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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.12.1982, Az.: 2 AZR 620/80

AUßerordentliche Kündigung; Wichtiger Grund

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.12.1982
Aktenzeichen
2 AZR 620/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Iserlohn - 30.01.1980 - AZ: 1 Ca 901/79
LAG Hamm - 14.08.1980 - AZ: 10 Sa 221/80

Fundstellen

  • BAGE 41, 150 - 162
  • AfP 1983, 480-482
  • JR 1984, 352
  • JZ 1984, 56
  • MDR 1984, 81-82 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1142.1143
  • NJW 1984, 1142-1143 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 1489-1492

Amtlicher Leitsatz

Das Tragen einer auffälligen Plakette im Betrieb während der Arbeitszeit, durch die eine parteipolitische Meinung bewußt und herausfordernd zum Ausdruck gebracht wird (hier "Anti-Strauß-Plakette"), kann ähnlich wie eine ständige verbale Agitation eine provozierende parteipolitische Betätigung darstellen, die einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abgeben kann, wenn durch das Verhalten des Arbeitnehmers der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf konkret gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht beeinträchtigt wird.