Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1957, Az.: 2 StR 313/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1957
- Aktenzeichen
- 2 StR 313/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 16.04.1957
Verfahrensgegenstand
Bankrott u.a.
In der Strafsache
wegen Bankrotts u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. September 1957,
zu der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. April 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte war wegen Betrugs, einfachen Bankrotts, verspäteter Konkursanmeldung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zu sechs Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt worden; Strafaussetzung zur Bewährung war ihm bewilligt. Auf seine Revision wurde das Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges und verspäteter Konkursanmeldung in vollem Umfange, im Übrigen unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Schuldfrage aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges freigesprochen, ihn wegen Bankrotts zu einem Monat, wegen verspäteter Konkursanmeldung zu zwei Monaten Gefängnis und 200,- DM Geldstrafe, wegen Nichtabführung einbehaltener Versicherungsbeiträge zu einem Monat Gefängnis verurteilt und eine Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis gebildet.
Der Angeklagte hat seine Revision gegen dieses Urteil auf die Verurteilung wegen verspäteter Konkursanmeldung beschränkt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
1.
Schuldspruch.
Die Nachprüfung ergibt zum Schuldspruch hinsichtlich der verspäteten Konkursanmeldung keinen den Bestand des Urteils erschütternden Rechtsfehler. Was die Revision gegen die Feststellung des Termins der Zahlungseinstellung vorbringt, geht an der Sache vorbei; denn die Pflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anmeldung des Konkurses entsteht nicht mit der Zahlungseinstellung, sondern mit der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (§ 64 GmbHGes). Zahlungsunfähigkeit liegt aber auch, wenn eine Zahlungseinstellung noch nicht erfolgt ist (Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, G 131 Anm. 2 C zu § 64 GmbHGes), dann vor, wenn trotz Befriedigung mehrerer Gläubiger auch nur einer nicht befriedigt werden kann (Kohlhaas in Erbs a.a.O., K 155, A 2 zu § 241 KO; BGH Urt. 4 StR 557/52 vom 1. Mai 1953). Daß dieser Fall spätestens am 1. Dezember 1952 eingetreten war, ergeben die Feststellungen der Strafkammer einwandfrei, umsomehr als die nach diesem Zeitpunkt bewirkten Zahlungen nur durch Verwendung von Finanzwechseln möglich waren. Die Kenntnis des Angeklagten hiervon hat das Landgericht ebenfalls festgestellt.
2.
Strafausspruch.
Auch die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat allerdings als strafschärfend angeführt, daß der Angeklagte nicht unverzüglich aus seiner Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die notwendigen Folgerungen für die Einleitung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens getroffen hat. Damit hat es aber nicht, wie die Revision meint, den Tatbestand des § 84 i.V. mit § 64 GmbHGes. als Strafschärfungsgrund verwendet. Die Strafkammer hat vielmehr mit der Kenntnis des Angeklagten von der Zahlungsunfähigkeit festgestellt, daß er vorsätzlich die Konkursanmeldung verspätet bewirkt hat. Da das Vergehen nach §§ 84, 64 GmbHGes. auch fahrlässig begangen werden kann (RGSt 50, 151; RG JW 1927, 1380; BGH Urteile 5 StR 526/53 vom 23. April 1954 und 1 StR 247/56 vom 21. Dezember 1956), durfte die schwerere Schuldform straferhöhend berücksichtigt werden.
Die Nichtanwendung des § 27 b StGB ist rechtsfehlerfrei dargetan.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges