§ 81 LNatSchG NRW - Beiräte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl vorgesehenen Amtsdauer aus.