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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1995, Az.: 2 StR 717/94

Strafmilderung; Strafänderungsgründe; Strafzumessung; Strafrahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1995
Aktenzeichen
2 StR 717/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Werden bestimmte Tatsachen bei der Milderung des Strafrahmens berücksichtigt, so können sie auch bei der Strafzumessung miteinbezogen werden.

Gründe

1

Das Landgericht, das nach rechtskräftigem Schuldspruch lediglich noch über den Strafausspruch zu entscheiden hatte, hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.

2

Das Rechtsmittel des Angeklagten hiergegen hat im wesentlichen Erfolg, weil das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise unter Berufung auf § 50 StGB die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten, die zu einer Milderung des Strafrahmens von § 176 Abs. 3 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geführt hat, bei der Bemessung der - nach Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung - dem § 176 StGB zu entnehmenden Strafe nicht mehr zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Umstände, die zu einer Strafrahmenmilderung geführt haben, aber bei der Strafzumessung im engeren Sinne - wenn auch unter Umständen mit geringerem Gewicht - berücksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1, 2, 4).

4

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Vermeidung des genannten Rechtsfehlers eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

5

Die tatsächlichen Feststellungen werden durch die fehlerhaften Bewertung nicht berührt und können bestehen bleiben.

6

Der neu entscheidende Tatrichter wird neben dem Umstand, daß zwischen der Tat und der Verurteilung inzwischen erhebliche Zeit vergangen ist, als selbständigen Strafmilderungsgrund die durch zweimalige Aufhebung des Strafausspruchs verursachte Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen haben (vgl. BGHR MRK Art. 6 I S. 1 - Verfahrensverzögerung 1, 3; StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2, 3, 7).