Was jedoch in einem Baugebiet als Belästigungsquelle sich legal ansiedeln darf, muß vom Nachbarn in den Grenzen hingenommen werden, die auch für jedes andere planungsrechtlich zulässige Vorhaben gelten. Die Kläger müssen daher im Rahmen der für ihr Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm den von der im Außenbereich gelegenen Anlage des Beigeladenen ausgehenden Schießlärm in derselben Weise hinnehmen wie dies etwa in einem Mischgebiet die Anwohner eines Sportplatzes hinsichtlich der von einer solchen Anlage ausgehenden Lärmimmissionen ebenfalls tun müßten.

3

Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob es für die Schutzwürdigkeit eines Gebiets auf die Festsetzungen des Bebauungsplans oder die tatsächlich vorhandene Bebauung ankomme, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die Schutzwürdigkeit eines Gebietes bemißt sich nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist; dies wiederum beurteilt sich in beplanten Gebieten nach den einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung; nur dort, wo die Festsetzungen eines Bebauungsplans im Hinblick auf die davon abweichende tatsächliche Bebauung "wegen Funktionslosigkeit" außer Kraft getreten sind, ist Maßstab für die Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 34 BBauG die vorhandene Bebauung (vgl. BVerwGE 54, 5 [7 ff.]).

4

Die Beschwerde hält schließlich die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, "ob der Beurteilung des Schießlärms die TA Lärm zugrunde gelegt werden" dürfe; sie meint, die Besonderheiten des Schießlärms, insbesondere des Überschallknalls von Tontaubengewehren, würden durch das in der TA Lärm vorgesehene Meßverfahren nicht hinreichend berücksichtigt. Mit diesem Vorbringen wirft die Beschwerde keine Rechtsfrage auf, sondern wendet sich im Ergebnis nur gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts; dieses führt aus, daß auch in bezug auf den Schießlärm die TA Lärm eine grundsätzlich zuverlässige Basis für die Ermittlung des Störgrades von Geräuscheinwirkungen darstelle, sofern - was hier der Fall sei - ein Schallpegelmesser mit Impulsanzeige verwendet werde. Diese für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen können nur mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden. Eine solche hat die Beschwerde zwar erhoben, insoweit fehlt es aber an einer ausreichenden Bezeichnung des behaupteten Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Hierzu gehört, wird eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht gerügt, auch die Darlegung, inwiefern sich diesem eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde hat sich insoweit auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge der Kläger auf Einholung von (weiteren) Sachverständigengutachten bezogen; diesen Anträgen, die die Kläger ausweislich des Terminsprotokolls allerdings nicht als formelle Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO verstanden wissen wollten, habe das Berufungsgericht "in Anbetracht des Vortrags der Kläger und der schwierigen technischen Materie" nachkommen müssen. Die Beschwerde sagt jedoch nicht, welcher Vortrag der Kläger das Berufungsgericht zur Einholung der erbetenen (weiteren) Sachverständigengutachten hätte veranlassen müssen. Den Hinweis der Kläger, daß in den zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder an einer Richtlinie für die Messung und Beurteilung von Schießlärm gearbeitet werde, hat das Berufungsgericht mit der Bemerkung zurückgewiesen, dieser Umstand allein sei noch kein Anlaß für die Annahme, daß ein gesicherter neuerer Erkenntnisstand für die zutreffende Erfassung von Schießlärm vorliege, der über das hinausgehe, was an Meßgenauigkeit bei Verwendung eines durch Erlaß des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport vom 24. Januar 1977 vorgeschriebenen Schallpegelmessers mit Impulsanzeige möglich sei. Diese Erwägung des Berufungsgerichts ist als solche im Hinblick darauf, daß § 48 BImSchG vor dem Erlaß neuer Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise und die Zustimmung des Bundesrates vorschreibt, als solche nicht zu beanstanden. Welcher zusätzliche Vortrag des Klägers das Berufungsgericht gleichwohl hätte veranlassen müssen, sich nähere Klarheit über die Überlegungen zu verschaffen, die mit der Arbeit an dem Entwurf der neuen Richtlinie verbunden waren, wird von der Beschwerde nicht weiter dargelegt.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Klamroth
Willberg
Dr. Franßen