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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.05.2003, Az.: IX B 66/02

Förderungsfähigkeit von Anschaffungs- und Herstellungskosten; Geltung des Fördergebietsgesetzes (FördG); Grundsatz der mittelbaren Grundstücksschenkung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.05.2003
Aktenzeichen
IX B 66/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 16152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BBK 2003, 935
  • BFH/NV 2003, 1317-1318
  • ZEV 2003, 520 (Volltext mit red. LS)

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

3

Für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig hält die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) allein die Frage, ob im Anwendungsbereich des Fördergebietsgesetzes (FördG) förderungsfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten ebenso wie bei der Wohneigentumsförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verneinen sind, wenn die erforderlichen Geldmittel dem Steuerpflichtigen mit der Auflage zur Anschaffung oder Herstellung des Objekts geschenkt wurden (sog. mittelbare Grundstücksschenkung, vgl. dazu Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 29. Juli 1998 X R 54/95, BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128, m.w.N.).

4

Diese Frage ist indessen nicht klärungsbedürftig. Denn die Grundsätze zur sog. mittelbaren Grundstücksschenkung gelten nach ständiger Rechtsprechung für das gesamte Einkommensteuerrecht (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 50/95, BFH/NV 1999, 301, m.w.N.). Dies beruht darauf, dass der Begriff der Anschaffungskosten nach Maßgabe des für die Gewinn- und Überschusseinkünfte maßgeblichen § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Aufwand des Steuerpflichtigen voraussetzt, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 25/96, BFH/NV 1998, 167; vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85). Für den Anwendungsbereich des FördG gilt nach der Rechtsprechung des BFH nichts anderes (vgl. BFH-Urteile vom 8. Mai 2001 IX R 63/98, BFH/NV 2001, 1257; vom 28. Juni 2002 IX R 51/01, BFH/NV 2002, 1524).