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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.11.2025, Az.: B 8 AY 3/25 BH

Beantragung eines Zuschusses zur vollständigen Finanzierung des Neubaus eines barrierefreien, behindertengerechten Wohnhauses

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.11.2025
Aktenzeichen
B 8 AY 3/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:051125BB8AY325BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gotha - 13.12.2022 - AZ: S 6 AY 1659/21
LSG Thüringen - 04.06.2025 - AZ: L 8 AY 13/23

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 4. Juni 2025 - L 8 AY 13/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt zuletzt noch einen Zuschuss zur vollständigen Finanzierung des Neubaus eines barrierefreien, behindertengerechten Wohnhauses "schlüsselfertig" iHv 1 720 000 Euro.

2

Der Kläger ist Staatsbürger der Russischen Föderation und lebt seit Oktober 2016 in Deutschland. Er ist schwerbehindert und bezieht Pflegegeld; daneben bezog er von November 2016 bis Juni 2023 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Seinen Antrag aus dem Jahr 2020 zum Bau oder Kauf einer behindertengerechten Wohnung bzw zur Verfügungsstellung lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 20.8.2021, Widerspruchsbescheid vom 15.6.2022). Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts <SG> Gotha vom 13.12.2022, Urteil des Thüringer Landessozialgerichts <LSG> vom 4.6.2025).

3

Hiergegen wendet sich der Kläger und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 4.6.2025 sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf den Umfang von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) formulieren könnte. Das Gesetz sieht keine Finanzierung eines Neubaus oder eine Beschaffung einer bestimmten Wohnung durch den Sozialhilfeträger vor. Geschützt ist allenfalls eigenes Vermögen zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks, soweit dieses W ohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung dient (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 90 Abs 2 Nr 3 SGB XII). Im Übrigen kommt in Bezug auf Wohneigentum nur die Übernahme von Kosten für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur als Anspruch in Betracht (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 35 SGB XII; dazu Bundessozialgericht (BSG) vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/18 R - SozR 4-3500 § 53 Nr 10 RdNr 21). Weitergehende Ansprüche vermittelt auch pflegebedürftigen Anspruchsberechtigten schon nach dem Wortlaut der Anspruch auf "Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes" auf Grundlage von § 2 AsylbLG i.V.m. § 64e SGB XII ersichtlich nicht, ohne dass es zur Klärung dieser Frage eines Revisionsverfahrens bedürfte. Da die genannten Regelungen für alle Sozialleistungsbezieher gelten, ist für eine Diskriminierung wegen der Herkunft des Klägers nichts erkennbar. Daran ändert auch eine drohende Räumung der aktuellen Wohnung nichts.

6

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

7

Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

8

Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).

9

Die vom Kläger sinngemäß eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.